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(2) Die Bestimmung des Abs. 1 erster Satz gilt auch für die auf Grund der §§ 17, 18, 19 und 22 ergehenden Bewilligungen und Bestätigungen.
(3) Bescheiden, mit denen bauliche Veränderungen gestattet werden (§ 5 Abs. 1), sind die vom Antragsteller in ausreichender Zahl beizubringenden Pläne als integrierender Bestandteil anzuschließen. Bei der Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen auch hinsichtlich ihrer gestalteten Natur (§ 3 Abs. 5) ist dem jeweiligen Bescheid das ihm zugrundeliegende Konzept als integrierender Bestandteil anzuschließen.
(4) Mündliche Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz benötigen lediglich der Festhaltung in Form eines Aktenvermerkes. Dieser gilt als Niederschrift im Sinne des § 62 Abs. 2 AVG.
(5) In Verfahren gemäß §§ 17, 18 und 22 ist das Kulturgut - schon in den Antragsformularen - eindeutig und unverwechselbar zu bezeichnen und zwar derart, dass hiedurch zugleich eine einfache und rasche Überprüfung durch Kontrollorgane (Zollorgane) möglich ist. Die Bescheide (Bestätigungen) haben daher neben einer Beschreibung (allenfalls auch des Inneren) des Gegenstandes nach Möglichkeit auch weitere Erkennungsmerkmale (zB durch den Anschluss von Lichtbildern, durch eine vom Bundesdenkmalamt am Gegenstand selbst vorgenommene besondere Kennzeichnung) zu enthalten. Werden Bestätigungen auf Grund von schriftlichen Anträgen ausgestellt, die bereits eine zutreffende ausreichende Begründung enthalten, kann - unter Hinweis auf die Richtigkeit dieser Begründung - eine zusätzliche weitere Begründung durch das Bundesdenkmalamt entfallen.
(6) Nähere Bestimmungen wie etwa über die Form von Anträgen und den auszustellenden Bescheiden und Bestätigungen, die Notwendigkeit der Vorlage oder des Anschlusses von Lichtbildern, die unmittelbare Kennzeichnung der Gegenstände, Art und Umfang der notwendigen Beschreibung in den Bescheiden usw. sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur durch Verordnung zu treffen.
(7) Bewilligungen und Bestätigungen des Bundesdenkmalamtes gemäß den §§ 17, 18, 19 und 22 sind erforderliche Unterlagen zur Anmeldung bei der zollamtlichen Ausfuhrabfertigung von Kulturgut (§ 16 Abs. 1) im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 erster Satz gilt auch für die auf Grund der §§ 17, 18, 19 und 22 ergehenden Bewilligungen und Bestätigungen.
(3) Bescheiden, mit denen bauliche Veränderungen gestattet werden (§ 5 Abs. 1), sind die vom Antragsteller in ausreichender Zahl beizubringenden Pläne als integrierender Bestandteil anzuschließen. Bei der Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen auch hinsichtlich ihrer gestalteten Natur (§ 3 Abs. 5) ist dem jeweiligen Bescheid das ihm zugrundeliegende Konzept als integrierender Bestandteil anzuschließen.
(4) Mündliche Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz benötigen lediglich der Festhaltung in Form eines Aktenvermerkes. Dieser gilt als Niederschrift im Sinne des § 62 Abs. 2 AVG.
(5) In Verfahren gemäß §§ 17, 18 und 22 ist das Kulturgut - schon in den Antragsformularen - eindeutig und unverwechselbar zu bezeichnen und zwar derart, dass hiedurch zugleich eine einfache und rasche Überprüfung durch Kontrollorgane (Zollorgane) möglich ist. Die Bescheide (Bestätigungen) haben daher neben einer Beschreibung (allenfalls auch des Inneren) des Gegenstandes nach Möglichkeit auch weitere Erkennungsmerkmale (zB durch den Anschluss von Lichtbildern, durch eine vom Bundesdenkmalamt am Gegenstand selbst vorgenommene besondere Kennzeichnung) zu enthalten. Werden Bestätigungen auf Grund von schriftlichen Anträgen ausgestellt, die bereits eine zutreffende ausreichende Begründung enthalten, kann - unter Hinweis auf die Richtigkeit dieser Begründung - eine zusätzliche weitere Begründung durch das Bundesdenkmalamt entfallen.
(6) Nähere Bestimmungen wie etwa über die Form von Anträgen und den auszustellenden Bescheiden und Bestätigungen, die Notwendigkeit der Vorlage oder des Anschlusses von Lichtbildern, die unmittelbare Kennzeichnung der Gegenstände, Art und Umfang der notwendigen Beschreibung in den Bescheiden usw. sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur durch Verordnung zu treffen.
(7) Bewilligungen und Bestätigungen des Bundesdenkmalamtes gemäß den §§ 17, 18, 19 und 22 sind erforderliche Unterlagen zur Anmeldung bei der zollamtlichen Ausfuhrabfertigung von Kulturgut (§ 16 Abs. 1) im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften.