§ 22 HG

Hochschulgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2024 bis 31.12.9999
(1) In Pädagogische Hochschulen eingegliederte Praxisschulen sind Schulen im Sinne des Art. 14 Abs. 5 lit. a des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930.

(2) Sofern mit Zustimmung des Schulerhalters andere als in Abs. 1 genannte Schulen als Praxisschulen herangezogen werden, bleibt deren organisatorische Stellung unberührt.

(3) Planstellen für Lehrpersonen an eingegliederten Praxisschulen gemäß Abs. 1 sowie die Funktion der Schulleitung an eingegliederten Praxisschulen gemäß Abs. 1 sind durch das Rektorat auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen. Die Besetzung erfolgt gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen.

  1. (1)Absatz einsIn Pädagogische Hochschulen eingegliederte Praxisschulen sind Schulen im Sinne des Art. 14 Abs. 5 lit. a des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930.In Pädagogische Hochschulen eingegliederte Praxisschulen sind Schulen im Sinne des Artikel 14, Absatz 5, Litera a, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,.
  2. (2)Absatz 2Sofern mit Zustimmung des Schulerhalters andere als in Abs. 1 genannte Schulen als Praxisschulen herangezogen werden, bleibt deren organisatorische Stellung unberührt. In den Verordnungen gemäß § 20 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, kann festgelegt werden, dass eine Schule als eingegliederte Praxisschule mit der Zusatzbezeichnung „höhere land- und forstwirtschaftliche Modell- und Forschungsschule (Praxisschule)“ zum Namen der Schule geführt werden kann.Sofern mit Zustimmung des Schulerhalters andere als in Absatz eins, genannte Schulen als Praxisschulen herangezogen werden, bleibt deren organisatorische Stellung unberührt. In den Verordnungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, kann festgelegt werden, dass eine Schule als eingegliederte Praxisschule mit der Zusatzbezeichnung „höhere land- und forstwirtschaftliche Modell- und Forschungsschule (Praxisschule)“ zum Namen der Schule geführt werden kann.
  3. (3)Absatz 3Planstellen für Lehrpersonen an eingegliederten Praxisschulen gemäß Abs. 1 sowie die Funktion der Schulleitung an eingegliederten Praxisschulen gemäß Abs. 1 sind durch das Rektorat auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen. Die Besetzung erfolgt gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen.Planstellen für Lehrpersonen an eingegliederten Praxisschulen gemäß Absatz eins, sowie die Funktion der Schulleitung an eingegliederten Praxisschulen gemäß Absatz eins, sind durch das Rektorat auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen. Die Besetzung erfolgt gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen.

Stand vor dem 30.04.2024

In Kraft vom 01.01.2021 bis 30.04.2024
(1) In Pädagogische Hochschulen eingegliederte Praxisschulen sind Schulen im Sinne des Art. 14 Abs. 5 lit. a des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930.

(2) Sofern mit Zustimmung des Schulerhalters andere als in Abs. 1 genannte Schulen als Praxisschulen herangezogen werden, bleibt deren organisatorische Stellung unberührt.

(3) Planstellen für Lehrpersonen an eingegliederten Praxisschulen gemäß Abs. 1 sowie die Funktion der Schulleitung an eingegliederten Praxisschulen gemäß Abs. 1 sind durch das Rektorat auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen. Die Besetzung erfolgt gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen.

  1. (1)Absatz einsIn Pädagogische Hochschulen eingegliederte Praxisschulen sind Schulen im Sinne des Art. 14 Abs. 5 lit. a des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930.In Pädagogische Hochschulen eingegliederte Praxisschulen sind Schulen im Sinne des Artikel 14, Absatz 5, Litera a, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,.
  2. (2)Absatz 2Sofern mit Zustimmung des Schulerhalters andere als in Abs. 1 genannte Schulen als Praxisschulen herangezogen werden, bleibt deren organisatorische Stellung unberührt. In den Verordnungen gemäß § 20 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, kann festgelegt werden, dass eine Schule als eingegliederte Praxisschule mit der Zusatzbezeichnung „höhere land- und forstwirtschaftliche Modell- und Forschungsschule (Praxisschule)“ zum Namen der Schule geführt werden kann.Sofern mit Zustimmung des Schulerhalters andere als in Absatz eins, genannte Schulen als Praxisschulen herangezogen werden, bleibt deren organisatorische Stellung unberührt. In den Verordnungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, kann festgelegt werden, dass eine Schule als eingegliederte Praxisschule mit der Zusatzbezeichnung „höhere land- und forstwirtschaftliche Modell- und Forschungsschule (Praxisschule)“ zum Namen der Schule geführt werden kann.
  3. (3)Absatz 3Planstellen für Lehrpersonen an eingegliederten Praxisschulen gemäß Abs. 1 sowie die Funktion der Schulleitung an eingegliederten Praxisschulen gemäß Abs. 1 sind durch das Rektorat auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen. Die Besetzung erfolgt gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen.Planstellen für Lehrpersonen an eingegliederten Praxisschulen gemäß Absatz eins, sowie die Funktion der Schulleitung an eingegliederten Praxisschulen gemäß Absatz eins, sind durch das Rektorat auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen. Die Besetzung erfolgt gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen.

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