§ 24 DMSG Zuständige Behörde

Denkmalschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
§ 24.Paragraph 24,

Soweit es sich bei Denkmalen umDieses Bundesgesetz findet auch auf Archivalien gemäß § 25 Abs. 1 handeltAnwendung, trittwobei das Österreichische Staatsarchiv an die Stelle des Bundesdenkmalamtes das Österreichische Staatsarchiv und an die Stelle der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur der Bundeskanzlertritt.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 18.06.2013 bis 31.08.2024
§ 24.Paragraph 24,

Soweit es sich bei Denkmalen umDieses Bundesgesetz findet auch auf Archivalien gemäß § 25 Abs. 1 handeltAnwendung, trittwobei das Österreichische Staatsarchiv an die Stelle des Bundesdenkmalamtes das Österreichische Staatsarchiv und an die Stelle der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur der Bundeskanzlertritt.

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