§ 28 DMSG Form der Anträge und Bescheide

Denkmalschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Sämtliche Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehen, sind schriftlich zu erlassen und auch bei voller Stattgebung zu begründen; § 58 Abs. 2 AVG hinsichtlich einer möglichen Begründungsfreiheit gilt nicht. Ausgenommen sind Bescheide gemäß § 5 Abs. 2 über Instandsetzungsmaßnahmen sowie § 5 Abs. 3 über Detailmaßnahmen, wobei diese Bescheide auch mündlich erlassen werden können und bei voller Stattgebung keiner Begründung bedürfen. Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides kann vom Antragsteller verlangt werden.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 erster Satz gilt auch für die auf Grund der §§ 17, 18, 19 und 22 ergehenden Bewilligungen und Bestätigungen.

(3) Bescheiden, mit denen bauliche Veränderungen gestattet werden (§ 5 Abs. 1), sind die vom Antragsteller in ausreichender Zahl beizubringenden Pläne als integrierender Bestandteil anzuschließen. Bei der Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen auch hinsichtlich ihrer gestalteten Natur (§ 3 Abs. 5) ist dem jeweiligen Bescheid das ihm zugrundeliegende Konzept als integrierender Bestandteil anzuschließen.

(4) Mündliche Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz benötigen lediglich der Festhaltung in Form eines Aktenvermerkes. Dieser gilt als Niederschrift im Sinne des § 62 Abs. 2 AVG.

(5) In Verfahren gemäß §§ 17, 18 und 22 ist das Kulturgut - schon in den Antragsformularen - eindeutig und unverwechselbar zu bezeichnen und zwar derart, dass hiedurch zugleich eine einfache und rasche Überprüfung durch Kontrollorgane (Zollorgane) möglich ist. Die Bescheide (Bestätigungen) haben daher neben einer Beschreibung (allenfalls auch des Inneren) des Gegenstandes nach Möglichkeit auch weitere Erkennungsmerkmale (zB durch den Anschluss von Lichtbildern, durch eine vom Bundesdenkmalamt am Gegenstand selbst vorgenommene besondere Kennzeichnung) zu enthalten. Werden Bestätigungen auf Grund von schriftlichen Anträgen ausgestellt, die bereits eine zutreffende ausreichende Begründung enthalten, kann - unter Hinweis auf die Richtigkeit dieser Begründung - eine zusätzliche weitere Begründung durch das Bundesdenkmalamt entfallen.

(6) Nähere Bestimmungen wie etwa über die Form von Anträgen und den auszustellenden Bescheiden und Bestätigungen, die Notwendigkeit der Vorlage oder des Anschlusses von Lichtbildern, die unmittelbare Kennzeichnung der Gegenstände, Art und Umfang der notwendigen Beschreibung in den Bescheiden usw. sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur durch Verordnung zu treffen.

(7) Bewilligungen und Bestätigungen des Bundesdenkmalamtes gemäß den §§ 17, 18, 19 und 22 sind erforderliche Unterlagen zur Anmeldung bei der zollamtlichen Ausfuhrabfertigung von Kulturgut (§ 16 Abs. 1) im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften.

  1. (1)Absatz einsSämtliche Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehen, sind schriftlich zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Instandsetzungs- und Reparaturmaßnahmen, die das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Bestand und Erscheinung nicht betreffen oder nicht bereits in einem Denkmalpflegeplan gemäß § 5 Abs. 4 enthalten sind, und die Festlegung von Detailmaßnahmen gemäß § 5 Abs. 3 sind durch eine Bestätigung gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller oder den Anzeigenden zur Kenntnis zu nehmen.Instandsetzungs- und Reparaturmaßnahmen, die das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Bestand und Erscheinung nicht betreffen oder nicht bereits in einem Denkmalpflegeplan gemäß Paragraph 5, Absatz 4, enthalten sind, und die Festlegung von Detailmaßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, sind durch eine Bestätigung gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller oder den Anzeigenden zur Kenntnis zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller haben die von ihnen beantragten Maßnahmen und die von ihnen geltend gemachten Gründe durch entsprechende Beilagen eindeutig, unverwechselbar und nachvollziehbar darzustellen. Insbesondere sind beantragte Veränderungen durch Pläne und Befundungen zu belegen und bewegliche Denkmale durch bildliche Darstellungen oder andere geeignete Mittel eindeutig zu bezeichnen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 18.06.2013 bis 31.08.2024
(1) Sämtliche Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehen, sind schriftlich zu erlassen und auch bei voller Stattgebung zu begründen; § 58 Abs. 2 AVG hinsichtlich einer möglichen Begründungsfreiheit gilt nicht. Ausgenommen sind Bescheide gemäß § 5 Abs. 2 über Instandsetzungsmaßnahmen sowie § 5 Abs. 3 über Detailmaßnahmen, wobei diese Bescheide auch mündlich erlassen werden können und bei voller Stattgebung keiner Begründung bedürfen. Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides kann vom Antragsteller verlangt werden.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 erster Satz gilt auch für die auf Grund der §§ 17, 18, 19 und 22 ergehenden Bewilligungen und Bestätigungen.

(3) Bescheiden, mit denen bauliche Veränderungen gestattet werden (§ 5 Abs. 1), sind die vom Antragsteller in ausreichender Zahl beizubringenden Pläne als integrierender Bestandteil anzuschließen. Bei der Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen auch hinsichtlich ihrer gestalteten Natur (§ 3 Abs. 5) ist dem jeweiligen Bescheid das ihm zugrundeliegende Konzept als integrierender Bestandteil anzuschließen.

(4) Mündliche Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz benötigen lediglich der Festhaltung in Form eines Aktenvermerkes. Dieser gilt als Niederschrift im Sinne des § 62 Abs. 2 AVG.

(5) In Verfahren gemäß §§ 17, 18 und 22 ist das Kulturgut - schon in den Antragsformularen - eindeutig und unverwechselbar zu bezeichnen und zwar derart, dass hiedurch zugleich eine einfache und rasche Überprüfung durch Kontrollorgane (Zollorgane) möglich ist. Die Bescheide (Bestätigungen) haben daher neben einer Beschreibung (allenfalls auch des Inneren) des Gegenstandes nach Möglichkeit auch weitere Erkennungsmerkmale (zB durch den Anschluss von Lichtbildern, durch eine vom Bundesdenkmalamt am Gegenstand selbst vorgenommene besondere Kennzeichnung) zu enthalten. Werden Bestätigungen auf Grund von schriftlichen Anträgen ausgestellt, die bereits eine zutreffende ausreichende Begründung enthalten, kann - unter Hinweis auf die Richtigkeit dieser Begründung - eine zusätzliche weitere Begründung durch das Bundesdenkmalamt entfallen.

(6) Nähere Bestimmungen wie etwa über die Form von Anträgen und den auszustellenden Bescheiden und Bestätigungen, die Notwendigkeit der Vorlage oder des Anschlusses von Lichtbildern, die unmittelbare Kennzeichnung der Gegenstände, Art und Umfang der notwendigen Beschreibung in den Bescheiden usw. sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur durch Verordnung zu treffen.

(7) Bewilligungen und Bestätigungen des Bundesdenkmalamtes gemäß den §§ 17, 18, 19 und 22 sind erforderliche Unterlagen zur Anmeldung bei der zollamtlichen Ausfuhrabfertigung von Kulturgut (§ 16 Abs. 1) im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften.

  1. (1)Absatz einsSämtliche Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehen, sind schriftlich zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Instandsetzungs- und Reparaturmaßnahmen, die das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Bestand und Erscheinung nicht betreffen oder nicht bereits in einem Denkmalpflegeplan gemäß § 5 Abs. 4 enthalten sind, und die Festlegung von Detailmaßnahmen gemäß § 5 Abs. 3 sind durch eine Bestätigung gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller oder den Anzeigenden zur Kenntnis zu nehmen.Instandsetzungs- und Reparaturmaßnahmen, die das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Bestand und Erscheinung nicht betreffen oder nicht bereits in einem Denkmalpflegeplan gemäß Paragraph 5, Absatz 4, enthalten sind, und die Festlegung von Detailmaßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, sind durch eine Bestätigung gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller oder den Anzeigenden zur Kenntnis zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller haben die von ihnen beantragten Maßnahmen und die von ihnen geltend gemachten Gründe durch entsprechende Beilagen eindeutig, unverwechselbar und nachvollziehbar darzustellen. Insbesondere sind beantragte Veränderungen durch Pläne und Befundungen zu belegen und bewegliche Denkmale durch bildliche Darstellungen oder andere geeignete Mittel eindeutig zu bezeichnen.

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