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Abweichend von den Bestimmungen des § 2a ist das Österreichische Staatsarchiv (§ 24) ermächtigt, durch Verordnung auch bestimmte Archivalien vorläufig unter Denkmalschutz zu stellen, die für besondere im öffentlichen Interesse und auf Grund öffentlichen Auftrags durchgeführte Untersuchungen von Bedeutung sein können. Diese Art der Unterschutzstellung darf nur für Archivalien erfolgen, die bei Unternehmungen zu Zeiten angefallen sind, in denen diesen Unternehmungen auf Grund der Anzahl und/oder Art der Beschäftigten, Umfang und/oder Art der Geschäftstätigkeit oder Beteiligung der öffentlichen Hand besondere politische oder wirtschaftliche Bedeutung zukam und das Vorliegen der für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten gemäß § 1 auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zumindest wahrscheinlich ist. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Archivalien gilt auf Grund der Verordnung solange als gegeben, als das Österreichische Staatsarchiv nicht auf Antrag einer Partei (§ 26) oder von Amts wegen eine bescheidmäßige Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses getroffen hat. Im übrigenÜbrigen finden die Bestimmungen insbesondere des § 2a Abs. 2 1sowie, 2 und Abs. 5 und 6 undsowie des § 17 Abs. 4 entsprechend Anwendung, wobei die Kundmachung der Verordnung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu erfolgen hat (§ 5 des WZEVI-Gesetzes, BGBl. I Nr. 46/2023). Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 2 a, ist das Österreichische Staatsarchiv (Paragraph 24,) ermächtigt, durch Verordnung auch bestimmte Archivalien vorläufig unter Denkmalschutz zu stellen, die für besondere im öffentlichen Interesse und auf Grund öffentlichen Auftrags durchgeführte Untersuchungen von Bedeutung sein können. Diese Art der Unterschutzstellung darf nur für Archivalien erfolgen, die bei Unternehmungen zu Zeiten angefallen sind, in denen diesen Unternehmungen auf Grund der Anzahl und/oder Art der Beschäftigten, Umfang und/oder Art der Geschäftstätigkeit oder Beteiligung der öffentlichen Hand besondere politische oder wirtschaftliche Bedeutung zukam und das Vorliegen der für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten gemäß Paragraph eins, auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zumindest wahrscheinlich ist. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Archivalien gilt auf Grund der Verordnung solange als gegeben, als das Österreichische Staatsarchiv nicht auf Antrag einer Partei (Paragraph 26,) oder von Amts wegen eine bescheidmäßige Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses getroffen hat. Im Übrigen finden die Bestimmungen insbesondere des Paragraph 2 a, Absatz eins,, 2 und Absatz 5, sowie des Paragraph 17, entsprechend Anwendung, wobei die Kundmachung der Verordnung im Amtsblatt zur Wiener Zeitungauf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu erfolgen hat (Paragraph 5, des WZEVI-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2023,).
Abweichend von den Bestimmungen des § 2a ist das Österreichische Staatsarchiv (§ 24) ermächtigt, durch Verordnung auch bestimmte Archivalien vorläufig unter Denkmalschutz zu stellen, die für besondere im öffentlichen Interesse und auf Grund öffentlichen Auftrags durchgeführte Untersuchungen von Bedeutung sein können. Diese Art der Unterschutzstellung darf nur für Archivalien erfolgen, die bei Unternehmungen zu Zeiten angefallen sind, in denen diesen Unternehmungen auf Grund der Anzahl und/oder Art der Beschäftigten, Umfang und/oder Art der Geschäftstätigkeit oder Beteiligung der öffentlichen Hand besondere politische oder wirtschaftliche Bedeutung zukam und das Vorliegen der für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten gemäß § 1 auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zumindest wahrscheinlich ist. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Archivalien gilt auf Grund der Verordnung solange als gegeben, als das Österreichische Staatsarchiv nicht auf Antrag einer Partei (§ 26) oder von Amts wegen eine bescheidmäßige Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses getroffen hat. Im übrigenÜbrigen finden die Bestimmungen insbesondere des § 2a Abs. 2 1sowie, 2 und Abs. 5 und 6 undsowie des § 17 Abs. 4 entsprechend Anwendung, wobei die Kundmachung der Verordnung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu erfolgen hat (§ 5 des WZEVI-Gesetzes, BGBl. I Nr. 46/2023). Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 2 a, ist das Österreichische Staatsarchiv (Paragraph 24,) ermächtigt, durch Verordnung auch bestimmte Archivalien vorläufig unter Denkmalschutz zu stellen, die für besondere im öffentlichen Interesse und auf Grund öffentlichen Auftrags durchgeführte Untersuchungen von Bedeutung sein können. Diese Art der Unterschutzstellung darf nur für Archivalien erfolgen, die bei Unternehmungen zu Zeiten angefallen sind, in denen diesen Unternehmungen auf Grund der Anzahl und/oder Art der Beschäftigten, Umfang und/oder Art der Geschäftstätigkeit oder Beteiligung der öffentlichen Hand besondere politische oder wirtschaftliche Bedeutung zukam und das Vorliegen der für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten gemäß Paragraph eins, auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zumindest wahrscheinlich ist. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Archivalien gilt auf Grund der Verordnung solange als gegeben, als das Österreichische Staatsarchiv nicht auf Antrag einer Partei (Paragraph 26,) oder von Amts wegen eine bescheidmäßige Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses getroffen hat. Im Übrigen finden die Bestimmungen insbesondere des Paragraph 2 a, Absatz eins,, 2 und Absatz 5, sowie des Paragraph 17, entsprechend Anwendung, wobei die Kundmachung der Verordnung im Amtsblatt zur Wiener Zeitungauf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu erfolgen hat (Paragraph 5, des WZEVI-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2023,).