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(Anm.: § 3.) (1) Bei Denkmalen, die nicht bloß kraft gesetzlicher Vermutung oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vomDas Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).
(2) Der Umstand, dass sich ein bewegliches Denkmal entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder durch einen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund des nicht mehr in Geltung stehenden Ausfuhrverbotsgesetzes für Kulturgut widerrechtlich oder mit Zustimmung des Bundesdenkmalamtes rechtmäßig - jedoch nur vorübergehend - außerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich befindet, hindert eine Unterschutzstellung nicht.
(3) Die Tatsache der Unterschutzstellung unbeweglicher Denkmale (einschließlich Ensembles sowie Park- und Gartenanlagen) durch Bescheid gemäß Abs. 1 bzw. diesem in ihren Folgen gleichgestellte Bescheide (§ 2 Abs. 3) ist über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch (allenfalls Eisenbahnbuch)stellt von Amts wegen ersichtlich zu machen. Bei bescheidmäßiger Aufhebung des festgestellten öffentlichen Interessesoder, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung vermutet wird, auch auf Antrag durch Bescheid istfest, dass die Ersichtlichmachung über Mitteilung des BundesdenkmalamtesErhaltung von Denkmalen im öffentlichen Interesse gelegen ist.Anmerkung, Paragraph 3,) (1) Das Bundesdenkmalamt stellt von Amts wegen zu löschen. Die Mitteilung hat jeweils spätestens sechs Monate nach Eintrittoder, wenn das öffentliche Interesse an der Rechtskraft der bescheidmäßigen Feststellungen zu erfolgen.
(4) Das Bundesdenkmalamt hat jene unbeweglichen DenkmaleErhaltung vermutet wird, dieauch auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, in einer Liste - unter Angabe der Bescheiddaten - zu erfassen. Diese ist das erste Mal bis 30. Juni 2010 mit Stichtag 1. Jänner 2010 zu erstellen und ist jeweils mit Stichtag 1. Jänner der Folgejahre (bis spätestens 30. Juni jedes Kalenderjahres) durch Neubearbeitung zu aktualisieren. Die Liste hat in genauer und unverwechselbarer Weise die topografischen und grundbücherlichen Daten sowie eine schlagwortartige Charakterisierung des Denkmals zu enthalten. Soweit rechtskräftig erfolgte Unterschutzstellungen bescheidmäßig erlöschen, ist dies im jeweiligen Folgejahr auszuweisen. Die jeweils letztgültige Liste ist zum Zweck der Ermöglichung allgemeiner Einsichtnahme in ausreichendem Ausmaß als Ganzes aufzulegen und muss überdies sowohl als Ganzes als auch im Umfang je eines Bundeslandes von jedermann käuflich erworben werden können. Sie kann überdies auch in anderer geeigneter Form veröffentlicht werden. Die Liste ist rechtlich nicht verbindlich.
(5) Die Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen auch hinsichtlich ihrer gestalteten Natur (§ 1 Abs. 12) kann nurAntrag durch Bescheid auf Grund der Bestimmungen dieses Paragrafen erfolgen. Zuvor ist auf wissenschaftlicher Basis ein gutächtliches Konzept zu erstellenfest, das planlich und beschreibend eine Klarstellungdass die Erhaltung von Art und Umfang der Unterschutzstellung ermöglichen muss und sowohl den Istzustand als auch den anzustrebenden Sollzustand der Park- oder Gartenanlage zu enthalten hat. Die Unterschutzstellung hat sich auf jenen Umfang der Park- und Gartenanlagen zu beschränken, die mit einem unbeweglichen Objekt, welches bescheidmäßig unter Denkmalschutz steht, in besonderer künstlerischer oder geschichtlicher Weise sowie auch räumlich verbundenDenkmalen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Soweit Park- und Gartenanlagen (mehrheitlich) nicht im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, kann eine Unterschutzstellung nur in jenem Umfang erfolgen, dem die (Mehrheit der Mit-)Eigentümer zustimmen (zustimmt). Dem Unterschutzstellungsbescheid ist - bei sonstiger Nichtigkeit - das Konzept als integrierender Bestandteil anzuschließen.
(Anm.: § 3.) (1) Bei Denkmalen, die nicht bloß kraft gesetzlicher Vermutung oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vomDas Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).
(2) Der Umstand, dass sich ein bewegliches Denkmal entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder durch einen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund des nicht mehr in Geltung stehenden Ausfuhrverbotsgesetzes für Kulturgut widerrechtlich oder mit Zustimmung des Bundesdenkmalamtes rechtmäßig - jedoch nur vorübergehend - außerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich befindet, hindert eine Unterschutzstellung nicht.
(3) Die Tatsache der Unterschutzstellung unbeweglicher Denkmale (einschließlich Ensembles sowie Park- und Gartenanlagen) durch Bescheid gemäß Abs. 1 bzw. diesem in ihren Folgen gleichgestellte Bescheide (§ 2 Abs. 3) ist über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch (allenfalls Eisenbahnbuch)stellt von Amts wegen ersichtlich zu machen. Bei bescheidmäßiger Aufhebung des festgestellten öffentlichen Interessesoder, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung vermutet wird, auch auf Antrag durch Bescheid istfest, dass die Ersichtlichmachung über Mitteilung des BundesdenkmalamtesErhaltung von Denkmalen im öffentlichen Interesse gelegen ist.Anmerkung, Paragraph 3,) (1) Das Bundesdenkmalamt stellt von Amts wegen zu löschen. Die Mitteilung hat jeweils spätestens sechs Monate nach Eintrittoder, wenn das öffentliche Interesse an der Rechtskraft der bescheidmäßigen Feststellungen zu erfolgen.
(4) Das Bundesdenkmalamt hat jene unbeweglichen DenkmaleErhaltung vermutet wird, dieauch auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, in einer Liste - unter Angabe der Bescheiddaten - zu erfassen. Diese ist das erste Mal bis 30. Juni 2010 mit Stichtag 1. Jänner 2010 zu erstellen und ist jeweils mit Stichtag 1. Jänner der Folgejahre (bis spätestens 30. Juni jedes Kalenderjahres) durch Neubearbeitung zu aktualisieren. Die Liste hat in genauer und unverwechselbarer Weise die topografischen und grundbücherlichen Daten sowie eine schlagwortartige Charakterisierung des Denkmals zu enthalten. Soweit rechtskräftig erfolgte Unterschutzstellungen bescheidmäßig erlöschen, ist dies im jeweiligen Folgejahr auszuweisen. Die jeweils letztgültige Liste ist zum Zweck der Ermöglichung allgemeiner Einsichtnahme in ausreichendem Ausmaß als Ganzes aufzulegen und muss überdies sowohl als Ganzes als auch im Umfang je eines Bundeslandes von jedermann käuflich erworben werden können. Sie kann überdies auch in anderer geeigneter Form veröffentlicht werden. Die Liste ist rechtlich nicht verbindlich.
(5) Die Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen auch hinsichtlich ihrer gestalteten Natur (§ 1 Abs. 12) kann nurAntrag durch Bescheid auf Grund der Bestimmungen dieses Paragrafen erfolgen. Zuvor ist auf wissenschaftlicher Basis ein gutächtliches Konzept zu erstellenfest, das planlich und beschreibend eine Klarstellungdass die Erhaltung von Art und Umfang der Unterschutzstellung ermöglichen muss und sowohl den Istzustand als auch den anzustrebenden Sollzustand der Park- oder Gartenanlage zu enthalten hat. Die Unterschutzstellung hat sich auf jenen Umfang der Park- und Gartenanlagen zu beschränken, die mit einem unbeweglichen Objekt, welches bescheidmäßig unter Denkmalschutz steht, in besonderer künstlerischer oder geschichtlicher Weise sowie auch räumlich verbundenDenkmalen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Soweit Park- und Gartenanlagen (mehrheitlich) nicht im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, kann eine Unterschutzstellung nur in jenem Umfang erfolgen, dem die (Mehrheit der Mit-)Eigentümer zustimmen (zustimmt). Dem Unterschutzstellungsbescheid ist - bei sonstiger Nichtigkeit - das Konzept als integrierender Bestandteil anzuschließen.