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Legende:
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(2) Soweit einer Partei (Antragsteller) etwa durch Transporte oder die Beibringung von Unterlagen (Urkunden, Pläne, Lichtbilder usw.) Kosten entstehen, sind diese nicht zu ersetzen (zu refundieren), selbst wenn sie von Amts wegen aufgetragen wurden.
(2) Soweit einer Partei (Antragsteller) etwa durch Transporte oder die Beibringung von Unterlagen (Urkunden, Pläne, Lichtbilder usw.) Kosten entstehen, sind diese nicht zu ersetzen (zu refundieren), selbst wenn sie von Amts wegen aufgetragen wurden.