§ 26 DMSG Partei- und Antragsrechte

Denkmalschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
§ 26.Paragraph 26,

Soweit bei den einzelnen Bestimmungen dies es Bundesgesetzes nicht noch zusätzliche gesonderte Detailregelungen getroffen sind, bestehen im Rahmen dieses Bundesgesetzes nachfolgende grundlegende Partei- und Antragsrechte:

  1. 1.Ziffer einsBei Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 1 und 2, 2a Abs. 5 und 6, 3 Abs. 1 und 5, 5 Abs. 7, 6 Abs. 2 und 9 Abs. 3, die die (positive oder negative) Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale betreffen, kommt Parteistellung nur dem Eigentümer (§ 27), dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister, im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten (§ 27) zu.Bei Verfahren gemäß Paragraphen 2, Absatz eins und 2, 2a Absatz 5 und 6, 3 Absatz eins und 5, 5 Absatz 7,, 6 Absatz 2 und 9 Absatz 3,, die die (positive oder negative) Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale betreffen, kommt Parteistellung nur dem Eigentümer (Paragraph 27,), dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister, im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten (Paragraph 27,) zu.
  2. 2.Ziffer 2Dem Eigentümer, dem Landeshauptmann sowie bei unbeweglichen Denkmalen auch der Gemeinde und dem Bürgermeister steht ein Antragsrecht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, § 2a Abs. 5 und § 25a auf Feststellung, ob ein öffentliches Interesse tatsächlich besteht, zu; dasselbe gilt im Falle eines Baurechts auch für den Bauberechtigten (§ 27 Abs. 1).Dem Eigentümer, dem Landeshauptmann sowie bei unbeweglichen Denkmalen auch der Gemeinde und dem Bürgermeister steht ein Antragsrecht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 2 a, Absatz 5 und Paragraph 25 a, auf Feststellung, ob ein öffentliches Interesse tatsächlich besteht, zu; dasselbe gilt im Falle eines Baurechts auch für den Bauberechtigten (Paragraph 27, Absatz eins,).
  3. 3.Ziffer 3Dem Landeshauptmann steht überdies auch hinsichtlich aller anderen Denkmale das Recht zu, Anträge auf Feststellung des Vorliegens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung von Denkmalen (einschließlich Ensembles und Sammlungen) zu stellen.
  4. 4.Ziffer 4Anträge auf Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals (§ 5) können von jeder Person, die Partei im Sinne des § 8 AVG ist, gestellt werden, desgleichen auch vom Landeshauptmann. In Verfahren wegen Zerstörung eines Denkmals kommt überdies auch dem Bürgermeister Parteistellung zu.Anträge auf Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals (Paragraph 5,) können von jeder Person, die Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG ist, gestellt werden, desgleichen auch vom Landeshauptmann. In Verfahren wegen Zerstörung eines Denkmals kommt überdies auch dem Bürgermeister Parteistellung zu.
  5. 5.Ziffer 5Antragsberechtigt zur Durchführung eines Denkmalschutzaufhebungsverfahrens (§ 5 Abs. 7) ist der (jeder) (Mit-)Eigentümer sowie der Landeshauptmann.Antragsberechtigt zur Durchführung eines Denkmalschutzaufhebungsverfahrens (Paragraph 5, Absatz 7,) ist der (jeder) (Mit-)Eigentümer sowie der Landeshauptmann.
  6. 6.Ziffer 6In Verfahren gemäß § 6 Abs. 2 bezüglich der Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals kommt auch dem Erwerber Parteistellung zu.In Verfahren gemäß Paragraph 6, Absatz 2, bezüglich der Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals kommt auch dem Erwerber Parteistellung zu.
  7. (1)Absatz einsIn Verfahren über die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines unbeweglichen Denkmals sind Parteien ausschließlich die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer (gegebenenfalls die Bauberechtigten), die aus den öffentlichen Büchern ersichtlich sind, die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann und die Gemeinde.
  8. (2)Absatz 2Soweit die Verfahren nicht von Amts wegen eingeleitet sind, können die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und, wenn es sich um ein unbewegliches Denkmal handelt, auch die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann und die Gemeinde die Einleitung von Verfahren über
    1. 1.Ziffer einsdie Feststellung des öffentlichen Interesses beantragen, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung durch eine vorläufige Unterschutzstellung vermutet wird;
    2. 2.Ziffer 2die Aufhebung des Denkmalschutzes gemäß § 5 Abs. 7 beantragen.die Aufhebung des Denkmalschutzes gemäß Paragraph 5, Absatz 7, beantragen.
  9. (3)Absatz 3Anträge betreffend die Bewilligung der Veränderung, Zerstörung und Ausfuhr von Denkmalen können die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer oder jede andere Person stellen, die zumindest glaubhaft macht, dass sie rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, von einer erteilten Bewilligung für sich selbst Gebrauch zu machen.
  10. 7.(4)Ziffer 7Absatz 4Dem Bundesdenkmalamt kommen in Verfahren gemäß § 7 (Umgebungsschutz), § 31 (Sicherungsmaßnahmen) sowie § 36 (Wiederherstellung bzw. Rückholung von Denkmalen) Antragsrechte an die Bezirksverwaltungsbehörde sowie in diesen Verfahren Parteistellung und das Recht zu, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu erheben, zu. In Verfahren gemäß § 31 Abs. 3 1 ist (neben dem Bundesdenkmalamt) als Partei nur jene Person anzusehen, die offenbar Eigentümerin bzw. Eigentümer des Kulturgutes ist; ist diese Person. Ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Kulturgutes oder deren Aufenthalt nicht ohne weitere Nachforschungen bekannt, so diejenigekommt derjenigen Person Parteistellung zu, in deren Gewahrsam sich das Kulturgut befindet.Dem Bundesdenkmalamt kommen in Verfahren gemäß Paragraph 7, (Umgebungsschutz), Paragraph 31, (Sicherungsmaßnahmen) sowie Paragraph 36, (Wiederherstellung bzw. Rückholung von Denkmalen) Antragsrechte an die Bezirksverwaltungsbehörde sowie in diesen Verfahren Parteistellung und das Recht zu, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG zu erheben, zu. In Verfahren gemäß Paragraph 31, Absatz 3eins, ist (neben dem Bundesdenkmalamt) als Partei nur jene Person anzusehen, die offenbar Eigentümerin bzw. Eigentümer des Kulturgutes ist; ist diese Person. Ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Kulturgutes oder deren Aufenthalt nicht ohne weitere Nachforschungen bekannt, so diejenigekommt derjenigen Person Parteistellung zu, in deren Gewahrsam sich das Kulturgut befindet.
  11. 8.Ziffer 8Antragsberechtigt für die Erteilung von Bewilligungen und die Ausstellung von Bestätigungen gemäß §§ 17, 18, 19 und 22 ist neben jeder anderen gemäß § 8 AVG als Partei anzusehenden Person auf jeden Fall auch derjenige, der den Gegenstand als befugter Gewerbsmann im Rahmen eines Handelsgewerbes (etwa auch als Kommissionär) zu verkaufen beabsichtigt. In Verfahren zur bescheidmäßigen Feststellung des öffentlichen Interesses im Rahmen dieser Verfahren kommt jedoch nur dem Eigentümer (jedem Miteigentümer) Parteistellung zu.Antragsberechtigt für die Erteilung von Bewilligungen und die Ausstellung von Bestätigungen gemäß Paragraphen 17,, 18, 19 und 22 ist neben jeder anderen gemäß Paragraph 8, AVG als Partei anzusehenden Person auf jeden Fall auch derjenige, der den Gegenstand als befugter Gewerbsmann im Rahmen eines Handelsgewerbes (etwa auch als Kommissionär) zu verkaufen beabsichtigt. In Verfahren zur bescheidmäßigen Feststellung des öffentlichen Interesses im Rahmen dieser Verfahren kommt jedoch nur dem Eigentümer (jedem Miteigentümer) Parteistellung zu.
  12. 9.Ziffer 9Die Parteistellungen in den Verfahren zur Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr richten sich nach § 8 AVG.Die Parteistellungen in den Verfahren zur Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr richten sich nach Paragraph 8, AVG.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2024
§ 26.Paragraph 26,

Soweit bei den einzelnen Bestimmungen dies es Bundesgesetzes nicht noch zusätzliche gesonderte Detailregelungen getroffen sind, bestehen im Rahmen dieses Bundesgesetzes nachfolgende grundlegende Partei- und Antragsrechte:

  1. 1.Ziffer einsBei Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 1 und 2, 2a Abs. 5 und 6, 3 Abs. 1 und 5, 5 Abs. 7, 6 Abs. 2 und 9 Abs. 3, die die (positive oder negative) Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale betreffen, kommt Parteistellung nur dem Eigentümer (§ 27), dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister, im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten (§ 27) zu.Bei Verfahren gemäß Paragraphen 2, Absatz eins und 2, 2a Absatz 5 und 6, 3 Absatz eins und 5, 5 Absatz 7,, 6 Absatz 2 und 9 Absatz 3,, die die (positive oder negative) Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale betreffen, kommt Parteistellung nur dem Eigentümer (Paragraph 27,), dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister, im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten (Paragraph 27,) zu.
  2. 2.Ziffer 2Dem Eigentümer, dem Landeshauptmann sowie bei unbeweglichen Denkmalen auch der Gemeinde und dem Bürgermeister steht ein Antragsrecht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, § 2a Abs. 5 und § 25a auf Feststellung, ob ein öffentliches Interesse tatsächlich besteht, zu; dasselbe gilt im Falle eines Baurechts auch für den Bauberechtigten (§ 27 Abs. 1).Dem Eigentümer, dem Landeshauptmann sowie bei unbeweglichen Denkmalen auch der Gemeinde und dem Bürgermeister steht ein Antragsrecht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 2 a, Absatz 5 und Paragraph 25 a, auf Feststellung, ob ein öffentliches Interesse tatsächlich besteht, zu; dasselbe gilt im Falle eines Baurechts auch für den Bauberechtigten (Paragraph 27, Absatz eins,).
  3. 3.Ziffer 3Dem Landeshauptmann steht überdies auch hinsichtlich aller anderen Denkmale das Recht zu, Anträge auf Feststellung des Vorliegens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung von Denkmalen (einschließlich Ensembles und Sammlungen) zu stellen.
  4. 4.Ziffer 4Anträge auf Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals (§ 5) können von jeder Person, die Partei im Sinne des § 8 AVG ist, gestellt werden, desgleichen auch vom Landeshauptmann. In Verfahren wegen Zerstörung eines Denkmals kommt überdies auch dem Bürgermeister Parteistellung zu.Anträge auf Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals (Paragraph 5,) können von jeder Person, die Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG ist, gestellt werden, desgleichen auch vom Landeshauptmann. In Verfahren wegen Zerstörung eines Denkmals kommt überdies auch dem Bürgermeister Parteistellung zu.
  5. 5.Ziffer 5Antragsberechtigt zur Durchführung eines Denkmalschutzaufhebungsverfahrens (§ 5 Abs. 7) ist der (jeder) (Mit-)Eigentümer sowie der Landeshauptmann.Antragsberechtigt zur Durchführung eines Denkmalschutzaufhebungsverfahrens (Paragraph 5, Absatz 7,) ist der (jeder) (Mit-)Eigentümer sowie der Landeshauptmann.
  6. 6.Ziffer 6In Verfahren gemäß § 6 Abs. 2 bezüglich der Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals kommt auch dem Erwerber Parteistellung zu.In Verfahren gemäß Paragraph 6, Absatz 2, bezüglich der Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals kommt auch dem Erwerber Parteistellung zu.
  7. (1)Absatz einsIn Verfahren über die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines unbeweglichen Denkmals sind Parteien ausschließlich die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer (gegebenenfalls die Bauberechtigten), die aus den öffentlichen Büchern ersichtlich sind, die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann und die Gemeinde.
  8. (2)Absatz 2Soweit die Verfahren nicht von Amts wegen eingeleitet sind, können die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und, wenn es sich um ein unbewegliches Denkmal handelt, auch die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann und die Gemeinde die Einleitung von Verfahren über
    1. 1.Ziffer einsdie Feststellung des öffentlichen Interesses beantragen, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung durch eine vorläufige Unterschutzstellung vermutet wird;
    2. 2.Ziffer 2die Aufhebung des Denkmalschutzes gemäß § 5 Abs. 7 beantragen.die Aufhebung des Denkmalschutzes gemäß Paragraph 5, Absatz 7, beantragen.
  9. (3)Absatz 3Anträge betreffend die Bewilligung der Veränderung, Zerstörung und Ausfuhr von Denkmalen können die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer oder jede andere Person stellen, die zumindest glaubhaft macht, dass sie rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, von einer erteilten Bewilligung für sich selbst Gebrauch zu machen.
  10. 7.(4)Ziffer 7Absatz 4Dem Bundesdenkmalamt kommen in Verfahren gemäß § 7 (Umgebungsschutz), § 31 (Sicherungsmaßnahmen) sowie § 36 (Wiederherstellung bzw. Rückholung von Denkmalen) Antragsrechte an die Bezirksverwaltungsbehörde sowie in diesen Verfahren Parteistellung und das Recht zu, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu erheben, zu. In Verfahren gemäß § 31 Abs. 3 1 ist (neben dem Bundesdenkmalamt) als Partei nur jene Person anzusehen, die offenbar Eigentümerin bzw. Eigentümer des Kulturgutes ist; ist diese Person. Ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Kulturgutes oder deren Aufenthalt nicht ohne weitere Nachforschungen bekannt, so diejenigekommt derjenigen Person Parteistellung zu, in deren Gewahrsam sich das Kulturgut befindet.Dem Bundesdenkmalamt kommen in Verfahren gemäß Paragraph 7, (Umgebungsschutz), Paragraph 31, (Sicherungsmaßnahmen) sowie Paragraph 36, (Wiederherstellung bzw. Rückholung von Denkmalen) Antragsrechte an die Bezirksverwaltungsbehörde sowie in diesen Verfahren Parteistellung und das Recht zu, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG zu erheben, zu. In Verfahren gemäß Paragraph 31, Absatz 3eins, ist (neben dem Bundesdenkmalamt) als Partei nur jene Person anzusehen, die offenbar Eigentümerin bzw. Eigentümer des Kulturgutes ist; ist diese Person. Ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Kulturgutes oder deren Aufenthalt nicht ohne weitere Nachforschungen bekannt, so diejenigekommt derjenigen Person Parteistellung zu, in deren Gewahrsam sich das Kulturgut befindet.
  11. 8.Ziffer 8Antragsberechtigt für die Erteilung von Bewilligungen und die Ausstellung von Bestätigungen gemäß §§ 17, 18, 19 und 22 ist neben jeder anderen gemäß § 8 AVG als Partei anzusehenden Person auf jeden Fall auch derjenige, der den Gegenstand als befugter Gewerbsmann im Rahmen eines Handelsgewerbes (etwa auch als Kommissionär) zu verkaufen beabsichtigt. In Verfahren zur bescheidmäßigen Feststellung des öffentlichen Interesses im Rahmen dieser Verfahren kommt jedoch nur dem Eigentümer (jedem Miteigentümer) Parteistellung zu.Antragsberechtigt für die Erteilung von Bewilligungen und die Ausstellung von Bestätigungen gemäß Paragraphen 17,, 18, 19 und 22 ist neben jeder anderen gemäß Paragraph 8, AVG als Partei anzusehenden Person auf jeden Fall auch derjenige, der den Gegenstand als befugter Gewerbsmann im Rahmen eines Handelsgewerbes (etwa auch als Kommissionär) zu verkaufen beabsichtigt. In Verfahren zur bescheidmäßigen Feststellung des öffentlichen Interesses im Rahmen dieser Verfahren kommt jedoch nur dem Eigentümer (jedem Miteigentümer) Parteistellung zu.
  12. 9.Ziffer 9Die Parteistellungen in den Verfahren zur Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr richten sich nach § 8 AVG.Die Parteistellungen in den Verfahren zur Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr richten sich nach Paragraph 8, AVG.

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