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(2) Abweichend von Abs. 1 erfolgt die Zulassung im Rahmen von Mobilitätsprogrammen auf der Grundlage von Kooperationsverträgen befristet.
(3) Für Studien, für die die Eignung nachzuweisen ist, können Bescheide über eine bedingte Zulassung erlassen werden, wenn zum Zeitpunkt der Zulassung das Eignungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
(4) Zur studienvorbereitenden und studienbegleitenden Beratung sind anlässlich der Zulassung zum Bachelorstudium Orientierungsveranstaltungen abzuhalten oder Orientierungsinformationen zur Verfügung zu stellen, in deren Rahmen
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(5) Zur studienbegleitenden Beratung sind Anfängerinnen- und Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen und von den Studierenden besucht werden können. Es ist zulässig, diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veranstalten.
(6) Das Rektorat hat für den Fall, dass aus Platzgründen nicht alle Studienwerberinnen und Studienwerber zugelassen werden können, für alle in gleicher Weise geltende Zulassungskriterien durch Verordnung festzulegen. In diesem Fall können bei gemeinsam eingerichteten Studien die Rektorate der beteiligten Bildungseinrichtungen durch gleichlautende Verordnungen eine den Kapazitäten entsprechende Anzahl von Studienanfängerinnen und -anfängern sowie für alle in gleicher Weise geltende Zulassungskriterien festlegen.
(7) Soweit zur Beurteilung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen fremdsprachige Urkunden vorgelegt werden, sind dem Antrag durch allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherinnen und Dolmetscher angefertigte Übersetzungen anzuschließen.
(8) Das Rektorat ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.
(9) Bestehen Zweifel an der Echtheit der Urkunden, mit denen die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen wird, oder an deren inhaltlicher Richtigkeit oder reichen diese für eine Entscheidung nicht aus, kann das Rektorat die Überprüfung der Unterlagen oder der Kenntnisse vornehmen oder durch vom Rektorat bestellte Sachverständige vornehmen lassen. Dafür kann vom Rektorat eine Kaution in der Höhe von höchstens 500 Euro eingehoben werden, welche der Studienwerberin oder dem Studienwerber rückzuerstatten ist, wenn die Überprüfung die Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen ergeben hat und diese oder dieser zu einem Studium zugelassen worden ist.
(10) Mit der Zulassung wird die Studienwerberin oder der Studienwerber als ordentliche oder außerordentliche Studierende oder ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder Angehöriger dieser Pädagogischen Hochschule.
(11) Pädagogische Hochschulen haben auf Antrag Personen, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind oder über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, den Zulassungsbescheid direkt zuzustellen. Langen an österreichischen Berufsvertretungsbehörden Anträge anderer ausländischer Personen auf Zulassung zum Studium zur Weiterleitung an die zuständige Pädagogische Hochschule ein, können die Berufsvertretungsbehörden auf die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Antrags sowie darauf hinwirken, dass die Zulassung zum Studium und der Erstaufenthaltstitel zeitgleich zugestellt werden können. Hiebei ist der ausländischen Studienwerberin oder dem ausländischen Studienwerber Gelegenheit zu geben, auf ihre oder seine Kosten Ergänzungen und Klarstellungen vorzunehmen. Die Vertretung ausländischer Studienwerberinnen und Studienwerber durch Personen, die nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung in Österreich zugelassen oder nicht durch Gesetz zur Vertretung berechtigt sind, ist nicht zulässig. Anträge, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind zurückzuweisen.
(2) Abweichend von Abs. 1 erfolgt die Zulassung im Rahmen von Mobilitätsprogrammen auf der Grundlage von Kooperationsverträgen befristet.
(3) Für Studien, für die die Eignung nachzuweisen ist, können Bescheide über eine bedingte Zulassung erlassen werden, wenn zum Zeitpunkt der Zulassung das Eignungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
(4) Zur studienvorbereitenden und studienbegleitenden Beratung sind anlässlich der Zulassung zum Bachelorstudium Orientierungsveranstaltungen abzuhalten oder Orientierungsinformationen zur Verfügung zu stellen, in deren Rahmen
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(5) Zur studienbegleitenden Beratung sind Anfängerinnen- und Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen und von den Studierenden besucht werden können. Es ist zulässig, diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veranstalten.
(6) Das Rektorat hat für den Fall, dass aus Platzgründen nicht alle Studienwerberinnen und Studienwerber zugelassen werden können, für alle in gleicher Weise geltende Zulassungskriterien durch Verordnung festzulegen. In diesem Fall können bei gemeinsam eingerichteten Studien die Rektorate der beteiligten Bildungseinrichtungen durch gleichlautende Verordnungen eine den Kapazitäten entsprechende Anzahl von Studienanfängerinnen und -anfängern sowie für alle in gleicher Weise geltende Zulassungskriterien festlegen.
(7) Soweit zur Beurteilung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen fremdsprachige Urkunden vorgelegt werden, sind dem Antrag durch allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherinnen und Dolmetscher angefertigte Übersetzungen anzuschließen.
(8) Das Rektorat ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.
(9) Bestehen Zweifel an der Echtheit der Urkunden, mit denen die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen wird, oder an deren inhaltlicher Richtigkeit oder reichen diese für eine Entscheidung nicht aus, kann das Rektorat die Überprüfung der Unterlagen oder der Kenntnisse vornehmen oder durch vom Rektorat bestellte Sachverständige vornehmen lassen. Dafür kann vom Rektorat eine Kaution in der Höhe von höchstens 500 Euro eingehoben werden, welche der Studienwerberin oder dem Studienwerber rückzuerstatten ist, wenn die Überprüfung die Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen ergeben hat und diese oder dieser zu einem Studium zugelassen worden ist.
(10) Mit der Zulassung wird die Studienwerberin oder der Studienwerber als ordentliche oder außerordentliche Studierende oder ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder Angehöriger dieser Pädagogischen Hochschule.
(11) Pädagogische Hochschulen haben auf Antrag Personen, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind oder über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, den Zulassungsbescheid direkt zuzustellen. Langen an österreichischen Berufsvertretungsbehörden Anträge anderer ausländischer Personen auf Zulassung zum Studium zur Weiterleitung an die zuständige Pädagogische Hochschule ein, können die Berufsvertretungsbehörden auf die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Antrags sowie darauf hinwirken, dass die Zulassung zum Studium und der Erstaufenthaltstitel zeitgleich zugestellt werden können. Hiebei ist der ausländischen Studienwerberin oder dem ausländischen Studienwerber Gelegenheit zu geben, auf ihre oder seine Kosten Ergänzungen und Klarstellungen vorzunehmen. Die Vertretung ausländischer Studienwerberinnen und Studienwerber durch Personen, die nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung in Österreich zugelassen oder nicht durch Gesetz zur Vertretung berechtigt sind, ist nicht zulässig. Anträge, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind zurückzuweisen.