§ 28 HG

Hochschulgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2024 bis 31.12.9999
(1) Jede Pädagogische Hochschule hat durch Verordnung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften auf Grund der bestehenden Gesetze und Verordnungen zu erlassen (Satzung). Die Satzung ist vom Rektorat zu erlassen und abzuändern, dem Hochschulkollegium ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Erlassung sowie jede Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Hochschulrat.

(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:

1.

Wahlordnungen für die Wahl des Mitglieds im Hochschulrat sowie der Mitglieder des Lehr- und des Verwaltungspersonals im Hochschulkollegium,

2.

Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständigen monokratischen Organs und Festlegung von Rahmenbedingungen für eine etwaige Delegation von Aufgaben,

3.

studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des 2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes,

4.

Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen,

5.

Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan,

6.

Richtlinien für akademische Ehrungen,

7.

Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Pädagogischen Hochschule,

8.

generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen.

(3) In die Satzung können Bestimmungen betreffend Maßnahmen bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen im Rahmen von schriftlichen Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten aufgenommen werden. Darüber hinaus kann das Rektorat über einen allfälligen Ausschluss vom Studium in der Dauer von höchstens zwei Semestern bei schwerwiegendem und vorsätzlichem Plagiieren oder schwerwiegendem und vorsätzlichem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen im Rahmen von Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten sowie wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten) mit Bescheid entscheiden.

(4) In die Satzung können Bestimmungen über die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen und bei der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten aufgenommen werden.

  1. (1)Absatz einsJede Pädagogische Hochschule hat durch Verordnung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften auf Grund der bestehenden Gesetze und Verordnungen zu erlassen (Satzung). Die Satzung ist vom Rektorat zu erlassen und abzuändern, dem Hochschulkollegium ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Erlassung sowie jede Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Hochschulrat.
  2. (2)Absatz 2In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsWahlordnungen für die Wahl des Mitglieds im Hochschulrat sowie der Mitglieder des Lehr- und des Verwaltungspersonals im Hochschulkollegium,
    2. 2.Ziffer 2Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständigen monokratischen Organs und Festlegung von Rahmenbedingungen für eine etwaige Delegation von Aufgaben,
    3. 3.Ziffer 3studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des 2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes,
    4. 4.Ziffer 4Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen,
    5. 5.Ziffer 5Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan,
    6. 6.Ziffer 6Richtlinien für akademische Ehrungen,
    7. 7.Ziffer 7Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Pädagogischen Hochschule,
    8. 8.Ziffer 8generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 13, BGBl. I Nr. 50/2024)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,)

  3. (4)Absatz 4In die Satzung können Bestimmungen über die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen und bei der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten aufgenommen werden.

Stand vor dem 30.04.2024

In Kraft vom 01.04.2021 bis 30.04.2024
(1) Jede Pädagogische Hochschule hat durch Verordnung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften auf Grund der bestehenden Gesetze und Verordnungen zu erlassen (Satzung). Die Satzung ist vom Rektorat zu erlassen und abzuändern, dem Hochschulkollegium ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Erlassung sowie jede Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Hochschulrat.

(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:

1.

Wahlordnungen für die Wahl des Mitglieds im Hochschulrat sowie der Mitglieder des Lehr- und des Verwaltungspersonals im Hochschulkollegium,

2.

Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständigen monokratischen Organs und Festlegung von Rahmenbedingungen für eine etwaige Delegation von Aufgaben,

3.

studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des 2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes,

4.

Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen,

5.

Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan,

6.

Richtlinien für akademische Ehrungen,

7.

Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Pädagogischen Hochschule,

8.

generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen.

(3) In die Satzung können Bestimmungen betreffend Maßnahmen bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen im Rahmen von schriftlichen Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten aufgenommen werden. Darüber hinaus kann das Rektorat über einen allfälligen Ausschluss vom Studium in der Dauer von höchstens zwei Semestern bei schwerwiegendem und vorsätzlichem Plagiieren oder schwerwiegendem und vorsätzlichem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen im Rahmen von Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten sowie wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten) mit Bescheid entscheiden.

(4) In die Satzung können Bestimmungen über die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen und bei der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten aufgenommen werden.

  1. (1)Absatz einsJede Pädagogische Hochschule hat durch Verordnung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften auf Grund der bestehenden Gesetze und Verordnungen zu erlassen (Satzung). Die Satzung ist vom Rektorat zu erlassen und abzuändern, dem Hochschulkollegium ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Erlassung sowie jede Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Hochschulrat.
  2. (2)Absatz 2In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsWahlordnungen für die Wahl des Mitglieds im Hochschulrat sowie der Mitglieder des Lehr- und des Verwaltungspersonals im Hochschulkollegium,
    2. 2.Ziffer 2Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständigen monokratischen Organs und Festlegung von Rahmenbedingungen für eine etwaige Delegation von Aufgaben,
    3. 3.Ziffer 3studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des 2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes,
    4. 4.Ziffer 4Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen,
    5. 5.Ziffer 5Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan,
    6. 6.Ziffer 6Richtlinien für akademische Ehrungen,
    7. 7.Ziffer 7Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Pädagogischen Hochschule,
    8. 8.Ziffer 8generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 13, BGBl. I Nr. 50/2024)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,)

  3. (4)Absatz 4In die Satzung können Bestimmungen über die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen und bei der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten aufgenommen werden.

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