§ 34 DMSG

Denkmalschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Wird ein Kulturgut aufgefunden, dessen Eigentümer unbekannt ist, und welches allem Anschein nach Objekt einer strafbaren Handlung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes war, so fällt dieser Gegenstand mit der Auffindung dem Bund anheim, es sei denn, es kommen die Bestimmungen des Eigentumserwerbs durch Fund zum Tragen.

(2) Die dem Bund anheim fallenden Gegenstände dürfen während 30 Jahre vom Anheimfall an nicht veräußert werden. Sie sind dem Bundesdenkmalamt zu übergeben. Dieses hat für die zweckentsprechende Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihrer Aufgabenkreise in Betracht kommen, während der 30 Jahre zu sorgen. Nach Ablauf dieser Zeit ist vom Bundesdenkmalamt über die endgültige Aufbewahrung zu entscheiden.

(3) Der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger können innerhalb der 30 Jahre beim Bundesdenkmalamt die Rückübertragung des Eigentums an dem heimgefallenen Gegenstand begehren. Wenn nicht erwiesen ist, dass der Gegenstand Objekt einer strafbaren Handlung nach § 37 war und der frühere Eigentümer als Täter oder Mitschuldiger daran beteiligt war, so ist der Gegenstand in sein Eigentum rückzuübertragen. Über die Anerkennung oder Abweisung des Anspruches entscheidet die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen. Im Falle der Abweisung des Begehrens oder mangels Stellung eines solchen Begehrens überhaupt, kann das Eigentum im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Wurde das Begehren auf Rückübertragung beim Bundesdenkmalamt rechtzeitig innerhalb der 30-jährigen Frist eingebracht und erfolgt die Geltendmachung im Zivilrechtsweg innerhalb eines Jahres nach Abweisung des Begehrens auf Rückübertragung, ist die Einwendung der Verjährung im Falle der bereits erfolgten Überschreitung der 30-Jahre-Frist nicht möglich.

(4) Bei den Entscheidungen gemäß Abs. 3 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.

  1. (1)Absatz einsWird ein Kulturgut aufgefunden, dessen Eigentümerin bzw. Eigentümer unbekannt ist, und welches allem Anschein nach Objekt einer strafbaren Handlung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes war, so geht dieser Gegenstand mit der Auffindung in das Eigentum des Bundes über.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der gemäß Abs. 1 in das Eigentum des Bundes übergegangenen Gegenstände gilt für die Dauer von 30 Jahren ab dem Eigentumsübergang ein Veräußerungsverbot. Sie sind dem Bundesdenkmalamt zu übergeben. Dieses hat für die zweckentsprechende Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihrer Aufgabenkreise in Betracht kommen, für die Dauer der 30 Jahre zu sorgen. Nach Ablauf dieser Zeit ist vom Bundesdenkmalamt über die endgültige Aufbewahrung zu entscheiden.Hinsichtlich der gemäß Absatz eins, in das Eigentum des Bundes übergegangenen Gegenstände gilt für die Dauer von 30 Jahren ab dem Eigentumsübergang ein Veräußerungsverbot. Sie sind dem Bundesdenkmalamt zu übergeben. Dieses hat für die zweckentsprechende Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihrer Aufgabenkreise in Betracht kommen, für die Dauer der 30 Jahre zu sorgen. Nach Ablauf dieser Zeit ist vom Bundesdenkmalamt über die endgültige Aufbewahrung zu entscheiden.
  3. (3)Absatz 3Die frühere Eigentümerin bzw. der frühere Eigentümer oder deren bzw. dessen Rechtsnachfolgerin bzw. Rechtsnachfolger können innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 beim Bundesdenkmalamt die Rückübertragung des Eigentums an dem in das Bundeseigentum übergegangenen Gegenstand begehren. Wenn nicht erwiesen ist, dass der Gegenstand Objekt einer strafbaren Handlung nach § 37 war und die frühere Eigentümerin bzw. der frühere Eigentümer als Täterin bzw. Täter oder Mitschuldige bzw. Mitschuldiger daran beteiligt war, so ist der Gegenstand in ihr bzw. sein Eigentum rückzuübertragen. Über die Anerkennung oder Abweisung des Anspruches entscheidet die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen. Im Falle der Abweisung des Begehrens oder mangels Stellung eines solchen Begehrens überhaupt, kann das Eigentum im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Wurde das Begehren auf Rückübertragung beim Bundesdenkmalamt rechtzeitig innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 eingebracht und erfolgt die Geltendmachung im Zivilrechtsweg innerhalb eines Jahres nach Abweisung des Begehrens auf Rückübertragung, ist die Einwendung der Verjährung im Falle der bereits erfolgten Überschreitung der Frist gemäß Abs. 2 nicht möglich.Die frühere Eigentümerin bzw. der frühere Eigentümer oder deren bzw. dessen Rechtsnachfolgerin bzw. Rechtsnachfolger können innerhalb der Frist gemäß Absatz 2, beim Bundesdenkmalamt die Rückübertragung des Eigentums an dem in das Bundeseigentum übergegangenen Gegenstand begehren. Wenn nicht erwiesen ist, dass der Gegenstand Objekt einer strafbaren Handlung nach Paragraph 37, war und die frühere Eigentümerin bzw. der frühere Eigentümer als Täterin bzw. Täter oder Mitschuldige bzw. Mitschuldiger daran beteiligt war, so ist der Gegenstand in ihr bzw. sein Eigentum rückzuübertragen. Über die Anerkennung oder Abweisung des Anspruches entscheidet die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen. Im Falle der Abweisung des Begehrens oder mangels Stellung eines solchen Begehrens überhaupt, kann das Eigentum im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Wurde das Begehren auf Rückübertragung beim Bundesdenkmalamt rechtzeitig innerhalb der Frist gemäß Absatz 2, eingebracht und erfolgt die Geltendmachung im Zivilrechtsweg innerhalb eines Jahres nach Abweisung des Begehrens auf Rückübertragung, ist die Einwendung der Verjährung im Falle der bereits erfolgten Überschreitung der Frist gemäß Absatz 2, nicht möglich.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 18.06.2013 bis 31.08.2024
(1) Wird ein Kulturgut aufgefunden, dessen Eigentümer unbekannt ist, und welches allem Anschein nach Objekt einer strafbaren Handlung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes war, so fällt dieser Gegenstand mit der Auffindung dem Bund anheim, es sei denn, es kommen die Bestimmungen des Eigentumserwerbs durch Fund zum Tragen.

(2) Die dem Bund anheim fallenden Gegenstände dürfen während 30 Jahre vom Anheimfall an nicht veräußert werden. Sie sind dem Bundesdenkmalamt zu übergeben. Dieses hat für die zweckentsprechende Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihrer Aufgabenkreise in Betracht kommen, während der 30 Jahre zu sorgen. Nach Ablauf dieser Zeit ist vom Bundesdenkmalamt über die endgültige Aufbewahrung zu entscheiden.

(3) Der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger können innerhalb der 30 Jahre beim Bundesdenkmalamt die Rückübertragung des Eigentums an dem heimgefallenen Gegenstand begehren. Wenn nicht erwiesen ist, dass der Gegenstand Objekt einer strafbaren Handlung nach § 37 war und der frühere Eigentümer als Täter oder Mitschuldiger daran beteiligt war, so ist der Gegenstand in sein Eigentum rückzuübertragen. Über die Anerkennung oder Abweisung des Anspruches entscheidet die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen. Im Falle der Abweisung des Begehrens oder mangels Stellung eines solchen Begehrens überhaupt, kann das Eigentum im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Wurde das Begehren auf Rückübertragung beim Bundesdenkmalamt rechtzeitig innerhalb der 30-jährigen Frist eingebracht und erfolgt die Geltendmachung im Zivilrechtsweg innerhalb eines Jahres nach Abweisung des Begehrens auf Rückübertragung, ist die Einwendung der Verjährung im Falle der bereits erfolgten Überschreitung der 30-Jahre-Frist nicht möglich.

(4) Bei den Entscheidungen gemäß Abs. 3 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.

  1. (1)Absatz einsWird ein Kulturgut aufgefunden, dessen Eigentümerin bzw. Eigentümer unbekannt ist, und welches allem Anschein nach Objekt einer strafbaren Handlung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes war, so geht dieser Gegenstand mit der Auffindung in das Eigentum des Bundes über.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der gemäß Abs. 1 in das Eigentum des Bundes übergegangenen Gegenstände gilt für die Dauer von 30 Jahren ab dem Eigentumsübergang ein Veräußerungsverbot. Sie sind dem Bundesdenkmalamt zu übergeben. Dieses hat für die zweckentsprechende Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihrer Aufgabenkreise in Betracht kommen, für die Dauer der 30 Jahre zu sorgen. Nach Ablauf dieser Zeit ist vom Bundesdenkmalamt über die endgültige Aufbewahrung zu entscheiden.Hinsichtlich der gemäß Absatz eins, in das Eigentum des Bundes übergegangenen Gegenstände gilt für die Dauer von 30 Jahren ab dem Eigentumsübergang ein Veräußerungsverbot. Sie sind dem Bundesdenkmalamt zu übergeben. Dieses hat für die zweckentsprechende Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihrer Aufgabenkreise in Betracht kommen, für die Dauer der 30 Jahre zu sorgen. Nach Ablauf dieser Zeit ist vom Bundesdenkmalamt über die endgültige Aufbewahrung zu entscheiden.
  3. (3)Absatz 3Die frühere Eigentümerin bzw. der frühere Eigentümer oder deren bzw. dessen Rechtsnachfolgerin bzw. Rechtsnachfolger können innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 beim Bundesdenkmalamt die Rückübertragung des Eigentums an dem in das Bundeseigentum übergegangenen Gegenstand begehren. Wenn nicht erwiesen ist, dass der Gegenstand Objekt einer strafbaren Handlung nach § 37 war und die frühere Eigentümerin bzw. der frühere Eigentümer als Täterin bzw. Täter oder Mitschuldige bzw. Mitschuldiger daran beteiligt war, so ist der Gegenstand in ihr bzw. sein Eigentum rückzuübertragen. Über die Anerkennung oder Abweisung des Anspruches entscheidet die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen. Im Falle der Abweisung des Begehrens oder mangels Stellung eines solchen Begehrens überhaupt, kann das Eigentum im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Wurde das Begehren auf Rückübertragung beim Bundesdenkmalamt rechtzeitig innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 eingebracht und erfolgt die Geltendmachung im Zivilrechtsweg innerhalb eines Jahres nach Abweisung des Begehrens auf Rückübertragung, ist die Einwendung der Verjährung im Falle der bereits erfolgten Überschreitung der Frist gemäß Abs. 2 nicht möglich.Die frühere Eigentümerin bzw. der frühere Eigentümer oder deren bzw. dessen Rechtsnachfolgerin bzw. Rechtsnachfolger können innerhalb der Frist gemäß Absatz 2, beim Bundesdenkmalamt die Rückübertragung des Eigentums an dem in das Bundeseigentum übergegangenen Gegenstand begehren. Wenn nicht erwiesen ist, dass der Gegenstand Objekt einer strafbaren Handlung nach Paragraph 37, war und die frühere Eigentümerin bzw. der frühere Eigentümer als Täterin bzw. Täter oder Mitschuldige bzw. Mitschuldiger daran beteiligt war, so ist der Gegenstand in ihr bzw. sein Eigentum rückzuübertragen. Über die Anerkennung oder Abweisung des Anspruches entscheidet die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen. Im Falle der Abweisung des Begehrens oder mangels Stellung eines solchen Begehrens überhaupt, kann das Eigentum im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Wurde das Begehren auf Rückübertragung beim Bundesdenkmalamt rechtzeitig innerhalb der Frist gemäß Absatz 2, eingebracht und erfolgt die Geltendmachung im Zivilrechtsweg innerhalb eines Jahres nach Abweisung des Begehrens auf Rückübertragung, ist die Einwendung der Verjährung im Falle der bereits erfolgten Überschreitung der Frist gemäß Absatz 2, nicht möglich.

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