§ 34 DMSG Übergang von Kulturgut in das Eigentum des Bundes

Denkmalschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird ein Kulturgut aufgefunden, dessen Eigentümerin bzw. Eigentümer unbekannt ist, und welches allem Anschein nach Objekt einer strafbaren Handlung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes war, so fälltgeht dieser Gegenstand mit der Auffindung dem Bund anheim, es sei denn, es kommen die Bestimmungenin das Eigentum des Eigentumserwerbs durch Fund zum TragenBundes über.
  2. (2)Absatz 2Die dem Bund anheim fallenden Gegenstände dürfen während 30 Jahre vom Anheimfall an nicht veräußert werden. Sie sind dem Bundesdenkmalamt zu übergeben. Dieses hat für die zweckentsprechende Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihrer Aufgabenkreise in Betracht kommen, während der 30 Jahre zu sorgen. Nach Ablauf dieser Zeit ist vom Bundesdenkmalamt über die endgültige Aufbewahrung zu entscheiden.
  3. (2)Absatz 2Hinsichtlich der gemäß Abs. 1 in das Eigentum des Bundes übergegangenen Gegenstände gilt für die Dauer von 30 Jahren ab dem Eigentumsübergang ein Veräußerungsverbot. Sie sind dem Bundesdenkmalamt zu übergeben. Dieses hat für die zweckentsprechende Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihrer Aufgabenkreise in Betracht kommen, für die Dauer der 30 Jahre zu sorgen. Nach Ablauf dieser Zeit ist vom Bundesdenkmalamt über die endgültige Aufbewahrung zu entscheiden.Hinsichtlich der gemäß Absatz eins, in das Eigentum des Bundes übergegangenen Gegenstände gilt für die Dauer von 30 Jahren ab dem Eigentumsübergang ein Veräußerungsverbot. Sie sind dem Bundesdenkmalamt zu übergeben. Dieses hat für die zweckentsprechende Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihrer Aufgabenkreise in Betracht kommen, für die Dauer der 30 Jahre zu sorgen. Nach Ablauf dieser Zeit ist vom Bundesdenkmalamt über die endgültige Aufbewahrung zu entscheiden.
  4. (3)Absatz 3DerDie frühere Eigentümerin bzw. der frühere Eigentümer oder seinderen bzw. dessen Rechtsnachfolgerin bzw. Rechtsnachfolger können innerhalb der 30 JahreFrist gemäß Abs. 2 beim Bundesdenkmalamt die Rückübertragung des Eigentums an dem heimgefallenenin das Bundeseigentum übergegangenen Gegenstand begehren. Wenn nicht erwiesen ist, dass der Gegenstand Objekt einer strafbaren Handlung nach § 37 war und die frühere Eigentümerin bzw. der frühere Eigentümer als Täterin bzw. Täter oder Mitschuldige bzw. Mitschuldiger daran beteiligt war, so ist der Gegenstand in ihr bzw. sein Eigentum rückzuübertragen. Über die Anerkennung oder Abweisung des Anspruches entscheidet die Bundesministerin/ bzw. der Bundesminister für Finanzen. Im Falle der Abweisung des Begehrens oder mangels Stellung eines solchen Begehrens überhaupt, kann das Eigentum im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Wurde das Begehren auf Rückübertragung beim Bundesdenkmalamt rechtzeitig innerhalb der 30-jährigen Frist gemäß Abs. 2 eingebracht und erfolgt die Geltendmachung im Zivilrechtsweg innerhalb eines Jahres nach Abweisung des Begehrens auf Rückübertragung, ist die Einwendung der Verjährung im Falle der bereits erfolgten Überschreitung der 30-Jahre-Frist gemäß Abs. 2 nicht möglich.DerDie frühere Eigentümerin bzw. der frühere Eigentümer oder seinderen bzw. dessen Rechtsnachfolgerin bzw. Rechtsnachfolger können innerhalb der 30 JahreFrist gemäß Absatz 2, beim Bundesdenkmalamt die Rückübertragung des Eigentums an dem heimgefallenenin das Bundeseigentum übergegangenen Gegenstand begehren. Wenn nicht erwiesen ist, dass der Gegenstand Objekt einer strafbaren Handlung nach Paragraph 37, war und die frühere Eigentümerin bzw. der frühere Eigentümer als Täterin bzw. Täter oder Mitschuldige bzw. Mitschuldiger daran beteiligt war, so ist der Gegenstand in ihr bzw. sein Eigentum rückzuübertragen. Über die Anerkennung oder Abweisung des Anspruches entscheidet die Bundesministerin/ bzw. der Bundesminister für Finanzen. Im Falle der Abweisung des Begehrens oder mangels Stellung eines solchen Begehrens überhaupt, kann das Eigentum im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Wurde das Begehren auf Rückübertragung beim Bundesdenkmalamt rechtzeitig innerhalb der 30-jährigen Frist gemäß Absatz 2, eingebracht und erfolgt die Geltendmachung im Zivilrechtsweg innerhalb eines Jahres nach Abweisung des Begehrens auf Rückübertragung, ist die Einwendung der Verjährung im Falle der bereits erfolgten Überschreitung der 30-Jahre-Frist gemäß Absatz 2, nicht möglich.
  5. (4)Absatz 4Bei den Entscheidungen gemäß Abs. 3 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.Bei den Entscheidungen gemäß Absatz 3, sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 18.06.2013 bis 31.08.2024
  1. (1)Absatz einsWird ein Kulturgut aufgefunden, dessen Eigentümerin bzw. Eigentümer unbekannt ist, und welches allem Anschein nach Objekt einer strafbaren Handlung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes war, so fälltgeht dieser Gegenstand mit der Auffindung dem Bund anheim, es sei denn, es kommen die Bestimmungenin das Eigentum des Eigentumserwerbs durch Fund zum TragenBundes über.
  2. (2)Absatz 2Die dem Bund anheim fallenden Gegenstände dürfen während 30 Jahre vom Anheimfall an nicht veräußert werden. Sie sind dem Bundesdenkmalamt zu übergeben. Dieses hat für die zweckentsprechende Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihrer Aufgabenkreise in Betracht kommen, während der 30 Jahre zu sorgen. Nach Ablauf dieser Zeit ist vom Bundesdenkmalamt über die endgültige Aufbewahrung zu entscheiden.
  3. (2)Absatz 2Hinsichtlich der gemäß Abs. 1 in das Eigentum des Bundes übergegangenen Gegenstände gilt für die Dauer von 30 Jahren ab dem Eigentumsübergang ein Veräußerungsverbot. Sie sind dem Bundesdenkmalamt zu übergeben. Dieses hat für die zweckentsprechende Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihrer Aufgabenkreise in Betracht kommen, für die Dauer der 30 Jahre zu sorgen. Nach Ablauf dieser Zeit ist vom Bundesdenkmalamt über die endgültige Aufbewahrung zu entscheiden.Hinsichtlich der gemäß Absatz eins, in das Eigentum des Bundes übergegangenen Gegenstände gilt für die Dauer von 30 Jahren ab dem Eigentumsübergang ein Veräußerungsverbot. Sie sind dem Bundesdenkmalamt zu übergeben. Dieses hat für die zweckentsprechende Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihrer Aufgabenkreise in Betracht kommen, für die Dauer der 30 Jahre zu sorgen. Nach Ablauf dieser Zeit ist vom Bundesdenkmalamt über die endgültige Aufbewahrung zu entscheiden.
  4. (3)Absatz 3DerDie frühere Eigentümerin bzw. der frühere Eigentümer oder seinderen bzw. dessen Rechtsnachfolgerin bzw. Rechtsnachfolger können innerhalb der 30 JahreFrist gemäß Abs. 2 beim Bundesdenkmalamt die Rückübertragung des Eigentums an dem heimgefallenenin das Bundeseigentum übergegangenen Gegenstand begehren. Wenn nicht erwiesen ist, dass der Gegenstand Objekt einer strafbaren Handlung nach § 37 war und die frühere Eigentümerin bzw. der frühere Eigentümer als Täterin bzw. Täter oder Mitschuldige bzw. Mitschuldiger daran beteiligt war, so ist der Gegenstand in ihr bzw. sein Eigentum rückzuübertragen. Über die Anerkennung oder Abweisung des Anspruches entscheidet die Bundesministerin/ bzw. der Bundesminister für Finanzen. Im Falle der Abweisung des Begehrens oder mangels Stellung eines solchen Begehrens überhaupt, kann das Eigentum im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Wurde das Begehren auf Rückübertragung beim Bundesdenkmalamt rechtzeitig innerhalb der 30-jährigen Frist gemäß Abs. 2 eingebracht und erfolgt die Geltendmachung im Zivilrechtsweg innerhalb eines Jahres nach Abweisung des Begehrens auf Rückübertragung, ist die Einwendung der Verjährung im Falle der bereits erfolgten Überschreitung der 30-Jahre-Frist gemäß Abs. 2 nicht möglich.DerDie frühere Eigentümerin bzw. der frühere Eigentümer oder seinderen bzw. dessen Rechtsnachfolgerin bzw. Rechtsnachfolger können innerhalb der 30 JahreFrist gemäß Absatz 2, beim Bundesdenkmalamt die Rückübertragung des Eigentums an dem heimgefallenenin das Bundeseigentum übergegangenen Gegenstand begehren. Wenn nicht erwiesen ist, dass der Gegenstand Objekt einer strafbaren Handlung nach Paragraph 37, war und die frühere Eigentümerin bzw. der frühere Eigentümer als Täterin bzw. Täter oder Mitschuldige bzw. Mitschuldiger daran beteiligt war, so ist der Gegenstand in ihr bzw. sein Eigentum rückzuübertragen. Über die Anerkennung oder Abweisung des Anspruches entscheidet die Bundesministerin/ bzw. der Bundesminister für Finanzen. Im Falle der Abweisung des Begehrens oder mangels Stellung eines solchen Begehrens überhaupt, kann das Eigentum im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Wurde das Begehren auf Rückübertragung beim Bundesdenkmalamt rechtzeitig innerhalb der 30-jährigen Frist gemäß Absatz 2, eingebracht und erfolgt die Geltendmachung im Zivilrechtsweg innerhalb eines Jahres nach Abweisung des Begehrens auf Rückübertragung, ist die Einwendung der Verjährung im Falle der bereits erfolgten Überschreitung der 30-Jahre-Frist gemäß Absatz 2, nicht möglich.
  5. (4)Absatz 4Bei den Entscheidungen gemäß Abs. 3 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.Bei den Entscheidungen gemäß Absatz 3, sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.

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