§ 31 DMSG Sicherungsmaßnahmen

Denkmalschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Besteht Gefahr, dass Denkmale (vor allem entgegen den Bestimmungen der §§ 4 bis 6) zerstört, verändert oder veräußert werden und dadurch das Interesse an der unversehrten Erhaltung des Denkmals wesentlich geschädigt würde, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder - bei Gefahr im Verzug - von Amts wegen die jeweils geeigneten Maßnahmen (einschließlich baulicher Art), Verfügungen und Verbote zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen. Soweit Maßnahmen eine in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehene Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsverpflichtung zum Inhalt haben, können diese nur dann aufgetragen werden, wenn die Kosten dieser Maßnahmen dem/den Verpflichteten von dritter Seite (allenfalls auch im Wege einer Ersatzleistung oder Förderung gemäß § 32) zur Verfügung gestellt werden.

(2) Maßnahmen, Verfügungen und Verbote gemäß Abs. 1 sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu treffen.

(3) Besteht Gefahr, dass Gegenstände, die den Beschränkungen der Ausfuhr unterliegen, widerrechtlich (§§ 16 ff) ausgeführt werden, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Bundesdenkmalamtes Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, insbesondere solche Gegenstände zu verzeichnen oder die zwangsweise Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihres Aufgabenkreises in Betracht kommt, anzuordnen.

(4) Unter der Annahme einer Gefahr wie in Abs. 3 kann Eigentümern, Besitzern und Inhabern von Sammlungen die Pflicht auferlegt werden, jede Änderung im Bestand, im Aufbewahrungsort oder in Eigentums-, Besitz- und Inhaberverhältnissen dem Bundesdenkmalamt rechtzeitig anzuzeigen.

  1. (1)Absatz einsBesteht die Gefahr, dass
    1. 1.Ziffer einsDenkmale, die unter Schutz stehen, verändert oder zerstört werden,
    2. 2.Ziffer 2Denkmale entgegen § 6 Abs. 1 veräußert oder belastet werden,Denkmale entgegen Paragraph 6, Absatz eins, veräußert oder belastet werden,
    3. 3.Ziffer 3archäologische Fundstellen oder Fundgegenstände entgegen § 9 verändert werden oderarchäologische Fundstellen oder Fundgegenstände entgegen Paragraph 9, verändert werden oder
    4. 4.Ziffer 4Kulturgut entgegen § 16 Abs. 2 ins Ausland verbracht wird,Kulturgut entgegen Paragraph 16, Absatz 2, ins Ausland verbracht wird,
    so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder – bei Gefahr im Verzug – von Amts wegen jeweils geeignete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen.
  2. (2)Absatz 2Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu treffen.Maßnahmen gemäß Absatz eins, sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu treffen.
  3. (3)Absatz 3Als Maßnahmen gemäß Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:Als Maßnahmen gemäß Absatz eins, kommen insbesondere in Betracht:
    1. 1.Ziffer einsdie Anordnung einer baulichen Abwehr im oder am Denkmal oder in angrenzenden Bereichen von Wasser, Sturm, Feuer, Schneelast, Lawine, Muren und anderen Naturgefahren;
    2. 2.Ziffer 2die Anordnung von Eingriffen zur Abwehr einer allgemeinen baulichen (zB lose Bauteile) oder statischen Gefährdung;
    3. 3.Ziffer 3das Verbot, das Denkmal und angrenzende Bereiche zu betreten, zu befahren oder zu betauchen einschließlich sonstiger Verkehrsbeschränkungen;
    4. 4.Ziffer 4die Anordnung, begonnene Arbeiten unverzüglich einzustellen;
    5. 5.Ziffer 5die Anordnung, ein bewegliches Denkmal, eine Sammlung oder Bestandteile und Zubehör eines unbeweglichen Denkmals zu verzeichnen, jede Änderung des Verwahrungsortes, des Eigentums, des Besitzes oder der Innehabung anzuzeigen oder die Verwahrung an einem bestimmten Ort festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Ist die Gefahr durch ein rechtswidriges Verhalten einer Person, insbesondere durch Verstöße gegen die §§ 4, 6, 9, 10 und 16, begründet, so sind die Kosten der angeordneten Maßnahmen von dieser zu tragen.Ist die Gefahr durch ein rechtswidriges Verhalten einer Person, insbesondere durch Verstöße gegen die Paragraphen 4,, 6, 9, 10 und 16, begründet, so sind die Kosten der angeordneten Maßnahmen von dieser zu tragen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.08.2024
(1) Besteht Gefahr, dass Denkmale (vor allem entgegen den Bestimmungen der §§ 4 bis 6) zerstört, verändert oder veräußert werden und dadurch das Interesse an der unversehrten Erhaltung des Denkmals wesentlich geschädigt würde, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder - bei Gefahr im Verzug - von Amts wegen die jeweils geeigneten Maßnahmen (einschließlich baulicher Art), Verfügungen und Verbote zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen. Soweit Maßnahmen eine in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehene Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsverpflichtung zum Inhalt haben, können diese nur dann aufgetragen werden, wenn die Kosten dieser Maßnahmen dem/den Verpflichteten von dritter Seite (allenfalls auch im Wege einer Ersatzleistung oder Förderung gemäß § 32) zur Verfügung gestellt werden.

(2) Maßnahmen, Verfügungen und Verbote gemäß Abs. 1 sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu treffen.

(3) Besteht Gefahr, dass Gegenstände, die den Beschränkungen der Ausfuhr unterliegen, widerrechtlich (§§ 16 ff) ausgeführt werden, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Bundesdenkmalamtes Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, insbesondere solche Gegenstände zu verzeichnen oder die zwangsweise Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihres Aufgabenkreises in Betracht kommt, anzuordnen.

(4) Unter der Annahme einer Gefahr wie in Abs. 3 kann Eigentümern, Besitzern und Inhabern von Sammlungen die Pflicht auferlegt werden, jede Änderung im Bestand, im Aufbewahrungsort oder in Eigentums-, Besitz- und Inhaberverhältnissen dem Bundesdenkmalamt rechtzeitig anzuzeigen.

  1. (1)Absatz einsBesteht die Gefahr, dass
    1. 1.Ziffer einsDenkmale, die unter Schutz stehen, verändert oder zerstört werden,
    2. 2.Ziffer 2Denkmale entgegen § 6 Abs. 1 veräußert oder belastet werden,Denkmale entgegen Paragraph 6, Absatz eins, veräußert oder belastet werden,
    3. 3.Ziffer 3archäologische Fundstellen oder Fundgegenstände entgegen § 9 verändert werden oderarchäologische Fundstellen oder Fundgegenstände entgegen Paragraph 9, verändert werden oder
    4. 4.Ziffer 4Kulturgut entgegen § 16 Abs. 2 ins Ausland verbracht wird,Kulturgut entgegen Paragraph 16, Absatz 2, ins Ausland verbracht wird,
    so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder – bei Gefahr im Verzug – von Amts wegen jeweils geeignete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen.
  2. (2)Absatz 2Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu treffen.Maßnahmen gemäß Absatz eins, sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu treffen.
  3. (3)Absatz 3Als Maßnahmen gemäß Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:Als Maßnahmen gemäß Absatz eins, kommen insbesondere in Betracht:
    1. 1.Ziffer einsdie Anordnung einer baulichen Abwehr im oder am Denkmal oder in angrenzenden Bereichen von Wasser, Sturm, Feuer, Schneelast, Lawine, Muren und anderen Naturgefahren;
    2. 2.Ziffer 2die Anordnung von Eingriffen zur Abwehr einer allgemeinen baulichen (zB lose Bauteile) oder statischen Gefährdung;
    3. 3.Ziffer 3das Verbot, das Denkmal und angrenzende Bereiche zu betreten, zu befahren oder zu betauchen einschließlich sonstiger Verkehrsbeschränkungen;
    4. 4.Ziffer 4die Anordnung, begonnene Arbeiten unverzüglich einzustellen;
    5. 5.Ziffer 5die Anordnung, ein bewegliches Denkmal, eine Sammlung oder Bestandteile und Zubehör eines unbeweglichen Denkmals zu verzeichnen, jede Änderung des Verwahrungsortes, des Eigentums, des Besitzes oder der Innehabung anzuzeigen oder die Verwahrung an einem bestimmten Ort festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Ist die Gefahr durch ein rechtswidriges Verhalten einer Person, insbesondere durch Verstöße gegen die §§ 4, 6, 9, 10 und 16, begründet, so sind die Kosten der angeordneten Maßnahmen von dieser zu tragen.Ist die Gefahr durch ein rechtswidriges Verhalten einer Person, insbesondere durch Verstöße gegen die Paragraphen 4,, 6, 9, 10 und 16, begründet, so sind die Kosten der angeordneten Maßnahmen von dieser zu tragen.

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