§ 9 DMSG

Denkmalschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Zustand der Fundstelle und der aufgefundenen Gegenstände (Fund) ist bis zum Ablauf von fünf Werktagen ab erfolgter Meldung unverändert zu belassen, wenn nicht ein Organ des Bundesdenkmalamtes oder ein vom Bundesdenkmalamt Beauftragter diese Beschränkung zuvor aufhebt oder die Fortsetzung von Arbeiten gestattet, es sei denn, es besteht Gefahr im Verzug für Leben und Gesundheit von Menschen oder für die Erhaltung der Funde. Soweit Bewilligungen im Hinblick darauf erfolgen, dass keine oder keine nennenswerte Beeinträchtigung der Interessen des Denkmalschutzes eintritt, genügt das Festhalten in einer Niederschrift.

(2) Besteht Gefahr, dass bewegliche Fundgegenstände abhanden kommen könnten, sind diese vom Finder trotz der Bestimmung des Abs. 1 in möglichst sicheren Gewahrsam zu nehmen oder - etwa einer in § 8 Abs. 1 genannten Institution - zur Aufbewahrung zu übergeben. Ansonsten sind das Bundesdenkmalamt oder seine Beauftragten berechtigt, die Funde zu bergen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände und zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener oder vermuteter Bodendenkmale zu treffen.

(3) Die aufgefundenen Bodendenkmale unterliegen vom Zeitpunkt des Auffindens bis zum Abschluss der in Abs. 4 umschriebenen Arbeiten, längstens aber auf die Dauer von sechs Wochen ab Abgabe der Fundmeldung (§ 8 Abs. 1), den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes, und zwar während dieser Zeit einheitlich gemäß den Bestimmungen bei Unterschutzstellungen durch Bescheid (§ 3 Abs. 1). Bis zum Ende dieser Frist hat das Bundesdenkmalamt auch in jenen Fällen, in denen es sich um Gegenstände handelt, für die ohnehin die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 zum Tragen kämen, zu entscheiden, ob diese Bodendenkmale weiterhin den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes (in allen Fällen nach den Rechtsfolgen für Unterschutzstellungen durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1) unterliegen; einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen bereits vor ihrer konkreten Auffindung (Ausgrabung) gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, erübrigt sich eine neuerliche bescheidmäßige Entscheidung des Bundesdenkmalamtes gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 30 Abs. 1 sind Finder, Eigentümer, dinglich Verfügungsberechtigte oder unmittelbare Besitzer des Fundgrundstückes verpflichtet, die auf diesem aufgefundenen beweglichen Gegenstände über Verlangen des Bundesdenkmalamtes - befristet auf längstens zwei Jahre - diesem zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zur Verfügung zu stellen.

(5) Unabhängig von allen anderen rechtlichen Folgen gelten die Bestimmungen dieses Paragrafen auch für jene Grabungen, die entgegen den Grabungsbestimmungen des § 11 durchgeführt werden.

  1. (1)Absatz einsDie Erhaltung der Fundstelle und der Fundgegenstände liegt ab der Auffindung bis zum Ablauf des fünften Werktages nach Einlangen der Fundmeldung im Bundesdenkmalamt im öffentlichen Interesse. Die Fundstelle ist daher unverändert zu belassen. Fundgegenstände, die an der Fundstelle abhandenkommen könnten, sind jedoch von der Finderin bzw. vom Finder gesichert zu verwahren.
  2. (2)Absatz 2Erklärt das Bundesdenkmalamt innerhalb dieser fünf Werktage, dass die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung der archäologischen Funde zumindest wahrscheinlich ist, liegt die Erhaltung für weitere acht Wochen im öffentlichen Interesse.
  3. (3)Absatz 3Die Fundgegenstände sind dem Bundesdenkmalamt über Verlangen bis zu zwei Jahre zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.08.2024
(1) Der Zustand der Fundstelle und der aufgefundenen Gegenstände (Fund) ist bis zum Ablauf von fünf Werktagen ab erfolgter Meldung unverändert zu belassen, wenn nicht ein Organ des Bundesdenkmalamtes oder ein vom Bundesdenkmalamt Beauftragter diese Beschränkung zuvor aufhebt oder die Fortsetzung von Arbeiten gestattet, es sei denn, es besteht Gefahr im Verzug für Leben und Gesundheit von Menschen oder für die Erhaltung der Funde. Soweit Bewilligungen im Hinblick darauf erfolgen, dass keine oder keine nennenswerte Beeinträchtigung der Interessen des Denkmalschutzes eintritt, genügt das Festhalten in einer Niederschrift.

(2) Besteht Gefahr, dass bewegliche Fundgegenstände abhanden kommen könnten, sind diese vom Finder trotz der Bestimmung des Abs. 1 in möglichst sicheren Gewahrsam zu nehmen oder - etwa einer in § 8 Abs. 1 genannten Institution - zur Aufbewahrung zu übergeben. Ansonsten sind das Bundesdenkmalamt oder seine Beauftragten berechtigt, die Funde zu bergen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände und zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener oder vermuteter Bodendenkmale zu treffen.

(3) Die aufgefundenen Bodendenkmale unterliegen vom Zeitpunkt des Auffindens bis zum Abschluss der in Abs. 4 umschriebenen Arbeiten, längstens aber auf die Dauer von sechs Wochen ab Abgabe der Fundmeldung (§ 8 Abs. 1), den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes, und zwar während dieser Zeit einheitlich gemäß den Bestimmungen bei Unterschutzstellungen durch Bescheid (§ 3 Abs. 1). Bis zum Ende dieser Frist hat das Bundesdenkmalamt auch in jenen Fällen, in denen es sich um Gegenstände handelt, für die ohnehin die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 zum Tragen kämen, zu entscheiden, ob diese Bodendenkmale weiterhin den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes (in allen Fällen nach den Rechtsfolgen für Unterschutzstellungen durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1) unterliegen; einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen bereits vor ihrer konkreten Auffindung (Ausgrabung) gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, erübrigt sich eine neuerliche bescheidmäßige Entscheidung des Bundesdenkmalamtes gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 30 Abs. 1 sind Finder, Eigentümer, dinglich Verfügungsberechtigte oder unmittelbare Besitzer des Fundgrundstückes verpflichtet, die auf diesem aufgefundenen beweglichen Gegenstände über Verlangen des Bundesdenkmalamtes - befristet auf längstens zwei Jahre - diesem zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zur Verfügung zu stellen.

(5) Unabhängig von allen anderen rechtlichen Folgen gelten die Bestimmungen dieses Paragrafen auch für jene Grabungen, die entgegen den Grabungsbestimmungen des § 11 durchgeführt werden.

  1. (1)Absatz einsDie Erhaltung der Fundstelle und der Fundgegenstände liegt ab der Auffindung bis zum Ablauf des fünften Werktages nach Einlangen der Fundmeldung im Bundesdenkmalamt im öffentlichen Interesse. Die Fundstelle ist daher unverändert zu belassen. Fundgegenstände, die an der Fundstelle abhandenkommen könnten, sind jedoch von der Finderin bzw. vom Finder gesichert zu verwahren.
  2. (2)Absatz 2Erklärt das Bundesdenkmalamt innerhalb dieser fünf Werktage, dass die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung der archäologischen Funde zumindest wahrscheinlich ist, liegt die Erhaltung für weitere acht Wochen im öffentlichen Interesse.
  3. (3)Absatz 3Die Fundgegenstände sind dem Bundesdenkmalamt über Verlangen bis zu zwei Jahre zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zur Verfügung zu stellen.

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