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(1) Als Eigentümer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt bei unbeweglichen Gegenständen stets der grundbücherliche Eigentümer. Grundbuch im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch das Eisenbahnbuch. Als Bauberechtigter gilt derSind in der grundbücherlichen Baurechtseinlage Eingetragene.
(2) Sind im Grundbuch nicht (mehr) existenteden öffentlichen Büchern Personen als Eigentümer eingetragen, so tritt (außer in Fällen von nochdie nicht eingeantworteten Verlassenschaften)oder nicht mehr existieren, treten an diederen Stelle des grundbücherlichen Eigentümers entweder derjenigejene Personen, derdie durch besondere gesetzliche Bestimmungen außerbücherlich Eigentum erworben hathaben oder dessen Anspruchdie ein Recht auf Eintragung des Eigentumsrechtes bekannt isthaben.
(1) Als Eigentümer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt bei unbeweglichen Gegenständen stets der grundbücherliche Eigentümer. Grundbuch im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch das Eisenbahnbuch. Als Bauberechtigter gilt derSind in der grundbücherlichen Baurechtseinlage Eingetragene.
(2) Sind im Grundbuch nicht (mehr) existenteden öffentlichen Büchern Personen als Eigentümer eingetragen, so tritt (außer in Fällen von nochdie nicht eingeantworteten Verlassenschaften)oder nicht mehr existieren, treten an diederen Stelle des grundbücherlichen Eigentümers entweder derjenigejene Personen, derdie durch besondere gesetzliche Bestimmungen außerbücherlich Eigentum erworben hathaben oder dessen Anspruchdie ein Recht auf Eintragung des Eigentumsrechtes bekannt isthaben.