§ 38 DMSG Gebührenbefreiung

Denkmalschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
§ 38.Paragraph 38,

Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßtenveranlassten Schriften sind von der Stempelgebühr befreit.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.08.2024
§ 38.Paragraph 38,

Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßtenveranlassten Schriften sind von der Stempelgebühr befreit.

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