§ 10 DMSG

Denkmalschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Werden bei Grabungen und anderen wissenschaftlichen Nachforschungen, die durch Organe von Gebietskörperschaften einschließlich deren Museen, Sammlungen oder sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen oder auf deren Anordnung bzw. Ersuchen durchgeführt werden, bewegliche Gegenstände gefunden oder zu Tage gefördert, die so lange im Boden verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann und bei denen es sich um Bodendenkmale handelt, so besteht im Interesse einer gesicherten Verwahrung in der wissenschaftlichen Sammlung einer Gebietskörperschaft ein Ablöserecht der Gebietskörperschaft, die Hälfteeigentümerin ist, an jenem Eigentumsanteil, der dem Eigentümer des Grundes durch die Bestimmung des § 399 ABGB zukommt. Das Gleiche gilt auch für jene Fälle, in denen dem Bund gemäß § 400 ABGB im Hinblick auf unerlaubte Handlungen des Finders dessen Anteil zugefallen ist. Bewegliche Bodendenkmale gelten - unabhängig von ihrem Verkehrswert - stets als Schatzfund.

(2) Das Ankaufsrecht gemäß Abs. 1 muss binnen drei Jahren nach dem Tag des Eigentumserwerbs durch Fund an der Hälfte (oder im Fall des Übergangs des Eigentums an den Bund gemäß § 400 ABGB ab diesem Tag) schriftlich geltend gemacht werden. Der Grundeigentümer hat im Falle der gänzlichen oder teilweisen Ausübung des Ankaufsrechts Anspruch auf einen im redlichen Verkehr üblichen Preis in Höhe des im Inland voraussichtlich erzielbaren höchsten Verkaufspreises einschließlich Umsatzsteuer an Letztkäufer (Verkehrswert). Die Kosten der Grabung (Nachforschung), der Reinigung und Restaurierung, die den Gebietskörperschaften oder jenen erwachsen sind, die des Eigentums gemäß § 400 ABGB verlustig gingen, können bei Berechnung des Preises nicht aufgerechnet werden, andererseits kann aber auch die durch die Restaurierung erfolgte Wertsteigerung von dem, der die Kosten der Restaurierung nicht getragen hat, nicht geltend gemacht werden. Soweit eine Einigung nicht zustandekommt, ist das Ankaufsrecht im Zivilrechtsweg geltend zu machen, andernfalls das Ankaufsrecht fünf Jahre nach dem Eigentumserwerb durch Fund (gemäß dem ersten Satz) erlischt.

(3) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten auch für die Funde jener Grabungen, die dritte Personen auf Grundstücken durchführen, die einer Gebietskörperschaft gehören und bei welchen daher eine Gebietskörperschaft Hälfteeigentümerin als Grundeigentümerin wird.

  1. (1)Absatz einsDie Nachforschung nach archäologischen Denkmalen an Ort und Stelle, sei es durch Veränderungen der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabungen), sei es durch Verwendung von Metallsuchgeräten oder systematische Messungen oder andere archäologische Prospektionsmethoden, ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten.
  2. (2)Absatz 2Auf Grundstücken, auf denen sich archäologische Denkmale befinden, die unter Denkmalschutz stehen, ist jede Verwendung von Metallsuchgeräten ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten. Dies gilt nicht für die Verwendung von Metallsuchgeräten im Rahmen der Vollziehung der Gesetze.
  3. (3)Absatz 3Die Bewilligung von Nachforschungen kann von jeder Person beantragt werden, die an dieser ein zivilrechtlich durchsetzbares, wissenschaftliches oder öffentliches Interesse wahrnimmt.
  4. (4)Absatz 4Archäologische Denkmale sind grundsätzlich ungestört im Boden zu belassen. Grabungen sind nur zu bewilligen, wenn
    1. 1.Ziffer einsan der Grabung ein überwiegendes wissenschaftliches Interesse besteht,
    2. 2.Ziffer 2das archäologische Denkmal wegen überwiegender anderer öffentlicher Interessen, etwa wegen Baumaßnahmen für Infrastrukturprojekte, nicht ungestört im Boden belassen werden kann oder
    3. 3.Ziffer 3Eigentumsrechte oder andere geschützte Rechte ansonsten unverhältnismäßig beeinträchtigt würden.
  5. (5)Absatz 5Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die Nachforschung von Personen geleitet wird, die ein dafür einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen haben, und die Nachforschung nach dem aktuellen Stand der archäologischen Wissenschaften durchgeführt und dokumentiert wird.
  6. (6)Absatz 6Der Antrag hat die Gründe für die Nachforschung darzulegen, in einem Konzept die Durchführung der Nachforschung einschließlich der anzuwendenden wissenschaftlichen, technischen und technologischen Methoden darzustellen und eine Regelung der dauernden Verwahrung der zu erwartenden Funde zu enthalten. Anstelle einer Darlegung kann auf veröffentlichte Standards und Richtlinien verwiesen werden.
  7. (7)Absatz 7Das Bundesdenkmalamt kann unter den Voraussetzungen der Abs. 3 bis 6 Nachforschungen selbst vornehmen oder beauftragen, wenn dies zur Feststellung von archäologischen und anderen Denkmalen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder privater Interessen, die das Bundesdenkmalamt zu beachten hat, erforderlich ist. An Stelle der Erlassung eines Bescheides ist die Erfüllung der Voraussetzungen intern zu dokumentieren.Das Bundesdenkmalamt kann unter den Voraussetzungen der Absatz 3 bis 6 Nachforschungen selbst vornehmen oder beauftragen, wenn dies zur Feststellung von archäologischen und anderen Denkmalen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder privater Interessen, die das Bundesdenkmalamt zu beachten hat, erforderlich ist. An Stelle der Erlassung eines Bescheides ist die Erfüllung der Voraussetzungen intern zu dokumentieren.
  8. (8)Absatz 8Die Bewilligung ist durch Bescheid zu erteilen. In dem Bescheid ist jedenfalls zu bestimmen, wer die Nachforschung leitet, in welchem Zeitraum und auf welchem Gebiet die Nachforschung erfolgt, wie die Funde verwahrt werden sowie welche Berichtspflichten zu erfüllen sind.
  9. (9)Absatz 9Zu jeder Nachforschung ist dem Bundesdenkmalamt zumindest durch eine zusammenfassende Dokumentation spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres zu berichten. Die Dokumentation hat jedenfalls die Ergebnisse der Nachforschung einschließlich einer ersten Auswertung sowie eines ersten Inventars aller Funde zu enthalten.
  10. (10)Absatz 10Das Bundesdenkmalamt hat diese Dokumentationen zu sammeln und in den Fundberichten aus Österreich jährlich die wissenschaftlich relevanten Teile zu publizieren.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.08.2024
(1) Werden bei Grabungen und anderen wissenschaftlichen Nachforschungen, die durch Organe von Gebietskörperschaften einschließlich deren Museen, Sammlungen oder sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen oder auf deren Anordnung bzw. Ersuchen durchgeführt werden, bewegliche Gegenstände gefunden oder zu Tage gefördert, die so lange im Boden verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann und bei denen es sich um Bodendenkmale handelt, so besteht im Interesse einer gesicherten Verwahrung in der wissenschaftlichen Sammlung einer Gebietskörperschaft ein Ablöserecht der Gebietskörperschaft, die Hälfteeigentümerin ist, an jenem Eigentumsanteil, der dem Eigentümer des Grundes durch die Bestimmung des § 399 ABGB zukommt. Das Gleiche gilt auch für jene Fälle, in denen dem Bund gemäß § 400 ABGB im Hinblick auf unerlaubte Handlungen des Finders dessen Anteil zugefallen ist. Bewegliche Bodendenkmale gelten - unabhängig von ihrem Verkehrswert - stets als Schatzfund.

(2) Das Ankaufsrecht gemäß Abs. 1 muss binnen drei Jahren nach dem Tag des Eigentumserwerbs durch Fund an der Hälfte (oder im Fall des Übergangs des Eigentums an den Bund gemäß § 400 ABGB ab diesem Tag) schriftlich geltend gemacht werden. Der Grundeigentümer hat im Falle der gänzlichen oder teilweisen Ausübung des Ankaufsrechts Anspruch auf einen im redlichen Verkehr üblichen Preis in Höhe des im Inland voraussichtlich erzielbaren höchsten Verkaufspreises einschließlich Umsatzsteuer an Letztkäufer (Verkehrswert). Die Kosten der Grabung (Nachforschung), der Reinigung und Restaurierung, die den Gebietskörperschaften oder jenen erwachsen sind, die des Eigentums gemäß § 400 ABGB verlustig gingen, können bei Berechnung des Preises nicht aufgerechnet werden, andererseits kann aber auch die durch die Restaurierung erfolgte Wertsteigerung von dem, der die Kosten der Restaurierung nicht getragen hat, nicht geltend gemacht werden. Soweit eine Einigung nicht zustandekommt, ist das Ankaufsrecht im Zivilrechtsweg geltend zu machen, andernfalls das Ankaufsrecht fünf Jahre nach dem Eigentumserwerb durch Fund (gemäß dem ersten Satz) erlischt.

(3) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten auch für die Funde jener Grabungen, die dritte Personen auf Grundstücken durchführen, die einer Gebietskörperschaft gehören und bei welchen daher eine Gebietskörperschaft Hälfteeigentümerin als Grundeigentümerin wird.

  1. (1)Absatz einsDie Nachforschung nach archäologischen Denkmalen an Ort und Stelle, sei es durch Veränderungen der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabungen), sei es durch Verwendung von Metallsuchgeräten oder systematische Messungen oder andere archäologische Prospektionsmethoden, ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten.
  2. (2)Absatz 2Auf Grundstücken, auf denen sich archäologische Denkmale befinden, die unter Denkmalschutz stehen, ist jede Verwendung von Metallsuchgeräten ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten. Dies gilt nicht für die Verwendung von Metallsuchgeräten im Rahmen der Vollziehung der Gesetze.
  3. (3)Absatz 3Die Bewilligung von Nachforschungen kann von jeder Person beantragt werden, die an dieser ein zivilrechtlich durchsetzbares, wissenschaftliches oder öffentliches Interesse wahrnimmt.
  4. (4)Absatz 4Archäologische Denkmale sind grundsätzlich ungestört im Boden zu belassen. Grabungen sind nur zu bewilligen, wenn
    1. 1.Ziffer einsan der Grabung ein überwiegendes wissenschaftliches Interesse besteht,
    2. 2.Ziffer 2das archäologische Denkmal wegen überwiegender anderer öffentlicher Interessen, etwa wegen Baumaßnahmen für Infrastrukturprojekte, nicht ungestört im Boden belassen werden kann oder
    3. 3.Ziffer 3Eigentumsrechte oder andere geschützte Rechte ansonsten unverhältnismäßig beeinträchtigt würden.
  5. (5)Absatz 5Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die Nachforschung von Personen geleitet wird, die ein dafür einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen haben, und die Nachforschung nach dem aktuellen Stand der archäologischen Wissenschaften durchgeführt und dokumentiert wird.
  6. (6)Absatz 6Der Antrag hat die Gründe für die Nachforschung darzulegen, in einem Konzept die Durchführung der Nachforschung einschließlich der anzuwendenden wissenschaftlichen, technischen und technologischen Methoden darzustellen und eine Regelung der dauernden Verwahrung der zu erwartenden Funde zu enthalten. Anstelle einer Darlegung kann auf veröffentlichte Standards und Richtlinien verwiesen werden.
  7. (7)Absatz 7Das Bundesdenkmalamt kann unter den Voraussetzungen der Abs. 3 bis 6 Nachforschungen selbst vornehmen oder beauftragen, wenn dies zur Feststellung von archäologischen und anderen Denkmalen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder privater Interessen, die das Bundesdenkmalamt zu beachten hat, erforderlich ist. An Stelle der Erlassung eines Bescheides ist die Erfüllung der Voraussetzungen intern zu dokumentieren.Das Bundesdenkmalamt kann unter den Voraussetzungen der Absatz 3 bis 6 Nachforschungen selbst vornehmen oder beauftragen, wenn dies zur Feststellung von archäologischen und anderen Denkmalen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder privater Interessen, die das Bundesdenkmalamt zu beachten hat, erforderlich ist. An Stelle der Erlassung eines Bescheides ist die Erfüllung der Voraussetzungen intern zu dokumentieren.
  8. (8)Absatz 8Die Bewilligung ist durch Bescheid zu erteilen. In dem Bescheid ist jedenfalls zu bestimmen, wer die Nachforschung leitet, in welchem Zeitraum und auf welchem Gebiet die Nachforschung erfolgt, wie die Funde verwahrt werden sowie welche Berichtspflichten zu erfüllen sind.
  9. (9)Absatz 9Zu jeder Nachforschung ist dem Bundesdenkmalamt zumindest durch eine zusammenfassende Dokumentation spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres zu berichten. Die Dokumentation hat jedenfalls die Ergebnisse der Nachforschung einschließlich einer ersten Auswertung sowie eines ersten Inventars aller Funde zu enthalten.
  10. (10)Absatz 10Das Bundesdenkmalamt hat diese Dokumentationen zu sammeln und in den Fundberichten aus Österreich jährlich die wissenschaftlich relevanten Teile zu publizieren.

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