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(2) Die Pädagogische Hochschule hat jedenfalls im Zusammenhang mit der Information über das Erlöschen der Zulassung auf die bestehenden Möglichkeiten einer Studienberatung sowie von Unterstützungsleistungen hinzuweisen. Konkrete Unterstützungsleistungen können in der Satzung festgelegt werden.
(3) Die Pädagogische Hochschule kann Studierenden, die in einem Bachelorstudium mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte absolviert haben, bei Prüfungsinaktivität der Studierenden im vorangegangenen Studienjahr eine „Vereinbarung über die Studienleistung“ für dieses Studium anbieten. Näheres ist in der Satzung zu regeln. Die Vereinbarung ist zwischen der oder dem Studierenden und dem Rektorat abzuschließen und hat jedenfalls folgende Mindestinhalte zu umfassen:
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(2) Die Pädagogische Hochschule hat jedenfalls im Zusammenhang mit der Information über das Erlöschen der Zulassung auf die bestehenden Möglichkeiten einer Studienberatung sowie von Unterstützungsleistungen hinzuweisen. Konkrete Unterstützungsleistungen können in der Satzung festgelegt werden.
(3) Die Pädagogische Hochschule kann Studierenden, die in einem Bachelorstudium mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte absolviert haben, bei Prüfungsinaktivität der Studierenden im vorangegangenen Studienjahr eine „Vereinbarung über die Studienleistung“ für dieses Studium anbieten. Näheres ist in der Satzung zu regeln. Die Vereinbarung ist zwischen der oder dem Studierenden und dem Rektorat abzuschließen und hat jedenfalls folgende Mindestinhalte zu umfassen:
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