§ 16 DMSG Umfang der geschützten Kulturgüter

Denkmalschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Verbringung von Denkmalen (Kulturgut) über die österreichische Staatsgrenze (Ausfuhr) ohne Bewilligung (§§ 17, 19 und 22) oder Bestätigung (§ 18) ist nicht gestattet, wenn es sich

1.

um Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht oder hinsichtlich dessen zumindest ein Unterschutzstellungsverfahren vom Bundesdenkmalamt bereits eingeleitet (Abs. 2) wurde,

2.

um Kulturgut handelt, das gemäß der Verordnung zur Abgrenzung im allgemeinen weniger bedeutenden Kulturgutes (Abs. 3) unter jenes Kulturgut fällt, das für die Ausfuhr einer Bewilligung bedarf,

3.

um Archivalien (§ 25)

handelt.

(2) Als Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens gelten bereits alle Maßnahmen des Bundesdenkmalamtes, die der Ermittlung des Eigentümers dienen.

(3) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur wird ermächtigt, Warengruppen nach Art und Wert durch Verordnung festzusetzen, die für eine Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen, außer es handelt sich um Kulturgut im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 3. Die Warengruppen haben nach Art und Wert mit den „Kategorien“ im Anhang (in der jeweils geltenden Fassung) zur Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern, ABl. Nr. L 39 vom 10.02.2009 S. 1 übereinzustimmen. Im Falle einer Änderung dieses Anhanges ist die Übereinstimmung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung wieder herzustellen.

(4) Die Werke lebender Künstler und solcher Künstler, seit deren Tod noch nicht 20 Jahre vergangen sind, benötigen für die Ausfuhr auch dann, wenn sie unter die Verordnung gemäß Abs. 3 fallen würden, keiner Bewilligung, außer es handelt sich um Kulturgut im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 3.

  1. (1)Absatz einsKulturgüter sind bewegliche Denkmale, einschließlich Bestandteile und Zubehör von unbeweglichen Denkmalen gemäß § 1 Abs. 5 sowie Archivalien gemäß § 25.Kulturgüter sind bewegliche Denkmale, einschließlich Bestandteile und Zubehör von unbeweglichen Denkmalen gemäß Paragraph eins, Absatz 5, sowie Archivalien gemäß Paragraph 25,
  2. (2)Absatz 2Die Ausfuhr eines Kulturguts über die österreichische Staatsgrenze ist ohne Bewilligung (§ 17) oder Bestätigung (§ 18) des Bundesdenkmalamtes verboten, wennDie Ausfuhr eines Kulturguts über die österreichische Staatsgrenze ist ohne Bewilligung (Paragraph 17,) oder Bestätigung (Paragraph 18,) des Bundesdenkmalamtes verboten, wenn
    1. 1.Ziffer einses unter Denkmalschutz steht oder ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung eingeleitet ist (§ 3),es unter Denkmalschutz steht oder ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung eingeleitet ist (Paragraph 3,),
    2. 2.Ziffer 2es die Wert- und Altersgrenzen in der jeweiligen Warengruppe der Verordnung gemäß Abs. 3 überschreitet oderes die Wert- und Altersgrenzen in der jeweiligen Warengruppe der Verordnung gemäß Absatz 3, überschreitet oder
    3. 3.Ziffer 3es sich um Archivalien handelt.
  3. (3)Absatz 3Das Bundesdenkmalamt ist ermächtigt, Warengruppen nach Art und Wert durch Verordnung festzusetzen, die für eine Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen, sofern es sich nicht um Kulturgut im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 3 handelt. Die Warengruppen haben sich nach Art und Wert an den Kategorien im Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern, ABl. Nr. L 39 vom 10.02.2009 S. 1, zu orientieren. Im Falle einer Änderung dieses Anhanges ist die Verordnung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung anzupassen.Das Bundesdenkmalamt ist ermächtigt, Warengruppen nach Art und Wert durch Verordnung festzusetzen, die für eine Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen, sofern es sich nicht um Kulturgut im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 handelt. Die Warengruppen haben sich nach Art und Wert an den Kategorien im Anhang römisch eins zur Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern, ABl. Nr. L 39 vom 10.02.2009 S. 1, zu orientieren. Im Falle einer Änderung dieses Anhanges ist die Verordnung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung anzupassen.
  4. (4)Absatz 4Die Ausfuhr von Werken lebender Personen oder von Personen, die vor weniger als 20 Jahren verstorben sind, ist nicht beschränkt.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 18.06.2013 bis 31.08.2024
(1) Die Verbringung von Denkmalen (Kulturgut) über die österreichische Staatsgrenze (Ausfuhr) ohne Bewilligung (§§ 17, 19 und 22) oder Bestätigung (§ 18) ist nicht gestattet, wenn es sich

1.

um Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht oder hinsichtlich dessen zumindest ein Unterschutzstellungsverfahren vom Bundesdenkmalamt bereits eingeleitet (Abs. 2) wurde,

2.

um Kulturgut handelt, das gemäß der Verordnung zur Abgrenzung im allgemeinen weniger bedeutenden Kulturgutes (Abs. 3) unter jenes Kulturgut fällt, das für die Ausfuhr einer Bewilligung bedarf,

3.

um Archivalien (§ 25)

handelt.

(2) Als Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens gelten bereits alle Maßnahmen des Bundesdenkmalamtes, die der Ermittlung des Eigentümers dienen.

(3) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur wird ermächtigt, Warengruppen nach Art und Wert durch Verordnung festzusetzen, die für eine Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen, außer es handelt sich um Kulturgut im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 3. Die Warengruppen haben nach Art und Wert mit den „Kategorien“ im Anhang (in der jeweils geltenden Fassung) zur Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern, ABl. Nr. L 39 vom 10.02.2009 S. 1 übereinzustimmen. Im Falle einer Änderung dieses Anhanges ist die Übereinstimmung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung wieder herzustellen.

(4) Die Werke lebender Künstler und solcher Künstler, seit deren Tod noch nicht 20 Jahre vergangen sind, benötigen für die Ausfuhr auch dann, wenn sie unter die Verordnung gemäß Abs. 3 fallen würden, keiner Bewilligung, außer es handelt sich um Kulturgut im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 3.

  1. (1)Absatz einsKulturgüter sind bewegliche Denkmale, einschließlich Bestandteile und Zubehör von unbeweglichen Denkmalen gemäß § 1 Abs. 5 sowie Archivalien gemäß § 25.Kulturgüter sind bewegliche Denkmale, einschließlich Bestandteile und Zubehör von unbeweglichen Denkmalen gemäß Paragraph eins, Absatz 5, sowie Archivalien gemäß Paragraph 25,
  2. (2)Absatz 2Die Ausfuhr eines Kulturguts über die österreichische Staatsgrenze ist ohne Bewilligung (§ 17) oder Bestätigung (§ 18) des Bundesdenkmalamtes verboten, wennDie Ausfuhr eines Kulturguts über die österreichische Staatsgrenze ist ohne Bewilligung (Paragraph 17,) oder Bestätigung (Paragraph 18,) des Bundesdenkmalamtes verboten, wenn
    1. 1.Ziffer einses unter Denkmalschutz steht oder ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung eingeleitet ist (§ 3),es unter Denkmalschutz steht oder ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung eingeleitet ist (Paragraph 3,),
    2. 2.Ziffer 2es die Wert- und Altersgrenzen in der jeweiligen Warengruppe der Verordnung gemäß Abs. 3 überschreitet oderes die Wert- und Altersgrenzen in der jeweiligen Warengruppe der Verordnung gemäß Absatz 3, überschreitet oder
    3. 3.Ziffer 3es sich um Archivalien handelt.
  3. (3)Absatz 3Das Bundesdenkmalamt ist ermächtigt, Warengruppen nach Art und Wert durch Verordnung festzusetzen, die für eine Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen, sofern es sich nicht um Kulturgut im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 3 handelt. Die Warengruppen haben sich nach Art und Wert an den Kategorien im Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern, ABl. Nr. L 39 vom 10.02.2009 S. 1, zu orientieren. Im Falle einer Änderung dieses Anhanges ist die Verordnung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung anzupassen.Das Bundesdenkmalamt ist ermächtigt, Warengruppen nach Art und Wert durch Verordnung festzusetzen, die für eine Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen, sofern es sich nicht um Kulturgut im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 handelt. Die Warengruppen haben sich nach Art und Wert an den Kategorien im Anhang römisch eins zur Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern, ABl. Nr. L 39 vom 10.02.2009 S. 1, zu orientieren. Im Falle einer Änderung dieses Anhanges ist die Verordnung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung anzupassen.
  4. (4)Absatz 4Die Ausfuhr von Werken lebender Personen oder von Personen, die vor weniger als 20 Jahren verstorben sind, ist nicht beschränkt.

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