(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nur für Städte mit eigenem Statut (Art. 116 Abs. 3 B-VG).
(2) Die Stadt ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
(3) Die Stadt ist zugleich Verwaltungsbezirk. Sie besorgt neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung.
(4) Die Stadt ist ein selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze
- | Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, | |||||||||
- | wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben und | |||||||||
- | im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben. |
(1) Das Stadtgebiet und dessen Änderung regelt – allenfalls durch Verweisung – das Stadtrecht.
(2) Der Gemeinderat kann das Stadtgebiet durch Verordnung unter Berücksichtigung der örtlichen oder historischen Gegebenheiten in Bezirke einteilen (Stadtbezirke).
Stadtbürger sind Personen, die im Stadtgebiet zum Gemeinderat wahlberechtigt sind oder bei Erreichung des Wahlalters wahlberechtigt wären.
(1) Die Stadt kann Personen, die sich um die Stadt oder um die Gemeinden im Allgemeinen verdient gemacht haben, durch Ehrungen auszeichnen. Die Ehrung bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses.
(2) Die Arten der Ehrungen und die damit verbundenen Ehrenzeichen können vom Gemeinderat mit Verordnung bestimmt werden.
(3) Die ausgezeichnete Person ist berechtigt, eine der jeweiligen Ehrung entsprechende Bezeichnung zu führen und verliehene Ehrenzeichen in der festgelegten Art zu tragen. Die Stadt kann von ihr ausgezeichnete Personen auch über deren Lebzeiten hinaus als Ehrenträger benennen. Andere Vorrechte sind mit Ehrungen durch die Stadt nicht verbunden.
(4) Mit der Ehrung verbundene Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Person über. Sie dürfen zu Lebzeiten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.
(5) Ehrungen können von der Stadt aberkannt werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Ehrung entgegengestanden wären oder die geehrte Person ein Verhalten setzt, das der Ehrung entgegenstünde. Die Ehrung gilt als aberkannt, wenn der Geehrte vom Wahlrecht nach § 19 der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, ausgeschlossen ist. Die empfangenen Ehrenzeichen sind von der ausgezeichneten Person zurückzustellen. Nach dem Ableben der ausgezeichneten Person kann eine Aberkennung erfolgen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Ehrung entgegengestanden wären. Eine Verpflichtung zur Rückgabe eines empfangenen Ehrenzeichens durch die Erben ist damit nicht verbunden. Die Aberkennung bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses.
(6) Wer ein mit der Ehrung verbundenes Ehrenzeichen unbefugt trägt oder es Unbefugten zum Tragen überlässt oder wer sich unbefugt als ausgezeichnete Person bezeichnet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.
(1) Das Wappen und die Farben der Stadt regelt das Stadtrecht.
(2) Das Stadtwappen darf nur von Organen der Stadt geführt werden. Unter Führung des Stadtwappens ist seine Verwendung als Aufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, als Abbildung auf Druckschriften, Briefmarken und Wertzeichen, auf Ehrenzeichen und Medaillen, auf Schildern sowie auf sonstigen Ankündigungen zu verstehen.
(3) Physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften kann die Bewilligung zum Führen des Stadtwappens und verwechselbarer Nachbildungen für genau bezeichnete Zwecke erteilt werden. Die Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn ein für die Stadt nachteiliger Gebrauch des Stadtwappens nicht zu erwarten ist. Die Bewilligung kann auch auf bestimmte Zeit erteilt werden. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn vom Stadtwappen ein für das Ansehen oder die Interessen der Stadt nachteiliger Gebrauch gemacht wird.
(4) Wer das Stadtwappen oder verwechselbare Nachbildungen ohne Bewilligung oder in einer für das Ansehen oder die Interessen der Stadt nachteilige Art und Weise gebraucht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu bestrafen.
(1) Das Initiativrecht der Stadtbürger besteht im Verlangen, dass Aufgaben besorgt oder Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse der Stadt oder einzelner Teile des Stadtgebietes liegen.
(2) Das Initiativrecht ist auf den eigenen Wirkungsbereich beschränkt. Vom Initiativrecht sind individuelle Verwaltungsakte und Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben, ausgeschlossen.
(3) Die Stadtbürger üben das Initiativrecht durch einen Initiativantrag aus. Dieser muß enthalten:
a) ein bestimmtes Verlangen;
b) das Organ, an das er gerichtet ist;
c) den Namen und die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten und dessen Vertreters;
d) die Namen und die Adressen sowie die Unterschriften von wahlberechtigten Stadtbürgern.
(4) Der Initiativantrag muss von mindestens so vielen wahlberechtigten Stadtbürgern unterstützt werden als bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen für die Erlangung eines Gemeinderatsmandates notwendig waren.
(1) Der Initiativantrag ist beim Magistrat einzubringen.
(2) Der Bürgermeister hat im Falle eines Widerspruches des Initiativantrages zu § 6 Abs. 3 dem Zustellungsbevollmächtigten schriftlich mitzuteilen, dass die Behandlung des Antrages durch die Stadtwahlbehörde unterbleibt, und die Gründe dafür anzugeben.
(3) Wenn der Antrag dem § 6 Abs. 3 entspricht, hat der Bürgermeister eine Sitzung der Stadtwahlbehörde zur Prüfung des Initiativantrages einzuberufen. Die Sitzung hat binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrages stattzufinden.
(4) Die Stadtwahlbehörde stellt die Anzahl der Stadtbürger, die den Initiativantrag unterschrieben haben und zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, fest (§ 6 Abs. 4). Der Tag des Einlangens des Antrages beim Magistrat gilt als Stichtag.
(5) Wenn der Initiativantrag nicht von einer ausreichenden Anzahl von Stadtbürgern unterschrieben wurde (§ 6 Abs. 4), hat der Vorsitzende der Stadtwahlbehörde dem Zustellungsbevollmächtigten mitzuteilen, dass
- | die Behandlung durch das angerufene Organ unterbleibt und | |||||||||
- | die Gründe dafür anzugeben. |
(1) Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass ein Initiativantrag, dessen Gegenstand in den Wirkungskreis des Gemeinderates oder Stadtsenates fällt, unter Einhaltung der Geschäftsordnungsbestimmungen in der nächsten Sitzung des zuständigen Organes behandelt wird.
(2) Die Organe der Stadt müssen die an sie gerichteten Initiativanträge, die in ausreichender Zahl unterstützt wurden (§ 6 Abs. 4), behandeln.
Sie müssen deren Behandlung ablehnen, wenn sie | ||||||||||
- | keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches, | |||||||||
- | individuelle Verwaltungsakte oder | |||||||||
- | Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben, sowie | |||||||||
- | Maßnahmen, die von den zuständigen Organen bereits verwirklicht worden sind, | |||||||||
betreffen. |
(3) Unterstützen mehr als 10 % aller wahlberechtigten Stadtbürger einen Initiativantrag auf Anordnung einer zulässigen Bürgerbefragung (§ 9), muss der Gemeinderat eine Bürgerbefragung anordnen, sofern deren Gegenstand vom zuständigen Gemeindeorgan nicht bereits erledigt worden ist und der Zustellungsbevollmächtigte nicht auf der Durchführung der Bürgerbefragung beharrt. Ob der Initiativantrag von einer ausreichenden Anzahl von Stadtbürgern unterschrieben wurde, überprüft die Stadtwahlbehörde im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach § 7 Abs. 4.
(4) Der Bürgermeister hat den Zustellungsbevollmächtigten vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages zu verständigen.
(1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kann der Gemeinderat eine Bürgerbefragung anordnen. Dieser Beschluß bedarf außer im Falle des § 8 Abs. 3 der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates. Eine Bürgerbefragung ist auch für Teile des Stadtgebietes möglich. Über individuelle Verwaltungsakte und Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben, darf eine Bürgerbefragung nicht durchgeführt werden.
(2) Die Frage, die durch die Bürgerbefragung entschieden werden soll, ist so zu formulieren, dass sie mit “Ja” oder “Nein” beantwortet werden kann. Wenn über zwei oder mehrere Möglichkeiten entschieden werden soll, muss die gewählte Möglichkeit deutlich erkennbar bezeichnet werden können.
(3) Der Gemeinderat kann überdies beschließen, dass das Ergebnis der Bürgerbefragung einem Gemeinderatsbeschluss gleichzuhalten ist, wenn gleichzeitig für die Bedeckung allfälliger Ausgaben vorgesorgt wird.
(1) Der Bürgermeister hat die Bürgerbefragung spätestens vier Wochen nach ihrer Anordnung, frühestens jedoch am Tag nach dem Stichtag, auszuschreiben. Sie muss spätestens sieben Wochen nach dem Tag der Ausschreibung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag stattfinden. Als Stichtag gilt der Tag, welcher eine Woche nach der Anordnung der Volksbefragung folgt.
(2) Die Ausschreibung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachung muss enthalten:
a) | den Tag der Bürgerbefragung; | |||||||||
b) | die gestellte(n) Frage(n); | |||||||||
c) | die Zeiten und den Ort der Einsichtnahme in das Verzeichnis der Abstimmungsberechtigten; | |||||||||
d) | den Stichtag. |
(3) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) oder der Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie verlängert sich die Frist nach Abs. 1 um 12 Wochen. Dauern die Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie über diesen Zeitraum hinaus an, kann die Landesregierung durch Verordnung abweichende Fristen festlegen.
(1) Die Bürgerbefragung wird von den anlässlich der letzten Wahl des Gemeinderates gebildeten Wahlbehörden durchgeführt. Für das Verfahren zur Durchführung der Bürgerbefragung gilt die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, mit der Maßgabe sinngemäß, dass
a) | das Verzeichnis der Abstimmungsberechtigten beginnend mit der Ausschreibung der Bürgerbefragung für die Dauer von drei Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist, und | |||||||||
b) | die Stadtwahlbehörde über eine Berufung gegen die Entscheidung der Berichtigungskommission über einen allfälligen Berichtigungsantrag binnen 7 Tagen nach deren Einlangen zu entscheiden hat. |
(2) Die vom Magistrat aufzulegenden Stimmzettel sind so auszuführen, dass die Beantwortung der gestellten Frage eindeutig durch “Ja” oder “Nein” (z.B. durch Ankreuzen) möglich ist. Wenn über zwei oder mehrere Möglichkeiten entschieden werden soll, müssen diese Varianten so bezeichnet werden, dass die vom Abstimmungsberechtigten gewählte Möglichkeit deutlich erkennbar ist.
(3) Die Bestimmungen des 18. Abschnittes des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2019, gelten sinngemäß auch für die Bürgerbefragung.
(1) Das Ergebnis der Bürgerbefragung ist spätestens drei Tage nach deren Durchführung kundzumachen und unterliegt keinem Rechtsmittel.
(2) Die gestellte Frage gilt als bejaht, wenn mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf “Ja” lauten. Wenn über mehrere Möglichkeiten entschieden wurde, gilt die Variante, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, als erwählt.
(3) Das Ergebnis der Bürgerbefragung ist vom Bürgermeister dem zuständigen Organ zur Behandlung zu übermitteln.
Der Wirkungsbereich der Stadt besteht aus einem eigenen und einem vom Bund oder Land übertragenen.
(1) Der eigene Wirkungsbereich der Stadt umfasst neben den im § 1 Abs. 4 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in einer Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
(2) Der Stadt sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten übertragen:
a) | die Bestellung der Organe der Stadt und die Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Aufgaben der Stadt; | |||||||||
b) | die Bestellung der Bediensteten der Stadt und die Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen; | |||||||||
c) | die örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 B-VG) und die örtliche Veranstaltungspolizei; | |||||||||
d) | die Verwaltung der Verkehrsflächen der Stadt und die örtliche Straßenpolizei; | |||||||||
e) | die Flurschutzpolizei; | |||||||||
f) | die örtliche Marktpolizei; | |||||||||
g) | die örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiete des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens; | |||||||||
h) | die Sittlichkeitspolizei; | |||||||||
i) | die örtliche Baupolizei; die örtliche Feuerpolizei und die örtliche Raumplanung; | |||||||||
j) | die örtlichen Maßnahmen zur Förderung und Pflege des Fremdenverkehrs; | |||||||||
k) | die freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen. |
(3) Die Stadt hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung, frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Stadt zu besorgen.
(4) Auf Antrag der Stadt kann die Landesregierung die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung auf eine staatliche Behörde übertragen. Wenn durch eine solche Verordnung die Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich. Die Verordnung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen.
(1) Die Stadt hat das Recht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen und deren Nichtbefolgung zur Verwaltungsübertretung zu erklären.
Diese Verordnungen des Gemeinderates dürfen nicht gegen Gesetze oder Verordnungen des Bundes oder des Landes verstoßen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 kann auch der Bürgermeister erlassen, wenn sie der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen oder für das Eigentum dienen. Er hat jedoch die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderates einzuholen. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 4.
(1) Der Instanzenzug gegen Bescheide des Magistrates in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht an den Stadtsenat.
(2) Die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse übt ausschließlich der Stadtsenat aus.
Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Stadt und ihre Organe nach Maßgabe der Bundes- oder Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder des Landes zu besorgen haben.
(1) Der Bürgermeister vollzieht die Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches. Er bedient sich dabei des Magistrats als Hilfsorgan und ist dabei an die Weisungen des Landes gebunden.
(2) Der Bürgermeister kann Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Stadtsenates übertragen, um sie in seinem Namen vollziehen zu lassen. Diese Angelegenheiten müssen mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt, die diesen Mitgliedern des Stadtsenates übertragen wurden, sachlich zusammenhängen.
In diesen Angelegenheiten | ||||||||||
- | bleibt der Bürgermeister den Organen des Landes verantwortlich und | |||||||||
- | sind die betreffenden Mitglieder des Stadtsenates an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. |
(3) Der Bürgermeister und die Mitglieder des Stadtsenates, die eine Angelegenheit des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches vollziehen, können von der Landesregierung ihres Amtes enthoben werden, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig
- | ein Gesetz verletzen oder | |||||||||
- | eine Verordnung oder eine Weisung nicht befolgen; | |||||||||
sie bleiben nach dieser Amtsenthebung Mitglieder des Gemeinderates. |
Städte mit eigenem Statut und Gemeinden können zum Zwecke der Kooperation untereinander folgende Vereinbarungen abschließen:
1. | Privatrechtliche Vereinbarungen in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung einschließlich der vom Magistrat zu besorgenden Geschäfte (§ 47 Abs. 1); | |||||||||
2. | Privatrechtliche Vereinbarungen über die vom Magistrat zu besorgenden behördlichen Aufgaben (§ 47 Abs. 1); | |||||||||
3. | Gemeinschaftliche Geschäftsführung in Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches (Verwaltungsgemeinschaft). |
(1) Die Selbständigkeit der Städte mit eigenem Statut wird durch eine Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Die Verwaltungsgemeinschaft hat das erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel bereitzustellen. Sie besitzt insoweit Rechtspersönlichkeit. Die gemäß § 18c Z 3 in der Satzung zu bezeichnenden Geschäfte sind im Namen der jeweils zuständigen Stadt unter der Leitung und Aufsicht des zuständigen Organs der Stadt zu führen.
(2) Die mit der gemeinschaftlichen Geschäftsführung einer Verwaltungsgemeinschaft verbundenen Kosten (Personal- und Sachaufwand) sind von den beteiligten Städten mit eigenem Statut und Gemeinden entsprechend dem in der Satzung festgelegten Beitragsverhältnis zu tragen. Vollstreckbare Kostenanteile sind auf Antrag der Verwaltungsgemeinschaft von der jeweiligen Aufsichtsbehörde (Landesregierung oder Bezirksverwaltungsbehörde) im Verwaltungswege einzubringen.
Bei Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 18b ist durch den Gemeinderat der beteiligten Städte mit eigenem Statut und Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Die Satzung hat zu enthalten:
1. | die Namen der beteiligten Städte mit eigenem Statut und Gemeinden; | |||||||||
2. | Name, Sitz, Geschäftsführung und Vertretung der Verwaltungsgemeinschaft; | |||||||||
3. | die Bezeichnung der gemeinsam zu führenden Geschäfte; | |||||||||
4. | die Bestellung des gemeinsamen Personals; | |||||||||
5. | das Verfahren bei Aufnahme und Ausscheiden von Städten mit eigenem Statut und Gemeinden; | |||||||||
6. | das Beitragsverhältnis der beteiligten Städte mit eigenem Statut und Gemeinden zu den Kosten (Personal- und Sachaufwand) der gemeinschaftlichen Geschäftsführung; | |||||||||
7. | die Vermögensauseinandersetzung bei Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft und die Bedingungen des Ausscheidens einzelner Städte mit eigenem Statut und Gemeinden und | |||||||||
8. | Bestimmungen darüber, welche dienstrechtlichen Maßnahmen für den Fall der Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft zu treffen sind. Insbesondere ist zu bestimmen, ob und welche Bedienstete in den Dienststand einer beteiligten Gemeinde übernommen werden, welche Dienstverhältnisse zu beenden sind und in welchem Ausmaß die beteiligten Gemeinden die mit diesen Maßnahmen verbundenen Kosten und allfällige Ruhe- und Versorgungsgenüsse zu tragen haben. |
(1) Vereinbarungen gemäß § 18a Z 2 und 3 sowie deren Kündigung und Auflösung sind auf den Amtstafeln der beteiligten Städte mit eigenem Statut und Gemeinden für die Dauer von zwei Wochen kund zu machen. Vereinbarungen gemäß § 18a sind der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
(2) Bei Streitigkeiten aufgrund einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung entscheidet bei Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches die Landesregierung, bei Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches die Oberbehörde.
(3) Die Landesregierung hat eine Verwaltungsgemeinschaft durch Verordnung aufzulösen, wenn die zu besorgenden Aufgaben nicht mehr erfüllt werden können oder wiederholt entgegen begründeten Vorhalten Gesetze verletzt werden. Die Landesregierung hat insbesondere folgende zur Abwicklung erforderlichen Maßnahmen zu treffen:
1. | Zur Abwicklung ist ein Regierungskommissär zu bestellen, der in den Gemeinderat einer niederösterreichischen Gemeinde wählbar sein muss. Der Regierungskommissär hat die durch die Verwaltungsgemeinschaft betroffenen Angelegenheiten bis zum Wirksamwerden der Auflösung zu besorgen. | |||||||||
2. | Der Zeitpunkt der Auflösung ist unter Bedachtnahme auf den für die Abwicklung erforderlichen Zeitraum festzusetzen. | |||||||||
3. | Besteht ein Vermögen, ist es zur Abdeckung von Verbindlichkeiten heranzuziehen. Über das verbleibende Vermögen ist nach Maßgabe der in der Satzung bzw. Vereinbarung getroffenen Regelung zu verfügen. | |||||||||
4. | Festsetzung der Entschädigung des Regierungskommissärs, die von der Verwaltungsgemeinschaft bzw. den beteiligten Gemeinden zu gewähren ist. |
Organe der Stadt sind:
1. | der Gemeinderat; | |||||||||
2. | der Stadtsenat; | |||||||||
3. | der Bürgermeister und | |||||||||
4. | der Magistrat. |
(1) Die wahlberechtigten Stadtbürger wählen auf Grund des gleichen, geheimen, unmittelbaren und persönlichen Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren (Wahlperiode) die Mitglieder des Gemeinderates in der im Stadtrecht bestimmten Anzahl.
(2) Die Funktionsperiode des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung der Gemeinderatsmitglieder und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder. Die einem Mitglied des Gemeinderates nach diesem Gesetz zukommenden Rechte können ab der Angelobung ausgeübt werden.
(3) Der Gemeinderat kann während der Wahlperiode seine Auflösung beschließen. Der Antrag auf Auflösung des Gemeinderates muss in der Tagesordnung als eigener Verhandlungsgegenstand angeführt sein und bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates. Ein Dringlichkeitsantrag ist unzulässig. Im Übrigen gilt § 75.
(4) Im Fall der Selbstauflösung hat der Stadtsenat die Neuwahl des Gemeinderates innerhalb von zwei Monaten nach dem Selbstauflösungsbeschluss auszuschreiben. Die Wahl hat spätestens vier Monate nach der Ausschreibung stattzufinden.
(5) Die näheren Bestimmungen über das Wahlrecht und das Wahlverfahren enthält die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350.
(1) Mindestens zwei Mitglieder des Gemeinderates, die derselben Wahlpartei (§ 29 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) angehören, bilden den Gemeinderatsklub dieser Wahlpartei.
(2) Jeder Gemeinderatsklub hat dem Bürgermeister aus seiner Mitte einen Klubsprecher bekannt zu geben.
(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem in diesem Gesetz vorgesehenen Gelöbnis.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderates sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Die Verpflichtung die Amtsverschwiegenheit zu wahren besteht auch nach dem Ende der Mitgliedschaft zum Gemeinderat.
Von der Amtsverschwiegenheit können die Mitglieder des Gemeinderates nur vom Gemeinderat entbunden werden. |
(3) Die Mitglieder des Gemeinderates müssen an den Sitzungen des Gemeinderates teilnehmen. Sie müssen ihre nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der bekannt gegebenen Abgabestelle dem Bürgermeister im Vorhinein unter Bekanntgabe der Dauer der Abwesenheit mitteilen. Ein geladenes Mitglied des Gemeinderates hat seine Verhinderung an der Sitzungsteilnahme dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen.
(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat insbesondere das Recht, bei den Sitzungen des Gemeinderates zu den Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anfragen und Anträge zu stellen sowie das Stimmrecht auszuüben. Die Anfragen sind vom Bürgermeister spätestens in der nächsten Gemeinderatssitzung zu beantworten. Eine Nichtbeantwortung ist zu begründen. Jedes Mitglied hat überdies das Recht, jene Akten einzusehen, auf die sich Verhandlungsgegenstände einer anberaumten Gemeinderatssitzung beziehen. Die Ergebnisse der Vorberatung in den Ausschüssen und im Stadtsenat einschließlich der Anträge an den Gemeinderat sind diesen Akten beizuschließen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten müssen auf Kosten des Verlangenden auch Kopien hergestellt oder die Akten in einer anderen technisch möglichen Weise zur Verfügung gestellt werden.
(2) Jedem Mitglied des Gemeinderates steht weiters das Recht zu, auch außerhalb einer Sitzung Anfragen über Angelegenheiten, die dem Gemeinderat zur Beschlussfassung übertragen sind, schriftlich an den Bürgermeister zu richten. Dieser hat die Anfrage möglichst in der nächsten Sitzung des Gemeinderates, spätestens aber in der übernächsten Sitzung des Gemeinderates mündlich oder spätestens bis zur übernächsten Sitzung des Gemeinderates schriftlich zu beantworten oder die Gründe für die Nichtbeantwortung bekannt zu geben.
(3) Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden.
(4) Die Rechte der Mitglieder des Gemeinderates sind durch die Geschäftsordnungen des Gemeinderates und der Gemeinderatsausschüsse näher zu bestimmen.
(5) Die im Abs. 1 und 2 angeführten Rechte gelten sinngemäß auch für die Mitglieder des Stadtsenates.
(1) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Vierteljahr zu einer Sitzung einzuberufen.
(1a) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 10 Abs. 3) kann von der Mindesthäufigkeit von Sitzungen im Sinne des Abs. 1 abgesehen werden.
(2) Die Einberufung zur Gemeinderatssitzung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Gegenstände der Tagesordnung zu erfolgen und ist allen Mitgliedern des Gemeinderates nachweislich spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Sitzung zuzustellen. Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Form übermittelt werden, wenn das Mitglied des Gemeinderates dieser Übertragungsart zugestimmt hat, wobei in diesem Fall die Sendebestätigung dem Erfordernis der nachweislichen Zustellung genügt. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so verlängert sich die Frist auf den vorhergehenden Werktag. Auf die Zustellung bzw. die technische Übermittlung finden die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020, Anwendung, wobei eine Zustellung zu eigenen Handen nicht erforderlich ist. Eine Verletzung von Form und Frist der Einladung gilt als geheilt, wenn dieses Mitglied an der Sitzung teilnimmt. Mitglieder des Gemeinderates, die dem Bürgermeister ihre nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der bekannt gegebenen Abgabestelle mitgeteilt haben, brauchen auf die Dauer der Abwesenheit von der bekannt gegebenen Abgabestelle nicht zu einer Gemeinderatssitzung eingeladen werden. Mitgliedern des Gemeinderates, die ihre nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der bekannt gegebenen Abgabestelle nicht mitgeteilt haben, kann die Einberufung zur Gemeinderatssitzung entgegen § 17 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020, durch Hinterlegung zugestellt werden.
(3) Ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates kann schriftlich unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes, der zum Wirkungskreis des Gemeinderates gehört, die Einberufung einer Gemeinderatssitzung verlangen, die binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens beim Magistrat stattzufinden hat und deren Tagesordnung jedenfalls den verlangten Verhandlungsgegenstand zu enthalten hat.
(4) Die Tagesordnung der öffentlichen Gemeinderatssitzung ist spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Gemeinderatssitzung an der Amtstafel der Stadt kundzumachen und darf im Internet veröffentlicht werden.
(5) Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Gemeinderatssitzung.
(1) Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung für die Gemeinderatssitzung fest. Dabei kann er Gegenstände für die nichtöffentliche Sitzung vorsehen, soferne dies nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist.
(2) Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen sind, dürfen nur dann behandelt werden, wenn der Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit seine Zustimmung gibt. Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes Mitglied des Gemeinderates schriftlich und mit einer Begründung versehen vor Eröffnung der Sitzung einbringen. Der Antragsteller hat das Recht, die Dringlichkeit im Gemeinderat mündlich zu begründen. Der Vorsitzende hat nach der Zuerkennung der Dringlichkeit vor Eingehen in die Tagesordnung bekannt zu geben, nach welchem Verhandlungsgegenstand die Angelegenheit inhaltlich behandelt wird.
(3) Der Bürgermeister hat einen in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden Verhandlungsgegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen, wenn es ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich verlangt.
(4) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Behandlung der Gegenstände. Er darf einen in die Tagesordnung aufgenommenen Gegenstand zu Beginn der Gemeinderatssitzung von der Tagesordnung absetzen. Hievon sind Gegenstände nach Abs. 2 und 3 oder § 24 Abs. 3 ausgenommen.
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind grundsätzlich öffentlich.
(2) Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Zehntels der Mitglieder des Gemeinderates kann die Öffentlichkeit außer bei der Behandlung des Voranschlages (Nachtragsvoranschlages), des Rechnungsabschlusses und bei der Wahl der Gemeindeorgane durch Beschluss ausgeschlossen werden. Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit berät und beschließt der Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung.
(3) Folgende Gegenstände müssen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden:
a) | individuelle Personalangelegenheiten, | |||||||||
b) | Angelegenheiten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder im Sinne der Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit sonstige schutzwürdige Interessen betreffen, | |||||||||
c) | Angelegenheiten, durch deren öffentliche Behandlung ein wirtschaftlicher oder persönlicher Nachteil für Dritte entstehen könnte und | |||||||||
d) | die Erlassung individueller, hoheitlicher Verwaltungsakte. |
(4) Der Bürgermeister kann Gegenstände außer jene nach Abs. 2 in eine nichtöffentliche Sitzung verweisen. In dieser nichtöffentlichen Sitzung kann der Gemeinderat auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Gemeinderates beschließen, dass Gegenstände außer jene nach Abs. 3, die für eine nichtöffentliche Behandlung vorgesehen waren, in öffentlicher Sitzung behandelt werden.
(5) Der Gemeinderat kann bei nichtöffentlichen Sitzungen außerdem die Vertraulichkeit der Beratung und Beschlussfassung beschließen.
(6) Der Gemeinderat kann für eine Gemeinderatssitzung oder für bestimmte Gegenstände der Tagesordnung die Verwendung von Geräten zur Bild- und/oder Schallaufzeichnung durch Zuhörer und Mitglieder des Gemeinderates verbieten.
(7) Der Gemeinderat kann beschließen, dass öffentliche Sitzungen des Gemeinderates von der Stadt im Internet mit einer Bildfixierung auf die Mitglieder des Gemeinderats sowie die mit der Abfassung des Protokolls betrauten Gemeindebediensteten übertragen werden und der Inhalt der Übertragungen zeitlich befristet oder unbefristet zum Abruf bereitgestellt wird.
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates sind von der Beratung und Beschlussfassung über folgende Verhandlungsgegenstände ausgeschlossen:
a) | in Angelegenheiten, an denen sie selbst, ihr Ehegatte, der eingetragene Partner, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert ist, beteiligt sind; | |||||||||
b) | in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder; | |||||||||
c) | in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte eines an der Sache unmittelbar Beteiligten bestellt sind oder waren; | |||||||||
d) | wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. |
(2) Ein Mitglied des Gemeinderates hat seine Befangenheit selbst wahrzunehmen und dem Vorsitzenden mitzuteilen. Das Mitglied hat für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung den Sitzungssaal zu verlassen. Der Gemeinderat kann beschließen, dass das Mitglied zur Erteilung von Auskünften der Beratung beigezogen wird.
(3) Befangenheit liegt nicht vor, wenn das Mitglied des Gemeinderates an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist.
(1) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind.
(2) Zu einem gültigen Beschluss ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.
(3) Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Erheben der Hand oder Erheben von den Sitzen. Wenn es der Gemeinderat beschließt oder das Stadtrecht es bestimmt, erfolgt die Abstimmung geheim mit Stimmzettel.
(4) Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.
(5) Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 31.12.2021, ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, in einer Videokonferenz zulässig. Zu einem solchen Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Bürgermeister den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen übrigen Gemeinderatsmitgliedern schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn das Mitglied des Gemeinderats dieser Übertragungsart zugestimmt hat. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Bürgermeister innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen Gemeinderäten bekanntzugeben. Gegen-, Abänderungs- und Zusatzanträge sind im Umlaufweg nicht möglich. Die im Wege eines Umlaufs sowie im Rahmen einer Videokonferenz getroffenen Beschlüsse sind an der Amtstafel oder auf der Homepage der Gemeinde kundzumachen. Ausgenommen davon sind jene Gegenstände, die in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt wurden. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, § 31 ist dabei sinngemäß anzuwenden. Bei der Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthalten.
(1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen des Gemeinderates, leitet die Beratungen, erteilt das Wort, lässt über Anträge abstimmen und stellt das Ergebnis der Abstimmung fest.
(2) Der Vorsitzende hat Redner, die nicht zum Verhandlungsgegenstand sprechen, zur Sache und Redner oder andere Mitglieder des Gemeinderates, die durch ihr Benehmen den Anstand verletzen, zur Ordnung zu rufen. Ist ein wiederholter Ruf zur Sache oder zur Ordnung ergebnislos geblieben, so darf der Vorsitzende nach vorheriger Androhung dem Redner das Wort entziehen. Der Redner kann darüber einen Beschluss des Gemeinderates verlangen. Ein solcher Beschluss ist sofort und ohne weitere Debatte zu fassen.
(3) Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Stören Zuhörer die Sitzung des Gemeinderates, kann der Vorsitzende nach erfolgloser Ermahnung einzelne Ruhestörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen.
(4) Der Vorsitzende kann die Sitzung kurzzeitig unterbrechen oder vertagen. In diesen Fällen muss der Vorsitzende den Termin für die Fortsetzung der Sitzung entweder sofort bekannt geben oder alle Mitglieder des Gemeinderates, mit Ausnahme der Mitglieder, die ihre Verhinderung mitgeteilt haben, nachweislich und schriftlich spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Wiederaufnahme der Sitzung auch ohne Befassung des Stadtsenates (§ 38 Abs. 2 und 3) neuerlich einladen.
(5) Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass in der Sitzung nur Angelegenheiten des Wirkungskreises des Gemeinderates behandelt werden.
(1) Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Er hat das Recht sich zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung zu Wort zu melden.
(2) Der Vorsitzende kann auch andere Bedienstete der Stadt oder andere sachkundige Personen zur Auskunftserteilung zu den Gemeinderatssitzungen beiziehen und diesen zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen.
(1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat mindestens zu enthalten:
a) | den Nachweis über die ordnungsgemäße Einberufung der Mitglieder; | |||||||||
b) | Ort, Tag und Stunde des Beginnes und des Endes der Sitzung; | |||||||||
c) | den Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und abwesenden, entschuldigten und unentschuldigten Mitglieder des Gemeinderates sowie der Schriftführer; | |||||||||
d) | die vorgesehene Tagesordnung; | |||||||||
e) | die Feststellung der Beschlussfähigkeit; | |||||||||
f) | die Genehmigung, Abänderung oder Nichtgenehmigung des Protokolls der jeweils letzten Sitzung; | |||||||||
g) | alle in der Sitzung gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis, wobei die Gegenstimmen und die Stimmenthaltungen außer bei geheimen Abstimmungen und bei einheitlichem Stimmverhalten der Mitglieder einer Wahlpartei (in diesem Fall genügt die Bezeichnung der Wahlpartei) namentlich anzuführen sind, und | |||||||||
h) | die gestellten Anfragen und die darauf erteilten Antworten, letztere auch in gekürzter Form. |
(2) Mit der Abfassung des Protokolls sind Gemeindebedienstete zu betrauen. Die Erstellung des Protokolls kann durch Geräte zur Schallaufzeichnung unterstützt werden.
(3) Die Mitglieder des Gemeinderates können bis zum Beginn der nächsten Sitzung gegen den Inhalt des Protokolls schriftlich Einwendungen erheben, worüber in derselben Sitzung zu beschließen ist. Werden keine Einwendungen erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt. Werden Einwendungen erhoben, ist über die Einwendungen eine Abstimmung durchzuführen und nach Erledigung aller Einwendungen das Sitzungsprotokoll als Ganzes einer Genehmigung zuzuführen. Schriftliche Einwendungen sind dem Protokoll anzuschließen.
(4) Der Vorsitzende und der (die) Schriftführer haben das Protokoll nach dem Abfassen zu unterfertigen. Jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei hat ein Mitglied des Gemeinderates namhaft zu machen, das spätestens bei der nächsten Sitzung des Gemeinderates das Protokoll unterfertigt. Wenn kein Mitglied einer im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei bei der Sitzung anwesend war, unterbleibt die Fertigung durch deren Vertreter. Eine Verweigerung der Unterfertigung ist im Protokoll zu vermerken.
(5) Das Protokoll ist innerhalb von drei Wochen nach der Sitzung zu erstellen und jedem nach Abs. 4 zur Fertigung des Sitzungsprotokolls namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates zur Verfügung zu stellen, jedoch spätestens mit der Einladung zur nächsten Gemeinderatssitzung zuzustellen.
(6) Jedermann kann in das genehmigte Protokoll öffentlicher Sitzungen des Gemeinderates während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden beim Magistrat Einsicht nehmen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten müssen auf Kosten des Verlangenden auch Kopien hergestellt oder das Sitzungsprotokoll in jeder anderen vorhandenen technisch möglichen Weise auf Kosten des Verlangenden zur Verfügung gestellt werden. Das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen darf im Internet veröffentlicht werden.
(7) Die Protokolle über nichtöffentliche Sitzungen des Gemeinderates sind getrennt zu verwahren.
Der Gemeinderat ist neben jenen Aufgaben, die ihm durch andere gesetzliche Bestimmungen zugewiesen sind, für folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zuständig:
1. | die Wahl des Bürgermeisters, der Mitglieder des Stadtsenates, die Bildung und Auflösung der Gemeinderatsausschüsse sowie die Wahl ihrer Mitglieder; | |||||||||
2. | die Geschäftsordnungen für den Gemeinderat und die Gemeinderatsausschüsse; | |||||||||
3. | die Selbstauflösung des Gemeinderates; | |||||||||
4. | die Festsetzung der Entschädigungen; | |||||||||
5. | den Beschluss über einen Misstrauensantrag gegen den Bürgermeister; | |||||||||
6. | die Einteilung in Stadtbezirke, die Grenzänderungen und die Benennung der Verkehrsflächen; | |||||||||
7. | die Übertragung von Aufgaben an Gemeindeverbände, Gemeindekooperationen und staatliche Behörden; | |||||||||
8. | die Erlassung genereller Richtlinien für die Privatwirtschaftsverwaltung (z.B. über Förderungs- und Auftragsvergaben usw.); | |||||||||
9. | den Beitritt der Stadt zu und der Austritt von Verbänden, Vereinen, Organisationen, Gemeindekooperationen und sonstigen Vereinigungen; | |||||||||
10. | das Eingehen von Städtepartnerschaften; | |||||||||
11. | die Zuerkennung sowie die Aberkennung von Ehrungen; | |||||||||
12. | die Erlassung von ortspolizeilichen Verordnungen bzw. deren nachträgliche Genehmigung (§ 15 Abs. 2); | |||||||||
13. | die Anordnung einer Bürgerbefragung; | |||||||||
14. | die Beschlussfassung von Resolutionen, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Stadt liegen; | |||||||||
15. | die allgemeinen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Bediensteten der Stadt; | |||||||||
16. | die Bestellung des Magistratsdirektors, die Einrichtung des Kontrollamtes und die Bestellung des Leiters des Kontrollamtes; | |||||||||
17. | den Voranschlag, das Voranschlagsprovisorium und den Nachtragsvoranschlag; die Voranschläge für jene Stiftungen und Fonds, die von der Stadt verwaltet werden, und den Dienstpostenplan; | |||||||||
18. | die Bildung, Verwendung und die Änderung des Zweckes von Rücklagen; die Verwendung von Überschüssen (Reingewinnen) und die Bedeckung von Fehlbeträgen (Verlusten), wenn deren Höhe 0,05 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages übersteigt; | |||||||||
19. | die Rechnungsabschlüsse sowie der Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses; | |||||||||
20. | die Behandlung der Berichte der Gebarungskontrolle (Rechnungshof, Landesregierung, Kontrollamt, Kontrollausschuss); | |||||||||
21. | die Bewilligung außer- oder überplanmäßiger Mittelverwendungen (siehe § 54 Z 4) und Zweckänderungen von veranschlagten Mittelverwendungen, wenn die einzelne Mittelverwendung 0,05 % oder die Mittelverwendungen innerhalb eines Rechnungsjahres zusammen 0,5 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages übersteigen; | |||||||||
22. | die Ausschreibung von Gemeindeabgaben und die Festsetzung der Abgabenhebesätze auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung; | |||||||||
23. | die Festsetzung der Bedingungen für die Benutzung von öffentlichen Einrichtungen der Stadt und für den Bezug von regelmäßigen Leistungen, insbesondere die Festsetzung der Gebühren und Entgelte (Tarife) für die Benutzung der Einrichtungen der Stadt und die Festsetzung von Entgelten für bestimmte Leistungen der Stadt; | |||||||||
24. | die Abschreibung uneinbringlicher Forderungen über 0,05 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages, ausgenommen bei Konkurs- oder Ausgleichsverfahren; | |||||||||
25. | die Errichtung, Auflassung und jede Änderung des Umfanges und der Rechtsform von städtischen Unternehmen sowie die Erlassung ihrer Satzungen und die Festsetzung der Entgelte (Tarife) für die Leistungen dieser Unternehmungen; | |||||||||
26. | und folgende Angelegenheiten der Vermögenswirtschaft: | |||||||||
a) | den Erwerb, die Veräußerung, die Verpfändung oder die sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen, wenn der Wert 0,1 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages übersteigt; | |||||||||
b) | die Beteiligung an einem Unternehmen und Aufgabe einer solchen Beteiligung; | |||||||||
c) | die Verpfändung von Abgabenertragsanteilen und Erträgnissen aus Gemeindeabgaben und Gesellschaftsanteilen; | |||||||||
d) | die Aufnahme oder Gewährung eines Darlehens oder Kassenkredits, die Übernahme einer Bürgschaft oder einer sonstigen Haftung; | |||||||||
e) | Verzicht auf die Sicherstellung einer Forderung durch eine Hypothek und auf eine Dienstbarkeit oder Reallast, wenn der Wert 0,1 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages übersteigt; | |||||||||
f) | die Ausstellung einer Erklärung über die Einräumung des grundbücherlichen Vorranges, wenn der Wert der zu Gunsten der Stadt einverleibten Forderung 0,1 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages übersteigt; | |||||||||
g) | den Erwerb, die Veräußerung oder die Verpfändung von beweglichem Vermögen und die Entscheidung über Herstellungen, Anschaffungen oder zu vergebende Leistungen, wenn der Wert 0,1 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages übersteigt; | |||||||||
h) | den Abschluss oder die Auflösung von mehrjährigen Verträgen, deren Jahresentgelt 0,01 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages im Einzelfall übersteigt, ausgenommen Bestandsverträge über Wohnungen; | |||||||||
i) | die Gewährung von Förderungen, deren Höhe 0,01 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages übersteigt, falls vom Gemeinderat keine Richtlinien beschlossen wurden; | |||||||||
j) | die Einleitung, Fortsetzung und Beendigung von Rechtsstreitigkeiten, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt der Einleitung den Wert von 0,1 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages übersteigt, sofern es sich nicht um Rechtsmittel in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten handelt; | |||||||||
k) | der Abschluss von Finanzgeschäften, soweit sie nicht dem Magistrat vorbehalten sind (§ 47 Abs. 2 lit.i); | |||||||||
l) | die Festlegung der Nutzungsdauer abweichend von Anlage 7 gemäß § 19 Abs. 10 VRV 2015. |
(1) Der Gemeinderat kann für einzelne Zweige oder besondere Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches Ausschüsse bilden. Er bestimmt die Anzahl der Ausschüsse und die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(2) Die Zahl der Mitglieder kann für verschiedene Ausschüsse unterschiedlich hoch festgesetzt werden und muss mindestens sieben betragen.
(3) Jedenfalls muss ein eigener Gemeinderatsausschuss für die Überprüfung der Gebarung der Stadt gebildet werden (Kontrollausschuss). Die Mindestanzahl der Mitglieder dieses Ausschusses bestimmt das Stadtrecht. Der Gemeinderat kann eine höhere Anzahl an Mitgliedern bestimmen.
(1) Der Ausschussvorsitzende bzw. dessen Stellvertreter beruft den Gemeinderatsausschuss nach Bedarf ein und führt den Vorsitz. Der Kontrollausschuss ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.
(2) Der Gemeinderatsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3) Der Bürgermeister und die Mitglieder des Stadtsenates haben bei den Sitzungen der Gemeinderatsausschüsse, denen sie nicht angehören, beratende Stimme. Der Bürgermeister darf auch Anträge stellen. Im Gemeinderat vertretene Wahlparteien, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, dürfen zu den Ausschusssitzungen einen Gemeinderat als Zuhörer entsenden.
(4) Der Magistratsdirektor kann an den Sitzungen der Gemeinderatsausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Er kann zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort ergreifen und zu den Verhandlungsgegenständen Anträge stellen.
(5) Der Vorsitzende kann auch andere Bedienstete der Stadt oder andere sachkundige Personen zu den Sitzungen bzw. zu einzelnen Tagesordnungspunkten zur Auskunftserteilung beiziehen und diesen zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen.
(6) Auf Verlangen sind dem Vorsitzenden die vom Ausschuss zu behandelnden Akten vorzulegen. Die Mitglieder des Ausschusses können während der Sitzung in diese Akten Einsicht nehmen. Dem Kontrollausschuss sind die Akten und Unterlagen erst während der Sitzung vorzulegen.
(7) Die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates (mit Ausnahme des § 24 Abs. 4), die Amtsverschwiegenheit, die Rechte der Mitglieder und das Protokoll gelten sinngemäß.
(8) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig, wenn nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses sich dagegen ausspricht (Widerspruch). Ein Widerspruch gilt bis zur Rücknahme desselben, aber nicht für bereits einberufene Videokonferenzen. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderatsausschusses erforderlich. Auch über eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, § 31 ist dabei sinngemäß anzuwenden. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist, während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 10 Abs. 3), jedenfalls eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Kontrollausschuss.
(1) Die Gemeinderatsausschüsse beraten jene Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vor, für die sie gebildet wurden.
(2) Der Kontrollausschuss hat den Rechnungsabschluss zu prüfen, die ihm vom Kontrollamt bzw. Magistrat übermittelten Berichte vorzuberaten und dem Gemeinderat vorzulegen.
Mitglieder des Gemeinderates können zur Wahrung der Interessen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut werden. Jedenfalls sind Jugendgemeinderäte und Bildungsgemeinderäte zu bestellen. Sie haben ihre Berichte dem Gemeinderat zu erstatten und haben den zuständigen Organen der Stadt Empfehlungen für die in diesen Bereichen in einem bestimmten Fall zu treffenden Maßnahmen zu geben.
(1) Der Stadtsenat besteht aus dem Ersten und Zweiten Vizebürgermeister und den Stadträten in der vom Stadtrecht bestimmten Anzahl.
(2) Der Stadtsenat wird aus der Mitte des Gemeinderates gewählt. Die Wahlparteien haben Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes.
(1) Der Bürgermeister beruft den Stadtsenat nach Bedarf ein und führt den Vorsitz.
(2) Der Stadtsenat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3) Zu einem gültigen Beschluss ist, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Stadtsenates erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt jene Anschauung als zum Beschluss erhoben, der der Erste Vizebürgermeister beitritt.
(4) Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen teilzunehmen. Er kann zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort ergreifen und darf zu den Verhandlungsgegenständen Anträge stellen.
(5) Der Vorsitzende kann auch andere Bedienstete der Stadt oder andere sachkundige Personen zu den Sitzungen zur Auskunftserteilung beiziehen und diesen zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen.
(6) Die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates (mit Ausnahme des § 24 Abs. 4 und des § 28 Abs. 4), die Amtsverschwiegenheit, die Rechte der Mitglieder und das Protokoll gelten sinngemäß.
(7) Die Mitglieder des Gemeinderates dürfen in das Sitzungsprotokoll Einsicht nehmen. Jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei kann ein Mitglied des Gemeinderates namhaft machen, dem auf Verlangen eine Kopie des Sitzungsprotokolls kostenlos zur Verfügung zu stellen ist.
(8) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig, wenn nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder des Stadtsenats sich dagegen ausspricht (Widerspruch). Ein Widerspruch gilt bis zur Rücknahme desselben, aber nicht für bereits einberufene Videokonferenzen. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Stadtsenats erforderlich. Auch über eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, § 31 ist dabei sinngemäß anzuwenden.
(9) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 10 Abs. 3) sowie in der schulfreien Zeit ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, in einer Videokonferenz zulässig. Zu einem solchen Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Stadtsenates erforderlich. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Vorsitzende den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen übrigen Mitgliedern des Stadtsenates schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn das Mitglied des Stadtsenates dieser Übertragungsart zugestimmt hat. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen Mitgliedern des Stadtsenates bekanntzugeben. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, § 31 ist dabei sinngemäß anzuwenden. Bei der Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthalten.
(1) Der Stadtsenat entscheidet in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die keinem anderen Organ ausdrücklich vorbehalten sind.
(2) Der Stadtsenat berät die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vor, die eines Gemeinderatsbeschlusses bedürfen, wenn nicht Ausschüsse zuständig sind oder deren Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Der Stadtsenat kann aber in allen Angelegenheiten, die eines Gemeinderatsbeschlusses bedürfen, Anträge an den Gemeinderat stellen. Der Stadtsenat muss jedenfalls den Voranschlag, die Wirtschaftspläne der städtischen Unternehmen, die Voranschläge der von der Stadt verwalteten Stiftungen und Fonds und die Rechnungsabschlüsse vorberaten und einen Antrag an den Gemeinderat beschließen.
(3) Der Stadtsenat ist für die Behandlung einer einem Ausschuss – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – vorbehaltenen Angelegenheit zuständig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses befangen ist.
(4) Der Stadtsenat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zur selbständigen Erledigung zuständig:
a) | die konkreten Personalangelegenheiten, soweit nicht der Magistrat zuständig ist; | |||||||||
b) | die Einleitung, Fortsetzung und Beendigung von Rechtsstreitigkeiten, soweit keine Zuständigkeit des Gemeinderats oder des Magistrats besteht; | |||||||||
c) | Beschwerden, Klagen, Revisionen oder Anträge, ausgenommenen jene nach § 91 Abs. 5, an den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof und die Verwaltungsgerichte; | |||||||||
d) | die Ausübung der Vorschlags-, Ernennungs- und Bestätigungsrechte, die der Stadt zustehen; | |||||||||
e) | die Gewährung von Förderungen im Rahmen des Voranschlages nach den vom Gemeinderat beschlossenen Richtlinien oder wenn im Einzelfall deren Höhe 0,01 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigt; | |||||||||
f) | die Erlassung der Geschäftsordnung für den Stadtsenat. |
(5) Der Stadtsenat kann Gemeinderatsausschüssen wegen des inhaltlichen Zusammenhanges mit deren Aufgaben die Vorberatung der dem Stadtsenat zur Entscheidung vorbehaltenen Gegenstände in der Geschäftsordnung übertragen.
Wenn der Beschluss des Gemeinderates in einer Angelegenheit seines Wirkungskreises nicht ohne Nachteil für die Sache oder die Gefahr eines Schadens für die Stadt abgewartet werden kann, darf der Stadtsenat unter eigener Verantwortung die notwendigen Entscheidungen treffen und auch die hiefür erforderlichen Ausgaben veranlassen. In der nächsten Sitzung ist dem Gemeinderat über die Entscheidung zu berichten.
(1) Der Bürgermeister vertritt die Stadt nach außen. Er ist der Vorstand des Magistrates und Vorgesetzter der Bediensteten der Stadt, die an seine Weisungen gebunden sind.
(2) Der Bürgermeister hat, außer in den Fällen des § 43, die Beschlüsse der Kollegialorgane zu vollziehen.
(1) Verletzt nach Ansicht des Bürgermeisters ein Beschluss eines Kollegialorganes ein Gesetz oder eine Verordnung des Landes oder offensichtlich die Interessen der Stadt, hat er mit dem Vollzug zuzuwarten. Er hat in der nächsten Sitzung des Kollegialorganes eine neuerliche Behandlung zu veranlassen und seine Bedenken bekannt zu geben.
(2) Wiederholt das Kollegialorgan seinen Beschluss, hat der Bürgermeister, wenn ein Beschluss des Gemeinderates nach seiner Ansicht rechtswidrig ist, diesen der Landesregierung binnen zwei Wochen zur Entscheidung über dessen Vollzug vorzulegen; handelt es sich um einen Beschluss des Stadtsenates, hat er die Angelegenheit in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.
Wenn in einer Angelegenheit, die in den Wirkungsbereich eines Kollegialorganes fällt, ein Beschluss nicht ohne Nachteil für die Sache oder die Gefahr eines Schadens für die Stadt abgewartet werden kann, darf der Bürgermeister unter eigener Verantwortung die notwendigen Entscheidungen treffen und auch die hiefür erforderlichen Ausgaben veranlassen. In der nächsten Sitzung ist dem zuständigen Kollegialorgan über die Entscheidung zu berichten.
Die Mitglieder des Stadtsenates haben den Bürgermeister in der Ausübung seines Amtes zu unterstützen und die Geschäfte des eigenen Wirkungsbereiches, die er ihnen mit Verordnung zuweist, unter seiner Verantwortung nach seinen Weisungen zu besorgen. Die Mitglieder des Stadtsenates sind ihm für die ordnungsgemäße Besorgung verantwortlich. Der Bürgermeister kann die Zuweisung jederzeit widerrufen.
(1) Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister als Vorstand, dem Magistratsdirektor und den übrigen Bediensteten.
(2) Der Magistratsdirektor vertritt den Bürgermeister als Vorstand des Magistrates.
(3) Der Magistratsdirektor leitet unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters den inneren Dienst des Magistrates. Er führt insbesondere die Dienstaufsicht über alle Dienststellen des Magistrates und veranlasst alle organisatorischen und personellen Maßnahmen zur raschen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und gesetzeskonformen Verwaltung.
(4) Der Magistratsdirektor muss ein rechtskundiger Bediensteter des Magistrates sein.
(5) Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Magistratsdirektors mit dessen ständiger Vertretung einen geeigneten, nach Möglichkeit rechtskundigen Bediensteten der Stadt zu betrauen.
(1) Der Magistrat besorgt die Geschäfte der Stadt, die behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches und ist Hilfsorgan des Bürgermeisters in den Angelegenheiten der Bezirksverwaltung.
(2) Der Magistrat ist außer für jene Angelegenheiten, die ihm durch andere gesetzliche Bestimmungen übertragen sind, für folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zuständig:
a) | die Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Vertragsbediensteten in handwerklicher Verwendung sowie die einvernehmliche Lösung von Dienstverhältnissen; | |||||||||
b) | die Einbringung von Rechtsmitteln in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten, Anträge auf Erlassung von Zahlungsbefehlen, Zahlungsaufträgen, Mahnklagen und Besitzstörungsklagen sowie Einsprüche gegen bedingte Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge; | |||||||||
c) | die Löschung fälliger, uneinbringlicher Abgabenschuldigkeiten, die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit sowie die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher sonstiger Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren; | |||||||||
d) | die Gewährung von Förderungen, deren Höhe 0,002 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigt und die Vollziehung der vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien (§ 32 Z 8), sofern die Richtlinie hinreichend bestimmt ist und einen eindeutigen Vollzug gewährleistet; | |||||||||
e) | den Abschluss und die Auflösung von Verträgen, wenn das Jahresentgelt 0,002 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigt; | |||||||||
f) | den Erwerb, die Veräußerung oder die Verpfändung von beweglichem Vermögen und die Entscheidung über die Vergabe von Leistungen, wenn der Wert 0,02 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigt, und die Ersatzanschaffungen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes; soweit die damit verbundenen Mittelverwendungen aus Mitteln der Erträge des Ergebnisvoranschlages bedeckt werden können; | |||||||||
g) | den Abschluss und die Auflösung von Verträgen für städtische Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wenn sie das Umlaufvermögen betreffen, durch den ordentlichen Betrieb bedingt sind und aus unternehmenseigenen Mitteln bedeckt werden können; | |||||||||
h) | die Gewährung von Gehaltsvorschüssen von bis zu drei Monatsbezügen an Bedienstete der Stadt; | |||||||||
i) | die laufende Verwaltung; dazu zählen insbesondere auch die Verwaltung des städtischen Vermögens sowie die Veranlagung von Festgeld und Spareinlagen mit einer höchstens einjährigen Bindungsfrist. |
(1) Das Stadtrecht bestimmt, ob ein Kontrollamt eingerichtet wird.
(2) Das Kontrollamt prüft die gesamte Ausgaben- und Einnahmengebarung der Stadt, ihrer Anstalten und Eigenbetriebe, der von ihr verwalteten Fonds und Stiftungen, die gesamte Schuldengebarung sowie die Gebarung mit dem beweglichen und unbeweglichen Gemeindevermögen auf:
a) | die rechnerische Richtigkeit, | |||||||||
b) | die Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften und | |||||||||
c) | die Einhaltung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. |
(3) Das Kontrollamt ist ein Hilfsorgan des Gemeinderates. Der Leiter des Kontrollamtes wird vom Gemeinderat bestellt und untersteht in Fachangelegenheiten unmittelbar dem Gemeinderat. Der Leiter des Kontrollamtes bestimmt Art und Umfang der vorzunehmenden Prüfungen.
(4) Das Kontrollamt ist organisatorisch ein Teil des Magistrates.
(5) Über wichtige Wahrnehmungen hat der Leiter des Kontrollamtes direkt dem Bürgermeister, dem Kontrollausschuss und dem Magistratsdirektor zu berichten.
(6) Dem Magistratsdirektor ist Gelegenheit zu geben, zu den Berichten Stellung zu nehmen.
(1) Der Magistrat gliedert sich nach Geschäftsbereichen. Die Geschäfte müssen nach Gegenstand und sachlichem Zusammenhang aufgeteilt werden.
(2) Die Geschäftseinteilung legt die Gliederung der Geschäftsbereiche, insbesondere die Aufteilung der Geschäfte, fest. Die Geschäftsordnung legt die Art der Besorgung der Geschäfte des Magistrates fest.
(3) Der Bürgermeister erlässt nach Anhörung des Magistratsdirektors und des Stadtsenates die Geschäftseinteilung und die Geschäftsordnung.
(1) Verordnungen der Stadt sind, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Diese ist so einzurichten, dass Kundmachungen:
a) | in Papierform unmittelbar ersichtlich sind oder | |||||||||
b) | in elektronischer Form unmittelbar ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden; dabei ist die Übersichtlichkeit (etwa durch Gliederung und Suchfunktionen) zu gewährleisten. | |||||||||
In jedem Fall ist die dauerhafte Nachvollziehbarkeit der Kundmachungsdaten in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht sicherzustellen. | ||||||||||
Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Verordnungen, die einer Genehmigung durch die Landesregierung bedürfen, dürfen erst nach der Zustellung der Genehmigung an die Stadt kundgemacht werden. |
(2) Verordnungen, die wegen ihres Umfanges oder ihrer Art an der Amtstafel nicht kundgemacht werden können, sind zur öffentlichen Einsicht durch zwei Wochen hindurch aufzulegen. Die Auflegung, der Ort der Einsichtnahmemöglichkeit und die für die Einsichtnahme vorgesehenen Amtsstunden sind an der Amtstafel kundzumachen.
(3) Verordnungen treten mit Ablauf des letzten Tages der Kundmachungs- bzw. Auflagefrist in Kraft, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(4) Verweigert der Gemeinderat die Zustimmung zu Verordnungen, die der Bürgermeister gemäß § 15 Abs. 2 erlassen hat, treten sie mit dem Ablauf des Tages der Gemeinderatssitzung außer Kraft; dies ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
(5) Kann die öffentliche Kundmachung einer Verordnung nicht durch Anschlag an der Amtstafel erfolgen (Abs. 1) oder kann die Verordnung nicht zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden (Abs. 2), weil die Amtstafel oder die der Auflage dienenden Räume aufgrund der Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie nicht öffentlich zugänglich sind, hat die Kundmachung durch Veröffentlichung der Verordnung auf der Homepage der Stadt im Internet zu erfolgen. Die Kundmachung muss auf der Startseite unmittelbar ersichtlich sein und der Beginn und das Ende der Kundmachung müssen dauerhaft nachvollziehbar sein.
(1) Verordnungen der Stadt in Angelegenheiten der Bezirksverwaltung sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) im jeweiligen Verordnungsblatt kundzumachen.
(2) Verordnungen in Angelegenheiten der Bezirksverwaltung können in anderer geeigneter Weise (z. B. durch Rundfunk oder andere akustische Mittel, durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde, in Tageszeitungen, durch Plakatierung) kundgemacht werden
1. | bei Ausfall des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS), | |||||||||
2. | für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, | |||||||||
3. | bei Gefahr im Verzug, | |||||||||
4. | in dringenden Fällen, in denen eine Kundmachung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nicht oder nicht rasch genug möglich ist. | |||||||||
Die solcherart kundgemachten Verordnungen sind so bald wie möglich im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der erfolgten Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten. |
(3) Die Stadt hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen Kostenersatz Ausdrucke der Verordnungen nach Abs. 1 und 2 erhalten kann.
Alle Urkunden und Schriftstücke der Stadt sind vom Bürgermeister zu unterfertigen. Er kann die Unterfertigung, insbesondere schriftlicher Erledigung des Magistrates, auch dem Magistratsdirektor oder anderen Bediensteten übertragen.
(1) Um die Geschäftsführung näher zu bestimmen, müssen folgende Organe Geschäftsordnungen erlassen:
a) | der Gemeinderat für den Gemeinderat und die Gemeinderatsausschüsse, | |||||||||
b) | der Stadtsenat für den Stadtsenat und | |||||||||
c) | der Bürgermeister für den Magistrat. |
(2) Die Geschäftsordnungen für den Gemeinderat, die Gemeinderatsausschüsse und den Stadtsenat müssen bestimmen
a) | wie Anträge, auch solche zur Geschäftsordnung, und | |||||||||
b) | wie Wortmeldungen und Anfragen gestellt und behandelt werden und | |||||||||
c) | wie die Sitzung zu leiten ist. |
(3) Die Geschäftsordnung für den Gemeinderat kann vorsehen, dass im Einzelfall der Gemeinderat die Anzahl der Wortmeldungen und die Redezeit anders festlegen kann.
(4) Alle Anträge zur Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnungen des Gemeinderates, der Gemeinderatsausschüsse und des Stadtsenates dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
(5) Bei allen Beschlüssen über die Geschäftsordnungen müssen zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates bzw. Stadtsenates anwesend sein.
(1) Der Gemeinderat kann für seine Funktionsdauer auf Vorschlag des Bürgermeisters für einen oder mehrere Stadtbezirke Bezirksvorsteher bestellen. Es können nur Stadtbürger bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sowie ihren Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG in dem (einem der) Stadtbezirk(e) haben, für den (die) sie bestellt werden sollen.
(2) Die Bezirksvorsteher besorgen im Auftrag unter der Verantwortung und nach den Weisungen des Bürgermeisters die örtlichen Geschäfte, die er ihnen zuteilt.
(3) Der Gemeinderat kann den Bezirksvorsteher
a) | auf Vorschlag des Bürgermeisters oder | |||||||||
b) | wenn er die Interessen der Stadt verletzt oder | |||||||||
c) | bei Verlust der Voraussetzungen für seine Bestellung | |||||||||
abberufen. |
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. | städtisches Vermögen: Alle der Stadt gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte, soweit sie oder ihr Ertrag für städtische Zwecke bestimmt sind. | |||||||||
2. | Investitionsnachweis: Darstellung aller vermögensändernder Maßnahmen. Maßnahmen die ganz oder teilweise durch einmalige Mittelaufbringungen (z. B. durch Einnahmen aus der Veräußerung von städtischem Vermögen, Investitionskostenzuschüsse, sonstige Fördermittel, Rücklagenentnahmen mit Zahlungsmittelreserve, Darlehensaufnahmen, Leasing u. dgl.) gedeckt werden sollen, sind in einem Einzelnachweis darzustellen, alle übrigen in einem Sammelnachweis. | |||||||||
3. | Mittelaufbringung (Einnahmen): Erträge und Einzahlungen sowie Mittelaufbringungsgruppen im Sinne der VRV 2015. | |||||||||
4. | Mittelverwendung (Ausgaben): Aufwendungen und Auszahlungen sowie Mittelverwendungsgruppen im Sinne der VRV 2015. | |||||||||
5. | Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses: Zeitpunkt, bis zu dem alle bekannten Tatbestände, bezogen auf den Rechnungsabschlussstichtag (31.12.), in das Rechnungswesen aufgenommen werden müssen. | |||||||||
6. | VRV 2015: Verordnung des Bundesministers für Finanzen: Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, StF: BGBl. II Nr. 313/2015 idF BGBl. II Nr. 17/2018. | |||||||||
7. | Kassenabschluss: Übersicht über alle Zahlungsflusskonten, über die die Einzahlungen und Auszahlungen erfolgen, inklusive Kassenstärker im Sinne der VRV 2015. | |||||||||
8. | MVAG: Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen im Sinne der VRV 2015. | |||||||||
9. | Kommunale Buchführung: Haushaltsführung der Städte unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze entsprechend landesrechtlicher Bestimmungen sowie der Vorgaben der VRV 2015. | |||||||||
10. | mittelfristiger Finanzplan: Ergebnis- und Finanzierungsplan für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren. | |||||||||
11. | Haushaltspotenzial: Differenz der wiederkehrenden Mittelaufbringungen abzüglich der wiederkehrenden Mittelverwendungen unter Berücksichtigung der entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten. |
(1) Die Stadt hat ihren Haushalt so zu planen und zu führen, dass sie im Stande ist, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu besorgen. Der Haushalt ist wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam zu führen.
(2) Die Veranschlagung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis- und Finanzierungshaushaltes, zu dem im Rechnungsabschluss ein Vermögenshaushalt hinzutritt.
(3) Die Liquidität der Stadt ist einschließlich der Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Darlehen und Finanzierungsleasing für die Investitionstätigkeit der Stadt sicherzustellen.
(4) Im Ergebnishaushalt ist hinsichtlich des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses die Ausgeglichenheit anzustreben. Ein Fehlbetrag im Ergebnisvoranschlag und ein Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung kann durch Inanspruchnahme der allgemeinen Haushaltsrücklage bedeckt werden.
(5) Im Vermögenshaushalt sind die allgemeinen und zweckgebundenen Haushaltsrücklagen als gesonderter Teilposten des Nettovermögens auszuweisen. Der allgemeinen Haushaltsrücklage können Nettoüberschüsse durch Beschluss des Gemeinderates zugeführt werden, soweit der Bestand der allgemeinen Haushaltsrücklage den Höchstbetrag von der Hälfte des Nettovermögens nicht erreicht hat. Die Summe des Nettovermögens ist positiv zu erhalten. Unterschreitungen sind zulässig, wenn die Vorgaben des § 61 Abs. 3 eingehalten werden.
(6) Für dem Grunde oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten, für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften oder Abgabe- und Steuerausfällen sowie laufende Verfahren und bestimmte Aufwendungen (z. B. Pensionen) kann die Stadt eine Rückstellung in angemessener Höhe veranschlagen.
(7) Die Stadt hat ihren Schuldendienst, mit Ausnahme von Umschuldungen, aus den finanzwirksamen Erträgen laufend zu bestreiten.
(8) Bei der Führung des Haushalts hat die Stadt finanzielle Risiken zu minimieren.
(9) Die Gebarung ist nach den Grundsätzen der kommunalen Buchführung zu führen.
(10) Anzuwenden sind des Weiteren die von der Landesregierung für die Gemeinden ohne eigenes Statut festgelegten Bestimmungen im Zusammenhang mit der Haushaltsführung, dem Haushaltspotenzial, dem Kassenwesen und der Buchführung.
(1) Der Gemeinderat hat einen mittelfristigen Finanzplan für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren zu erstellen. Bei der Beschlussfassung über den Voranschlag hat sich der Gemeinderat an den Vorgaben des mittelfristigen Finanzplanes zu orientieren. Das erste Haushaltsjahr des mittelfristigen Finanzplanes fällt mit dem ersten Haushaltsjahr zusammen, für das jeweils der Voranschlag erstellt wird.
(2) Der mittelfristige Finanzplan hat die von der Landesregierung für die Gemeinden ohne eigenes Statut festgelegten Arten der finanziellen Ziele zu berücksichtigen. Ebenso sind die von der Landesregierung festgelegten Bestimmungen über die Haftungsobergrenze der Gemeinden sowie die Risikovorsorge der Gemeinden für Haftungen anzuwenden.
(3) Der mittelfristige Finanzplan ist zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen und um ein weiteres Haushaltsjahr fortzuführen.
(4) Der Gemeinderat hat für jedes Haushaltsjahr einen Voranschlag zu erstellen. Das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Der Voranschlag ist Grundlage für die Führung des Haushaltes.
(5) Die Wirtschaftspläne der städtischen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind Bestandteile des Voranschlages der Stadt. Für Fonds und Stiftungen mit Rechtspersönlichkeit, die von der Stadt verwaltet werden, sind eigene Voranschläge zu erstellen. Für die Aufstellung dieser Voranschläge gelten die Bestimmungen dieses Teiles sinngemäß.
(1) Die Stadt hat zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben ein Haushaltskonsolidierungskonzept zu erstellen, wenn
1. | innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Finanzplanung (§ 54b) die allgemeine Haushaltsrücklage aufgebraucht wird und die gemäß § 59 gesetzlich maximal ausnutzbare Kontoüberziehung nicht ausreicht, um die fristgerechte Auszahlung von Zahlungsverpflichtungen der Stadt sicherzustellen, oder | |||||||||
2. | wenn das Haushaltspotenzial innerhalb des Zeitraumes des mittelfristigen Finanzplanes laufend negativ ist. |
(2) Im Haushaltskonsolidierungskonzept, das den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung zu umfassen hat, hat die Stadt die Maßnahmen zur Verbesserung des Haushaltspotenzials festzulegen. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen.
(3) Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist vom Gemeinderat zu beschließen, bei der Erstellung des nächstfolgenden Voranschlages zu berücksichtigen und der Aufsichtsbehörde spätestens mit diesem Voranschlag vorzulegen.
(1) Der Voranschlag hat
- | im Ergebnisvoranschlag sämtliche zu erwartende Erträge und Aufwendungen des folgenden Haushaltsjahres und | |||||||||
- | im Finanzierungsvoranschlag sämtliche zu erwartende Einzahlungen und Auszahlungen des folgenden Haushaltsjahres einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten | |||||||||
voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) zu enthalten. |
(2) Der Voranschlag gliedert sich in einen Ergebnis- und einen Finanzierungsvoranschlag. Der Ergebnis- und der Finanzierungsvoranschlag sind so zu erstellen, dass die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen der Stadt erfüllt werden können und durch die zu erwartenden Mittelaufbringungen die zu erwartenden Mittelverwendungen ohne investitionsabhängige Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen bestritten werden können.
(3) Vorhaben, die als Einzelnachweis im Investitionsnachweis auszuweisen sind, dürfen erst dann begonnen werden, wenn der Eingang der hiefür vorgesehenen Mittelaufbringungen gesichert ist, sowie alle erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigungen nach § 76 vorliegen oder das Vorhaben und dessen Folgekosten im mittelfristigen Finanzplan dargestellt werden können.
(4) Der Gemeinderat kann durch einen Voranschlagsvermerk bestimmen, dass bei Mittelverwendungen, zwischen denen ein sachlicher oder verwaltungsmäßiger Zusammenhang besteht, zur besseren wirtschaftlichen Verwendung der Mittel Einsparungen ohne besondere Beschlussfassung zum Ausgleich der Mehrerfordernisse bei anderen Mittelverwendungen herangezogen werden dürfen (einseitige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit).
(1) Der mittelfristige Finanzplan ist gemeinsam mit dem Voranschlag zu beschließen.
(2) Der Bürgermeister hat den Entwurf des Voranschlages so rechtzeitig zu erstellen, dass dieser spätestens am 1. Dezember des ablaufenden Haushaltsjahres im Stadtsenat vorberaten werden kann. Der Entwurf ist vor Beginn des kommenden Haushaltsjahres dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. Davor ist der Entwurf durch zwei Wochen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden des Magistrates zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Stadtbürger können innerhalb der Auflagefrist schriftliche Stellungnahmen einbringen, die der Vorlage an den Gemeinderat anzuschließen sind. Spätestens bei Beginn der Auflagefrist hat der Bürgermeister jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei eine Ausfertigung des Voranschlagentwurfs auszufolgen. Die Ausfertigung kann auf elektronische Weise übermittelt werden. Zu diesem Zweck hat jede Wahlpartei einen Vertreter namhaft zu machen und muss dieser mit der elektronischen Übermittlung einverstanden sein.
(3) Zusammen mit dem Voranschlag hat der Gemeinderat zu beschließen:
a) | den Dienstpostenplan; | |||||||||
b) | den Nachweis über die Investitionstätigkeit und deren Finanzierung (Investitionsnachweis); | |||||||||
c) | die Wirtschaftspläne von städtischen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit; | |||||||||
d) | den Gesamtbetrag der Darlehen sowie den Gesamtbetrag von Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (z. B. durch einen Leasingvertrag) und zur Deckung der Erfordernisse der Investitionstätigkeit aufzunehmen sind; | |||||||||
e) | den Nachweis der Änderung der Nutzungsdauer abweichend von § 19 Abs. 10 VRV 2015 (§ 32 Z 26 lit. l); | |||||||||
f) | weitere Nachweise, welche in diesem Gesetz oder in einer Verordnung der Landesregierung zur Haushalts- oder Buchführung verordnet wurden. |
(4) Der vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag einschließlich des Dienstpostenplans ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, in schriftlicher und elektronischer Form, zur Kenntnis zu bringen.
(5) Der Voranschlag inklusive aller Beilagen ist zeitnah an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet in einem Format, das keine Veränderung der Daten ermöglicht, zulässig.
(6) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 10 Abs. 3) kann von den Fristen zur Vorlage abgewichen werden. Die öffentliche Einsicht in den Entwurf ist in jeder technisch möglichen Weise zu gewähren.
(1) Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder die dessen Ansätze übersteigen (überplanmäßige Ausgaben), und Zweckänderungen der veranschlagten Ausgaben dürfen nur getätigt werden, wenn sie unvermeidlich sind, bei der Beschlussfassung des Voranschlages nicht vorhersehbar waren und vom zuständigen Organ genehmigt wurden.
(2) Anträge, deren Annahme außer- oder überplanmäßige Ausgaben auslösen, sind mit einem Vorschlag über die Bedeckung für diese Ausgaben zu verbinden. Solche Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn gleichzeitig für die Bedeckung vorgesorgt wird.
(3) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, dass die Vorgaben des § 55 Abs. 2 nicht eingehalten werden.
(4) Für die Erstellung des Nachtragsvoranschlages gelten die Bestimmungen über den Voranschlag sinngemäß.
(1) Wenn der Voranschlag nicht bis zum Beginn des Haushaltsjahres beschlossen wird, kann der Gemeinderat ein Voranschlagsprovisorium für drei Monate beschließen. In diesem dürfen die Ausgaben, wenn deren Höhe nicht durch Gesetz oder Verordnung feststeht, für einen Monat ein Zwölftel der entsprechenden veranschlagten Ausgabenbeträge des Voranschlages des abgelaufenen Haushaltsjahres nicht übersteigen.
(2) Wird ein Voranschlagsprovisorium nicht beschlossen, ist der Bürgermeister zu folgenden Maßnahmen ermächtigt (Haushaltsermächtigung):
a) | Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen, Besorgung der laufenden Verwaltung sowie die Leistung der laufenden Mittelverwendungen, die bei sparsamster Verwaltung notwendig sind; | |||||||||
b) | Einhebung der Abgaben nach den Hebesätzen des Vorjahres, Vereinnahmung der sonstigen Einnahmen; | |||||||||
c) | Inanspruchnahme von Kassenkrediten im gesetzlich zulässigen Ausmaß, soweit dies zur Ausübung der Haushaltsermächtigung notwendig ist. |
(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Mittelverwendungen kann die Stadt Kassenkredite (darunter sind auch Kassenstärker im Sinne der VRV 2015 zu verstehen) aufnehmen. Diese sind aus laufenden finanzwirksamen Erträgen zurückzuzahlen und dürfen 20 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigen. Der Gemeinderat kann den Bürgermeister zur Aufnahme der Kassenkredite ermächtigen.
(2) Kontoüberziehungen nach Abs. 1 sind am Rechnungsabschlussstichtag als kurzfristige Finanzschulden im Rechnungsabschluss auszuweisen.
(1) Das Vermögen der Stadt ist möglichst ohne Verminderung der Substanz zu erhalten. Es ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei aus den ertragsfähigen Vermögensteilen der bestmögliche Nutzen erzielt werden soll.
(2) Zur Erneuerung von Vermögensteilen, die ersetzt oder erweitert werden müssen, sollen aus Mitteln der wiederkehrenden Mittelaufbringungen oder finanzwirksamen Erträge Rücklagen (Erneuerungs- und Erweiterungsrücklagen) gebildet werden.
(3) Das Anlagevermögen der Stadt ist im Anlageverzeichnis zu gliedern in:
- | öffentliches Gut, | |||||||||
- | Vermögen, welches für eine Veräußerung nicht vorgesehen ist (Gemeingut), | |||||||||
- | immaterielles Anlagevermögen und | |||||||||
- | sonstiges Anlagevermögen. | |||||||||
Die Feststellung darüber hat der Gemeinderat spätestens bei Rechnungslegung, erstmalig im Zuge der Eröffnungsbilanz, zu treffen. |
(1) Darlehen dürfen nur im Rahmen der investiven Gebarung bei entsprechender Veranschlagung aufgenommen werden. Dies insoweit als eine andere Bedeckung nicht zweckmäßig ist und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens durch laufende finanzwirksame Erträge erfolgt und die Erfüllung der der Stadt obliegenden gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen nicht gefährdet. Im Einzelfall ist eine Überschreitung der in § 62d Abs. 3 genannten Höchstlaufzeit zulässig, sofern dies Haushaltsmaßnahmen zur Gewährleistung der allgemeinen Haushaltsgrundsätze im Sinne des § 54a erfordern. Die Aufnahme von Darlehen ist im Investitionsnachweis darzustellen. Das Gleiche gilt für Konvertierungsdarlehen.
(2) Weiters sind Darlehen, welche nicht der investiven Gebarung dienen, zulässig, sofern die Grenze von 30 % der Mittelaufbringungen an Ertragsanteilen (Ansatz 925) nicht überschritten ist. Als Basis sind die Ertragsanteile des zweit vorausgehenden Rechnungsjahres heranzuziehen.
(3) Wenn im Haushaltsjahr 2015 die Grenze des Abs. 2 bereits überschritten wurde, beträgt die Grenze 100 %. Liegt die Überschreitung über 100 %, beträgt die Grenze 200 %.
Um langfristig eine geordnete Finanzgebarung sicherzustellen, verringern sich diese Grenzen für den aushaftenden Darlehensstand für Haushaltsabgänge beginnend ab dem Jahr 2016 gemäß nachstehender Tabelle: |
bei einem Darlehensstand im Jahr 2015 von | |
über 100 % | bis 100 % |
2016 193 % 2017 186 % 2018 179 % 2019 172 % 2020 120 % 2021 115 % 2022 110 % 2023 105 % 2024 100 % 2025 95 % 2026 90 % 2027 85 % 2028 80 % 2029 75 % 2030 70 % 2031 65 % 2032 60 % 2033 55 % 2034 50 % 2035 45 % 2036 40 % 2037 35 % 2038 30 % | 2016 96,5 % 2017 93 % 2018 89,5 % 2019 86 % 2020 82,5 % 2021 79 % 2022 75,5 % 2023 72 % 2024 68,5 % 2025 65 % 2026 61,5 % 2027 58 % 2028 54,5 % 2029 51 % 2030 47,5 % 2031 44 % 2032 40,5 % 2033 37 % 2034 33,5 % 2035 30 %“ |
(4) Werden Darlehen aufgenommen, die mit einem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden bzw. werden Tilgungen für einen gewissen Zeitraum ausgesetzt, sind die dafür notwendigen Mittel aus dem tatsächlichen Kassenbestand auszuscheiden (Bildung von Tilgungsrücklagen).
(5) Die Aufnahme eines Darlehens für die Errichtung oder Erweiterung einer städtischen Unternehmung oder für die Beteiligung an einem sonstigen Unternehmen bedarf eines mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates gefassten Beschlusses.
(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 18/2019)
(1) Die Stadt darf Darlehen nur gewähren oder Bürgschaften bzw. andere Haftungen nur übernehmen, wenn dafür
- | ein besonderes Interesse der Stadt besteht, | |||||||||
- | der Schuldner nachweist, dass die Verzinsung und Tilgung gesichert ist, | |||||||||
- | die Haftungen befristet sind, | |||||||||
- | der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist und | |||||||||
- | die Stadt den daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann. |
(2) Die Stadt hat sicherzustellen, dass Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die die Stadt beherrscht, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.
(1) Vor dem Abschluss von Finanzgeschäften im Sinne des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2019, oder des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, hat die Stadt eine Beratung in Anspruch zu nehmen, die den Vorgaben dieser Gesetze entspricht.
(2) Finanzgeschäfte sind insbesondere:
1. | Guthaben bei Kreditinstituten einschließlich Festgelder und Spareinlagen | |||||||||
2. | Kassenkredite, Schuldscheindarlehen, Kredite und sonstige Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen, sowie Kassenobligationen und andere Anleihen und Anleihefonds, jeweils ohne Fremdwährungsrisiko und Produkte mit hundertprozentiger Kapitalgarantie | |||||||||
3. | Schuldscheindarlehen, Kredite und sonstige Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen, sowie Kassenobligationen und andere Anleihen und Anleihefonds, jeweils mit Fremdwährungsrisiko, gemischte Fonds (mit maximal fünfzigprozentigem Aktienanteil), Immobilienfonds | |||||||||
4. | Aktien, aktienähnliche Wertpapiere, sonstige Beteiligungswertpapiere, Aktienfonds und Indexzertifikate | |||||||||
5. | Derivative Finanzinstrumente wie z.B. Optionen, Swaps und Futures |
(3) Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von
- | Spareinlagen | |||||||||
- | Festgeld | |||||||||
- | Kassenobligationen | |||||||||
- | Veranlagungen mit hundertprozentiger Kapitalgarantie | |||||||||
- | Kassenkrediten | |||||||||
- | Darlehen, Schuldscheindarlehen und sonstige Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (z.B. Leasing), jeweils ohne Fremdwährungsrisiko | |||||||||
muss dem Gemeinderat vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft vorliegen. Diese Risikoanalyse ist von einer auf derartige Beratungen spezialisierten Einrichtung zu erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch vermittelt. |
(4) Beim Abschluss eines Finanzgeschäfts, bei dem die Stadt Gläubiger wird, ist auf eine angemessene Bonität des Vertragspartners zu achten. Diese ist laufend zu beobachten.
(5) Das Gesamtrisiko aller Finanzgeschäfte soll jedenfalls bei Veranlagungsgeschäften dadurch begrenzt werden, dass das Volumen der Finanzgeschäfte auf mehrere Gegenparteien verteilt wird (Diversifikation).
(6) Sämtliche Finanzgeschäfte müssen von dafür qualifizierten Personen nachweislich erfasst und deren Entwicklung laufend beobachtet und dokumentiert werden. Der Bürgermeister hat sicherzustellen, dass ihm laufend über die Entwicklung der Finanzgeschäfte berichtet wird. Jedenfalls ist dem Gemeinderat anlässlich der Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses über die Entwicklung der Finanzgeschäfte zu berichten. Bei Abschluss von Finanzgeschäften gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 müssen geeignete Maßnahmen zur Verlustbegrenzung für den Fall ungünstiger Entwicklungen festgelegt werden.
(7) Die Bestimmungen über Finanzgeschäfte und Finanzinstrumente sind nicht auf Förderungen an natürliche oder juristische Personen anzuwenden.
Für kurzfristige Veranlagungen gilt:
1. | Die Laufzeit bzw. Restlaufzeit darf 12 Monate nicht übersteigen. | |||||||||
2. | Es sind ausschließlich folgende Finanzgeschäfte zulässig: | |||||||||
- | Guthaben bei Kreditinstituten einschließlich Festgelder und Spareinlagen | |||||||||
- | Kassenobligationen | |||||||||
- | Bundesschatzscheine | |||||||||
3. | Kurzfristige Veranlagungen in Fremdwährungen sind nicht zulässig. |
Für langfristige Veranlagungen gilt:
1. | Veranlagungen in Fremdwährungen ohne Absicherung des Währungsrisikos dürfen nur bei einem langfristigen Veranlagungshorizont von mindestens 10 Jahren und bis zu einem Gesamtnominale von 20 % der langfristigen Veranlagungen vorgenommen werden. | |||||||||
2. | Die Laufzeit bzw. Restlaufzeit der Veranlagung (Behaltedauer) muss den jeweiligen Liquiditätserfordernissen angepasst sein. | |||||||||
3. | Die Veranlagung hat ausschließlich in Produkten mit liquiden Märkten zu erfolgen. |
(1) Fremdfinanzierungen zum Zwecke einer Veranlagung sind nicht zulässig. Ausgenommen ist die Aufnahme eines Darlehens zum Zwecke der Errichtung oder Erweiterung einer städtischen Unternehmung oder für die Beteiligung an einem sonstigen Unternehmen.
(2) Fremdwährungsfinanzierungen sind unzulässig.
(3) Die maximale Laufzeit der Finanzierung einer Investition hat sich an der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu orientieren, darf jedoch 25 Jahre, bei Gebäuden 40 Jahre, ab Inbetriebnahme nicht übersteigen.
(4) (entfällt)
(5) (entfällt)
(6) (entfällt)
(1) Derivative Finanzinstrumente dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie mit einem Grundgeschäft verbunden sind (konnexe derivative Finanzinstrumente) und der Risikoverminderung dienen. Das Schreiben von Derivativen (Verkauf als Stillhalter) mit nicht begrenztem Verlustrisiko ist nicht zulässig.
(2) Der Nominalbetrag und die Laufzeit des derivativen Finanzinstruments dürfen den Nominalbetrag und die Laufzeit des Grundgeschäfts nicht übersteigen.
(1) Städtische Unternehmungen dienen einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderer wirtschaftlicher Vorteile. Sie treten in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung und befinden sich im ausschließlichen oder überwiegenden Einfluss der Stadt.
(2) Bei der Errichtung von städtischen Unternehmungen ist darauf zu achten,
a) | dass ein Bedarf der Bevölkerung an dem Unternehmenszweck vorliegt; | |||||||||
b) | ob der Unternehmenszweck nicht auch durch andere in gleicher Weise erfüllt werden kann und | |||||||||
c) | die Art und Umfang der Unternehmungen in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Stadt steht. |
(3) Die Errichtung, jede Änderung des Umfanges und die Auflassung einer städtischen Unternehmung oder die Beteiligung an einem sonstigen Unternehmen bedarf eines mit einer Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses.
(4) Eine städtische Unternehmung ist unter Beachtung der Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
(5) Der Gemeinderat hat für städtische Unternehmungen, die nicht handelsrechtlich organisiert sind, Satzungen zu erlassen. In diesen Satzungen sind jedenfalls die Organe der städtischen Unternehmung, deren Aufgaben und Einzelheiten der Geschäftsführung zu regeln.
Im Zusammenhang mit städtischen Unternehmungen ist für
a) | den Erwerb, die Veräußerung oder die Verpfändung von beweglichem Vermögen, | |||||||||
b) | die Entscheidung über die Vergabe von Leistungen sowie | |||||||||
c) | den Abschluss und die Auflösung von Verträgen | |||||||||
der Magistrat zuständig, wenn diese Maßnahmen das Umlaufvermögen betreffen und durch den ordentlichen Betrieb bedingt sind und aus Mitteln der städtischen Unternehmung bedeckt werden können. |
(1) Die Stadt hat dafür zu sorgen, dass Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter beherrschendem Einfluss einer oder mehrerer Städte bzw. Gemeinden stehen – mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten –, einen Jahresabschluss nach den §§ 222 ff des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897 idF BGBl. I Nr. 63/2019, erstellen sowie die Eigenkapitalquote und die fiktive Schuldentilgungsdauer nach den §§ 23 und 24 des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG), BGBl. I Nr. 114/1997 idF BGBl. I Nr. 43/2016, ermitteln.
(2) Die Stadt hat außerdem dafür zu sorgen, dass kleine Kapitalgesellschaften nach § 221 Abs. 1 UGB und Personengesellschaften, auf die die Merkmale des § 221 Abs. 1 UGB zutreffen, als Jahresabschluss neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung einen der UGB-Formblatt-V, BGBl. II Nr. 316/2008 idF BGBl. II Nr. 83/2019, entsprechenden Anhang erstellen, und dass diese Gesellschaften zusätzlich einen Lagebericht verfassen, der jedenfalls Folgendes beinhaltet:
- | Darstellung des Geschäftsverlaufes | |||||||||
- | Nachtragsbericht (wichtige Ereignisse zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellungstag) | |||||||||
- | Prognosebericht | |||||||||
- | Verwendung von Finanzinstrumenten | |||||||||
- | Eigenkapitalquote (§ 23 URG) | |||||||||
- | Fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) |
(3) Die Stadt hat ferner dafür zu sorgen, dass für Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter dem beherrschenden Einfluss einer oder mehrerer Städte bzw. Gemeinden stehen, unabhängig der Größenmerkmale nach § 221 UGB jedenfalls ein Abschlussprüfer gemäß § 268 Abs. 4 UGB bestellt wird. Der Abschlussprüfer hat die nach Abs. 1 und 2 zu erstellenden Jahresabschlüsse einschließlich der Lageberichte zu prüfen. Die geprüften Jahresabschlüsse einschließlich der geprüften Lageberichte sowie der Bericht des Abschlußprüfers sind dem Bürgermeister zu übermitteln und von diesem mit dem nächstfolgenden Rechnungsabschluss dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Städte haben auch dafür zu sorgen, dass der Jahresabschluss von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter dem beherrschenden Einfluss einer oder mehrerer Städte bzw. Gemeinden stehen, einen Bericht nach § 67 Abs. 5 enthält.
(1) Alle Kassengeschäfte der Stadt werden von der Stadtkasse durchgeführt. Die Errichtung von Nebenkassen für einzelne Dienststellen des Magistrates und von Sonderkassen für städtische Unternehmungen ist zulässig.
(2) Bedienstete, die nach ihrer Verwendung bei Kassen- und Rechnungsgeschäften mitwirken und Bedienstete des Kontrollamtes dürfen keine Zahlungen anordnen.
(3) Für das Kassenwesen und die Buchführung der Stadt sind die für die Gemeinden ohne eigenes Statut geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(1) Der Entwurf des Rechnungsabschlusses ist vom Bürgermeister zu erstellen und zu unterfertigen. Sämtliche Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag (31.12.) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnung aufzunehmen. Der Gemeinderatsbeschluss über den gewählten Stichtag zur Erstellung des Rechnungsabschlusses ist im Rechnungsabschluss ersichtlich zu machen.
(2) Der Rechnungsabschluss umfasst die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Nettovermögensveränderungsrechnung und die Beilagen gemäß § 15 Abs. 1 VRV 2015. Alle Konten sind in einem Detailnachweis darzustellen, zusätzlich sind präzisierende Kontenbezeichnungen möglich. Der Kassenabschluss hat die gesamte Kassengebarung nachzuweisen. Die Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 16 VRV 2015 hat alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Haushalts in der Gliederung des Voranschlages zu enthalten; sie muss im Besonderen nachweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welche Unterschiede zwischen dem veranschlagten und dem tatsächlichen Wert entstanden sind. Am Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sind der Stand des Vermögens und der Schulden sowie Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, festzustellen.
(3) Die Haushaltsrechnung hat alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Haushaltes in der Voranschlagsgliederung zu enthalten. Sie hat jedenfalls nachzuweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welcher Überschuss bzw. Fehlbetrag sich am Ende des Haushaltsjahres ergibt.
(4) In einer Beilage zum Rechnungsabschluss sind anzuführen:
1. | der Kassenabschluss (§ 54 Z 7); | |||||||||
2. | die Darstellung des Haushaltspotenzials (§ 54 Z 11); | |||||||||
3. | sämtliche Beteiligungen der Stadt unter Anführung des Beteiligungsausmaßes und der Firmenbuchnummer; | |||||||||
4. | sämtliche Mitgliedschaften bei Vereinen bei denen eine jährliche Verpflichtung der Stadt von mehr als 0,1 % der Summe der Erträge, jedenfalls jedoch über € 20.000,- möglich ist, mit Angabe der Größe der Verpflichtung und der Vereinsregisternummer; | |||||||||
5. | sämtliche Genossenschaftsanteile mit Angabe der Haftung gemäß § 5 Z 12 Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70/1873 idF BGBl. I Nr. 69/2018, und der Firmenbuchnummer; | |||||||||
6. | der Investitionsnachweis; | |||||||||
7. | Nachweis über Forderungen und Verbindlichkeiten; | |||||||||
8. | die Anlagen 1a, 1b und 1c der VRV 2015. Diese sind zusätzlich unterteilt nach Gesamthaushalt, Konten im Investitionsnachweis und weitere Konten (nicht im Investitionsnachweis) zu untergliedern. Die Darstellung hat sowohl auf MVAG 1 als auch MVAG 2 zu erfolgen. Für jedes erstellte Bereichs-, Global- und Detailbudget gemäß §§ 6, 15 und 16 VRV 2015 ist diese Untergliederung ebenfalls auszuweisen; | |||||||||
9. | Nachweis über interne Darlehen; | |||||||||
10. | die Abänderung zur Nutzungsdauertabelle gemäß Anlage 7 der VRV 2015; | |||||||||
11. | die ziffernmäßige Entwicklung der Wertgrenzen für Darlehen nach § 61 Abs. 3. |
Leermeldungen zu Nachweisen sind nicht erforderlich.
(5) Für Eigenbetriebe (nach § 1 Abs. 2 VRV 2015) sind ebenfalls Rechnungsabschlüsse zu erstellen. Diese sind dem Gemeinderat gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss der Stadt zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Für die Berücksichtigung von Sachverhalten sowie die Dokumentation des Stichtages für die Erstellung des Rechnungsabschlusses gilt Abs. 1 sinngemäß.
(1) Der Entwurf des Rechnungsabschlusses ist vor der Auflage auf Grund der Vorgaben der Gebarungsstatistik-VO 2014, BGBl. II Nr. 345/2013, auf seine Plausibilität zu überprüfen und erforderlichenfalls sind die notwendigen Korrekturen durch den Bürgermeister zu veranlassen. Der auf Plausibilität überprüfte und gegebenenfalls korrigierte Entwurf des Rechnungsabschlusses samt Beilagen ist spätestens fünf Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, zwei Wochen hindurch während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden des Magistrates zur Einsicht aufzulegen. Die Möglichkeiten der Einsichtnahme sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Stadtbürger können innerhalb der Auflagefrist schriftliche Stellungnahmen einbringen. Spätestens bei Beginn der Auflagefrist hat der Bürgermeister jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei eine Ausfertigung des erstellten Rechnungsabschlusses auszufolgen. Die Ausfertigung kann auf elektronische Weise übermittelt werden. Zu diesem Zweck hat jede Wahlpartei einen Vertreter namhaft zu machen und muss dieser mit der elektronischen Übermittlung einverstanden sein. Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluss mit allfälligen Stellungnahmen der Stadtbürger dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
(2) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss so zeitgerecht zu beschließen, dass dieser samt den Beilagen und den Ergebnissen der Prüfung gemäß § 64a Abs. 3 spätestens sieben Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde schriftlich und in elektronischer Form zur Kenntnis gebracht werden kann. Der Rechnungsabschluss ist inklusive aller Beilagen (§ 66 Abs. 5) außerdem zeitnah an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet in einem Format, das keine Veränderung der Daten ermöglicht, zulässig.
(3) Für die Entwürfe der Rechnungsabschlüsse der von der Stadt verwalteten Stiftungen und Fonds gelten die Vorschriften der Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(4) Der Entwurf des Rechnungsabschlusses ist spätestens mit der Auflage dem Kontrollamt – wenn ein solches nicht vorhanden ist, dem Kontrollausschuss – zur Prüfung zu übermitteln. Gleichzeitig sind dem Kontrollamt (Kontrollausschuss) die jeweils zuletzt erstellten Jahresabschlüsse der ausgegliederten Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit mit den Ergebnissen der Prüfung gemäß § 64a zur Kenntnis zu bringen. Der Prüfbericht des Kontrollamtes ist bis zur Gemeinderatssitzung zu erstellen und ist dem Gemeinderat gleichzeitig mit der Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses zur Kenntnis zu bringen.
(5) Der Rechnungsabschluss hat auch einen Bericht über alle im Jahr neu getätigten Finanzgeschäfte gemäß § 62a zur Finanzierung des Haushaltes und einen Bericht zum Schuldenstand zu enthalten. Im Bericht für das Jahr 2014, wenn dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, im Bericht für das Jahr 2015, sind die gesamten bestehenden Finanzgeschäfte anzuführen.
(6) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 10 Abs. 3) kann von der Frist zur Vorlage an den Gemeinderat abgewichen werden. Die öffentliche Einsicht in den Entwurf ist in jeder technisch möglichen Weise zu gewähren.
(7) Von der in Abs. 2 genannten Frist kann für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie abgewichen werden. Diesfalls hat der Bürgermeister der Landesregierung den Entwurf des Rechnungsabschlusses vorzulegen. Liegt zu dem im Abs. 1 genannten Termin noch kein Entwurf des Rechnungsabschlusses vor, hat der Bürgermeister die Landesregierung darüber unverzüglich zu informieren. Die Beschlussfassung des Gemeinderates über den Rechnungsabschluss hat in der Folge so bald wie möglich zu erfolgen. Der vom Gemeinderat beschlossene Rechnungsabschluss ist unverzüglich der Landesregierung vorzulegen. In der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates, in der der Rechnungsabschluss beschlossen wird, ist gesondert darauf hinzuweisen, ob sich gegenüber dem bereits übermittelten Entwurf des Rechnungsabschlusses noch Veränderungen ergeben haben. Die Niederschrift ist der Landesregierung unverzüglich vorzulegen.
(1) Die Stadt hat bei der erstmaligen Anwendung der Grundlagen der kommunalen Buchführung eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Die Eröffnungsbilanz umfasst ausschließlich die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung. Die Bestimmungen der §§ 66 und 67 gelten mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Eröffnungsbilanz spätestens bis zur Beschlussfassung über den ersten Rechnungsabschluss nach den Grundlagen der kommunalen Buchführung dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
(2) Die Eröffnungsbilanz hat zum Eröffnungsbilanzstichtag (zum Beginn des Haushaltsjahres nach Abs. 1) unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetztes und der VRV 2015 ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Stadt zu vermitteln.
(3) Die Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz ist, soweit keine historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten bekannt sind, auf Grundlage von vorsichtig geschätzten Zeitwerten oder nach inflationsbereinigten aktuellen Durchschnittspreisen vorzunehmen. Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände gelten für die künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungs- und Herstellungskosten, soweit nicht Wertberichtigungen nach § 38 Abs. 8 der VRV 2015 vom Gemeinderat beschlossen werden. Diese Wertberichtigungen sind vom Gemeinderat unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zu beschließen. Nach Beschlussfassung gilt die Eröffnungsbilanz dann als geändert. Eine Wertberichtigung kann bis spätestens fünf Jahre nach der Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz erfolgen und ist nur mit Beschluss des Rechnungsabschlusses zulässig.
(1) Das Land übt das Aufsichtsrecht dahingehend aus, dass die Stadt bei der Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die der Stadt gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt.
(2) Alle Bestimmungen dieses Teiles dürfen nur auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt aus dem Bereich der Landesvollziehung angewendet werden.
(1) Die Landesregierung hat das Aufsichtsrecht unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Stadt und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter auszuüben.
(2) Alle Maßnahmen der Aufsicht des Landes mit Ausnahme solcher im Rahmen der Verordnungsprüfung, der Geltendmachung der Auskunftspflicht und der Gebarungsprüfung sind durch Bescheid zu treffen.
(3) Die Stadt ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben.
(1) Die Landesregierung ist berechtigt, sich im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes über alle Angelegenheiten der Stadt zu unterrichten. Die Stadt ist verpflichtet, die veranlagten Auskünfte zu erteilen und allenfalls angeforderte Unterlagen vorzulegen. Die Landesregierung kann auch durch Organe Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen.
(2) Folgende Beschlüsse sind der Landesregierung binnen zwei Wochen anzuzeigen und hat die Landesregierung deren Vollzug bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 5 innerhalb von drei Monaten nach Einlangen zu untersagen:
a) | der Verzicht auf die Sicherstellung einer Forderung durch eine Hypothek sowie auf eine Dienstbarkeit oder Reallast; | |||||||||
b) | der An- oder Verkauf sowie die Verpfändung von Wertpapieren oder Forderungen; | |||||||||
c) | die Abgabe einer unbedingten Erbserklärung sowie die Annahme eines Vermächtnisses oder einer Schenkung, die durch eine Auflage beschwert ist; | |||||||||
d) | die Abgabe einer Nachstehungserklärung bezüglich der bücherlichen Rangordnung |
wenn der Wert des Rechtsgeschäftes oder der zu Gunsten der Stadt einverleibten Forderung 0,5 % der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres im Einzelfalle übersteigt. Eine Untersagung ist nicht mehr zulässig, wenn ein Beschluss bereits vollzogen wurde und ein Dritter bereits gutgläubig Rechte erworben hat. Bei einer Untersagung entsteht für die Stadt keine Leistungspflicht und haftet die Stadt auch nicht für einen Schaden, der nur deswegen eingetreten ist, weil die Landesregierung den Vollzug des Beschlusses untersagt hat.(3) Die Stadt hat die von ihr erlassenen Verordnungen der Landesregierung unverzüglich vorzulegen. Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Stadt durch Verordnung (Aufhebungsverordnung) aufzuheben und die Gründe für die Aufhebung der Stadt gleichzeitig mitzuteilen.
(4) Die Aufhebungsverordnung ist vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Aufhebungsverordnung tritt, soferne sie nichts anderes bestimmt, mit Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist in Kraft.
(5) Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen der von der Stadt erlassenen Verordnung bei der Aufsichtsbehörde ist ihre Aufhebung nicht mehr zulässig.
(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der Stadt auf
a) | die Übereinstimmung mit Rechtsvorschriften; | |||||||||
b) | die Einhaltung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit | |||||||||
zu überprüfen. |
(2) Das Ergebnis der Überprüfung (Prüfbericht) wird dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat übermittelt. Der Bürgermeister hat die Maßnahmen, die er auf Grund des Prüfberichtes getroffen hat, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Berichtes der Landesregierung mitzuteilen.
(1) Erfüllt die Stadt eine ihr durch Gesetz auferlegte Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung nicht, kann die Landesregierung der Stadt eine angemessene Frist setzen, in der die Stadt ihrer Verpflichtung nachzukommen hat. Unterbleibt innerhalb der Frist die Erfüllung der Verpflichtung, kann die Landesregierung die unbedingt notwendigen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Stadt selbst treffen.
(2) Zur Erlassung von Bescheiden oder Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen an Stelle der säumigen Stadt ist die Landesregierung nicht berufen.
(1) Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen der Kollegialorgane, die nicht Bescheide oder Verordnungen zum Gegenstand haben. Beschlüsse, die Gesetze oder Verordnungen verletzen, kann die Aufsichtsbehörde aufheben.
(2) Die Organe der Stadt sind verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(3) Ist eine alsbaldige Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit nicht möglich oder ist Gefahr im Verzuge, so kann die Aufsichtsbehörde die vorläufige Entscheidung treffen, dass mit der Durchführung des Beschlusses bis zu drei Monaten innezuhalten ist.
(4) Beschlüsse gemäß Abs. 1, die in einer Sitzung gefasst wurden,
a) | die nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht einberufen wurde, oder | |||||||||
b) | zu der nicht alle Mitglieder des Kollegialorganes einberufen wurden, oder | |||||||||
c) | ohne dass ein entsprechender Gegenstand in die Tagesordnung aufgenommen wurde, oder | |||||||||
d) | bei der ein gemäß § 27 Abs. 1 befangenes Mitglied an der Beratung und Beschlussfassung mitgewirkt hat, wenn das Kollegialorgan bei Abwesenheit des befangenen Mitgliedes nicht beschlussfähig gewesen wäre oder ohne dessen Stimme die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre, | |||||||||
sind von der Aufsichtsbehörde aufzuheben, soferne sie ihr zur Kenntnis gelangen. |
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tag des Beschlusses oder wenn der Beschluss vollzogen ist und ein Dritter bereits gutgläubig Rechte erworben hat, ist eine Aufhebung nach Abs. 4 nicht mehr zulässig.
(1) Rechtskräftige, gesetzwidrige Bescheide des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt können von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen in Handhabung des Aufsichtsrechtes nur aufgehoben werden, wenn der Bescheid:
a) | von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde; | |||||||||
b) | einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde; | |||||||||
c) | tatsächlich undurchführbar ist oder | |||||||||
d) | an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. |
(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Aufhebung aus den Gründen des Abs. 1 lit.a nicht mehr zulässig. Diese Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.
(1) Die Landesregierung hat den Gemeinderat aufzulösen, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 nicht mehr vorliegen. Die Auflösung des Gemeinderates ist nicht zulässig, bevor die Wahlen des Bürgermeisters, der Mitglieder des Stadtsenates, der Vizebürgermeister und des Kontrollausschusses vorgenommen wurden (§ 80ff).
(2) Die Landesregierung kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes den Gemeinderat auflösen, wenn er wiederholt und entgegen begründeter Vorhalte der Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder wenn er die ihm übertragenen Aufgaben nach begründetem Vorhalt der Landesregierung innerhalb von sechs Monaten nicht erfüllt.
(3) Der im Zeitpunkt der Auflösung des Gemeinderates im Amt befindliche Bürgermeister bleibt bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters im Amt. Seine Befugnisse beschränken sich auf die Besorgung aller für die Stadt unaufschiebbaren Geschäfte. Der Stadtsenat wird durch die Auflösung des Gemeinderates nur insoweit betroffen, als er vom Bürgermeister in jenen Angelegenheiten zu hören ist, die eines Beschlusses des Gemeinderates bedürften.
(4) Scheidet der Bürgermeister aus dem Amt aus, so gelten die Regelungen dieses Gesetzes über seine Vertretung. Ist eine Vertretung nicht möglich, bestellt die Landesregierung den Magistratsdirektor, im Falle seiner Verhinderung einen rechtskundigen Bediensteten des Magistrates, zum Regierungskommissär.
(5) Sind so viele Stadtsenatsstellen erledigt, dass Beschlussunfähigkeit eingetreten ist, dann wird der Stadtsenat von der Landesregierung aufgelöst und an seiner Stelle ein Beirat bestellt. Die im Stadtsenat vertretenen gewesenen Wahlparteien können so viele Mitglieder des Beirates vorschlagen, als ihnen vor Auflösung des Stadtsenates Stadtsenatsstellen zugekommen sind. Ein Mitglied des Beirates muss zum Vertreter des Bürgermeisters (des Regierungskommissärs) bestellt werden. Der Beirat besorgt die Aufgaben des Stadtsenates nach Abs. 3. Zum Beirat können nur Personen bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen und österreichische Staatsbürger sind.
(1) Die erste Sitzung des Gemeinderates muss spätestens zwei Wochen nach dem ungenützten Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl stattfinden. Wurde die Wahl angefochten, muss die erste Sitzung binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung der Stadtwahlbehörde stattfinden, sofern nicht die Gemeinderatswahl zur Gänze oder teilweise wiederholt werden muss.
(2) Der bisherige Bürgermeister oder sein Vertreter berufen die gewählten Bewerber zur ersten Sitzung ein. Wenn das nicht möglich ist, erfolgt die Einberufung durch den Magistratsdirektor. Im Falle einer Säumnis erfolgt die Einladung durch die Aufsichtsbehörde.
(3) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Gemeinderates (Altersvorsitzender) führt den Vorsitz in der ersten Sitzung des Gemeinderates bis zur Annahme der Wahl durch den neugewählten Bürgermeister.
(4) In der konstituierenden Gemeinderatssitzung können nur Wahlen und Bestellungen durchgeführt und Entsendungen beschlossen werden.
(1) Der Altersvorsitzende muss das Gelöbnis als Erster vor dem neugewählten Gemeinderat ablegen.
(2) Vor der Wahl des Bürgermeisters muss jeder gewählte Bewerber vor dem Altersvorsitzenden ein Gelöbnis ablegen. Wenn in der ersten Sitzung des Gemeinderates weniger als zwei Drittel aller Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind, ist die Angelobung am Beginn der neuerlichen Sitzung (§ 79 Abs. 1) vorzunehmen. Später eintretende Ersatzmitglieder leisten das Gelöbnis dem Bürgermeister.
(3) Das Gelöbnis lautet:
“Ich gelobe, die Bundes- und Landesverfassung und alle übrigen Gesetze der Republik Österreich und des Landes Niederösterreich gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis zu wahren und das Wohl der Stadt .......... nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.”
Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(4) Die Verweigerung des Gelöbnisses muss im Sitzungsprotokoll vermerkt werden. Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert. Wer das Gelöbnis verweigert, darf an der Sitzung nicht mehr teilnehmen.
(5) Ein gewählter Bewerber darf nur in einer niederösterreichischen Gemeinde das Gelöbnis leisten. Wurde ein Bewerber in mehrere Gemeinderäte gewählt, so hat er sich bis zur ersten konstituierenden Sitzung eines Gemeinderates, in den er gewählt wurde, zu entscheiden, für welche Gemeinde er das Gelöbnis leistet. Auf Mandate in anderen Gemeinden muß er verzichten und ist in diesen Gemeinden aus der Liste der Ersatzmitglieder zu streichen. Ist der Bewerber bereits in einer anderen Gemeinde angelobt, kann er das Gelöbnis nur leisten, wenn er das Mandat in der anderen Gemeinde zurückgelegt hat.
(1) Bei der Wahl des Bürgermeisters, der Mitglieder des Stadtsenates, der Vizebürgermeister und des Kontrollausschusses müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates anwesend sein. Sind weniger Mitglieder des Gemeinderates anwesend, muss der Gemeinderat binnen zwei Wochen zu einer neuerlichen Sitzung einberufen werden, die spätestens innerhalb von vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden hat. Bei der neuerlichen Sitzung dürfen nur die Wahlen des Bürgermeisters, der Mitglieder des Stadtsenates, der Vizebürgermeister und des Kontrollausschusses ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Gemeinderatsmitglieder durchgeführt werden. § 77 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(2) Zum Bürgermeister oder Mitglied des Stadtsenates dürfen nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden, die österreichische Staatsbürger sind und die ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, in der Gemeinde haben.
(3) Die Wahlen müssen mit Stimmzetteln und geheim durchgeführt werden.
(4) Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet
- | bei der Wahl des Bürgermeisters der Vorsitzende, | |||||||||
- | bei der Wahl des Stadtsenates und der Ausschüsse der Bürgermeister | |||||||||
jeweils unter Beiziehung von zwei Mitgliedern des Gemeinderates, die unter Berücksichtigung der Parteiensummen auszuwählen sind. |
(1) Die Wahl des Bürgermeisters findet vor den Wahlen des Stadtsenates, der Vizebürgermeister und der Gemeinderatsausschüsse statt.
(2) Nicht wählbar sind Personen, die
- | nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder | |||||||||
- | nach § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, | |||||||||
ihr Amt als Bürgermeister oder Mitglied des Stadtsenates rechtskräftig verloren haben, allerdings nur bis zur nächsten Wahl des Gemeinderates. |
(3) Gewählt ist derjenige, auf den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmzettel lauten.
(4) Ungültig sind Stimmzettel, die
- | auf nicht wählbare Personen lauten oder | |||||||||
- | auf mehrere wählbare Personen lauten oder | |||||||||
- | die Absicht des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen oder | |||||||||
- | unbeschrieben sind (leere Kuverts gelten als unbeschriebene Stimmzettel). |
(5) Stimmzettel, die auf mehrere Personen, jedoch nur auf eine wählbare Person lauten, sind für die wählbare Person gültig.
(6) Wenn die erforderliche Mehrheit nicht zustande kommt, muss eine engere Wahl nach folgenden Bestimmungen durchgeführt werden:
a) | Es wird zwischen den zwei Personen gewählt, die die meisten gültigen Stimmen erhalten haben. | |||||||||
b) | Haben mehrere Personen gleich viele gültige Stimmen bekommen, entscheidet das Los, welche zwei Personen in die engere Wahl kommen. | |||||||||
c) | Jede Stimme, die bei der engeren Wahl für andere Personen als die in lit.a genannten abgegeben wird, ist ungültig. | |||||||||
d) | Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los. |
Der zum Bürgermeister Gewählte hat vor dem Gemeinderat zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Verweigert der Gewählte die Annahme der Wahl, muss binnen zwei Wochen eine neuerliche Wahl durchgeführt werden.
(1) Nach der Wahl des Bürgermeisters findet die Wahl der Mitglieder des Stadtsenates (Stadträte) statt. Dazu übernimmt der Bürgermeister den Vorsitz.
(2) Die Zahl der Stadtsenatsmitglieder ist auf die einzelnen im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien nach dem im § 53 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020, geregelten Verfahren aufzuteilen.
(1) Jede Wahlpartei, die Anspruch auf die Besetzung einer Stadtsenatsstelle hat, muss für die Wahl einen Wahlvorschlag erstatten.
(2) Die Wahlvorschläge müssen so viele Kandidaten enthalten, als der Wahlpartei Stadtsenatsstellen zukommen und müssen von mehr als der Hälfte der Gemeinderäte der betreffenden Wahlpartei unterschrieben sein.
(3) Die Vorgeschlagenen müssen nicht auf dem Gemeinderatswahlvorschlag der anspruchsberechtigten Wahlpartei aufscheinen.
(4) Nicht wählbar sind Personen, die
- | nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder | |||||||||
- | nach § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, |
ihr Amt als Bürgermeister oder Mitglied des Stadtsenates rechtskräftig verloren haben, allerdings nur bis zur nächsten Wahl des Gemeinderates.
(5) Der Bürgermeister hat zu prüfen, ob
- | die Wahlvorschläge von mehr als der Hälfte der Gemeinderäte der anspruchsberechtigten Wahlpartei unterschrieben und | |||||||||
- | die Vorgeschlagenen in den Stadtsenat wählbar sind. |
(6) Wird nach dieser Überprüfung ein oder mehrere Bewerber mangels Wählbarkeit gestrichen, muss die anspruchsberechtigte Wahlpartei einen ebenfalls von mehr als der Hälfte der Gemeinderäte dieser Wahlpartei unterschriebenen Ergänzungswahlvorschlag erstatten.
(7) Fehlende Unterschriften können bis zu Beginn der Wahl nachgebracht werden, andernfalls darf der Wahlvorschlag nicht berücksichtigt werden.
(1) In den Stadtsenat können nur Vorgeschlagene gewählt werden.
(2) Ungültig sind Stimmzettel, die
- | auf nichtwählbare Personen lauten oder | |||||||||
- | unbeschrieben sind (leere Kuverts gelten als unbeschriebene Stimmzettel). |
(3) Stimmzettel, auf denen neben den Vorgeschlagenen auch andere Personen angeführt sind, sind für die Vorgeschlagenen gültig.
(4) Gewählt sind jene Vorgeschlagenen, auf die gültige Stimmen entfallen.
(1) Wenn
- | eine Wahlpartei keinen Wahlvorschlag oder | |||||||||
- | einen Wahlvorschlag mit zu wenigen Kandidaten erstattet hat oder | |||||||||
- | ein Wahlvorschlag nicht die notwendige Anzahl von Unterschriften aufgewiesen hat oder | |||||||||
- | der (die) Vorgeschlagene(n) nicht gewählt wurden, | |||||||||
müssen die dieser Wahlpartei zustehenden Stadtsenatsstellen durch Wahl aus dem Kreis der Gemeinderäte dieser Wahlpartei besetzt werden. Dabei gilt § 80 Abs. 3 bis 6 sinngemäß. |
(2) Stadtsenatsstellen, die durch Verweigerung der Wahlannahme nicht besetzt werden können, werden offen gehalten.
(3) Erstattet die anspruchsberechtigte Wahlpartei später einen Wahlvorschlag (Ergänzungswahlvorschlag), muss binnen zwei Wochen nach Einlangen des Wahlvorschlages beim Magistrat eine Ergänzungswahl in den Stadtsenat durchgeführt werden.
(1) Nach der Wahl des Stadtsenates werden aus dessen Mitte die Vizebürgermeister getrennt gewählt. Dabei gilt § 80 Abs. 3 bis 6 sinngemäß.
(2) Wenn der Bürgermeister der stimmenstärksten Wahlpartei angehört, muss der Zweite Vizebürgermeister der stimmenzweitstärksten Wahlpartei angehören, soferne diese nicht den Ersten Vizebürgermeister stellt. Gehört der Bürgermeister nicht der stimmenstärksten Wahlpartei an, so muss der Zweite Vizebürgermeister der stimmenstärksten Wahlpartei angehören, wenn diese Wahlpartei nicht den Ersten Vizebürgermeister stellt.
(3) Wenn ein zum Vizebürgermeister Gewählter auf Befragen des Bürgermeisters die Wahl nicht annimmt, muss sofort die Wahl eines anderen Vizebürgermeisters durchgeführt werden. Kann die Stelle durch Verweigerung der Wahlannahme nicht besetzt werden, wird sie offen gehalten.
(4) Wird später von einer anspruchsberechtigten Wahlpartei erklärt, dass mit der Wahlannahme zu rechnen ist, so muss binnen zwei Wochen nach Einlangen der Erklärung beim Magistrat eine Wahl durchgeführt werden.
(1) Über die Wahl des Bürgermeisters, des Stadtsenates und der Vizebürgermeister muss eine Niederschrift aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates unterschrieben werden. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der Grund dafür anzugeben.
(2) Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Wahlen des Bürgermeisters, des Stadtsenates und der Vizebürgermeister an der Amtstafel kundzumachen.
(1) Die Zahl der Ausschussmitglieder ist auf die einzelnen im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien nach dem im § 53 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020, geregelten Verfahren aufzuteilen.
(2) Die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien haben während der gesamten Funktionsperiode entsprechend dem Verhältniswahlrecht, nach dem im § 53 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020, geregelten Verfahren, nach den bei der letzten Gemeinderatswahl erzielten Parteisummen – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – das Vorschlagsrecht für die Besetzung der Vorsitzenden- und Vorsitzenden-Stellvertreterstellen, wenn sie im Ausschuss vertreten sind.
(3) Der Gemeinderat bestimmt, welcher Wahlpartei das Vorschlagsrecht für die Vorsitzendenstelle und/oder die Vorsitzenden-Stellvertreterstelle eines Ausschusses zukommt.
(4) Es dürfen nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden.
(5) Die Mitglieder des Kontrollausschusses werden in der konstituierenden (neuerlichen) Sitzung des Gemeinderates gewählt. Nicht wählbar zum Mitglied des Kontrollausschusses sind
- | der Bürgermeister, | |||||||||
- | die Mitglieder des Stadtsenates und | |||||||||
- | die Bezirksvorsteher sowie | |||||||||
- | deren Ehegatten, eingetragene Partner, Verwandte oder Verschwägerte in der Seiten- oder auf- und absteigender Linie bis einschließlich zum zweiten Grad. |
(6) Ein Mitglied des Kontrollausschusses scheidet aus dem Kontrollausschuss aus, wenn es
- | zum Bürgermeister oder | |||||||||
- | zum Mitglied des Stadtsenates gewählt oder | |||||||||
- | als Bezirksvorsteher bestellt wird. | |||||||||
Das Gleiche gilt für ein verwandtes (verschwägertes) Mitglied derselben Wahlpartei der von der Wahl zum Mitglied des Kontrollausschusses ausgeschlossenen Personen und deren Ehegatten bzw. eingetragene Partner. |
(7) Der Vorsitzende des Kontrollausschusses darf nicht der Wahlpartei des Bürgermeisters angehören, soferne eine andere als die Wahlpartei des Bürgermeisters im Kontrollausschuss vertreten ist.
(8) Für die Wahl der Gemeinderatsausschüsse gelten § 83 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7, § 84, 85 und 87 sinngemäß. Die von jeder Wahlpartei für die einzelnen Ausschüsse Vorgeschlagenen können gemeinsam in einem Wahlvorgang gewählt werden. Zur Gültigkeit der Wahl der Ausschussmitglieder ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Wenn diese Anwesenheit nicht erreicht wird, kann die Wahl durchgeführt werden, wenn bei der neuerlichen Gemeinderatssitzung mehr als die Hälfte der Gemeinderatsmitglieder anwesend sind, wobei bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen ist.
(9) Der Bürgermeister muss den Ausschuss zur erstmaligen Wahl des Vorsitzenden und zu einer allfälligen gleichzeitigen Wahl des Vorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters einberufen und bis zur Beendigung der Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz führen. Für die Wahl des Vorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters gilt § 80 Abs. 3 bis 6 sinngemäß.
(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates und jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei kann die Wahl des Bürgermeisters und der Vizebürgermeister, des Stadtsenates und der Ausschüsse schriftlich innerhalb einer Woche ab dem Tag der Wahlen anfechten.
(2) Jedes Mitglied eines Ausschusses und die im Ausschuss vertretenen Wahlparteien können die Wahl des Ausschussvorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters schriftlich innerhalb einer Woche nach dem Tag der Wahl anfechten.
(3) Die Anfechtung muss begründet werden und kann sich sowohl auf die angebliche Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses als auch auf angeblich gesetzwidrige Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis der Wahl von Einfluss waren, stützen.
(1) Die Anfechtungen müssen beim Magistrat eingebracht werden und haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Stadtwahlbehörde entscheidet über die Anfechtung endgültig.
(3) Die Stadtwahlbehörde hat die Anfechtung zurückzuweisen, wenn sie
- | verspätet oder | |||||||||
- | von einer dazu nicht berechtigten Person eingebracht wird oder | |||||||||
- | die Begründung fehlt. |
(4) Einer Anfechtung ist Folge zu geben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis Einfluss hatte.
(5) Bei einer stattgegebenen Entscheidung muss die Stadtwahlbehörde aussprechen, in welchem Umfang die Wahl oder die Wahl einzelner Personen für ungültig erklärt wird.
(6) Der Bürgermeister muss stattgebende Entscheidungen der Stadtwahlbehörde über Wahlanfechtungen an der Amtstafel kundmachen.
(1) Ein Mitglied des Gemeinderates kann jederzeit auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht muss schriftlich erfolgen. Der Inhalt des Verzichtschreibens wird bei einem gewählten, aber noch nicht angelobten Mitglied sofort mit dem Einlangen, sonst eine Woche nach dem Einlangen beim Magistrat verbindlich. Innerhalb dieser Frist kann der Verzicht wieder zurückgezogen werden. Ausscheidende Mitglieder werden, sofern sie nicht das Gegenteil verlangen, in die Liste der Ersatzmitglieder eingereiht.
(2) Ein Mitglied des Gemeinderates verliert sein Mandat, wenn
– | es sich weigert, dieses auszuüben, | |||||||||
– | ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der ursprünglich dessen Wahl gehindert hätte, | |||||||||
– | es sich weigert, das Gelöbnis in der vorgesehenen Weise oder überhaupt zu leisten, oder | |||||||||
– | es zuvor bereits in einer niederösterreichischen Gemeinde das Gelöbnis geleistet hat. |
(3) Als Weigerung der Mandatsausübung gilt ein dreimaliges, aufeinander folgendes unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gemeinderates.
(4) Der Bürgermeister muss das bereits zweimal unentschuldigt ferngebliebene Mitglied des Gemeinderates bei der Einberufung zur dritten Gemeinderatssitzung schriftlich und nachweislich auffordern, seiner Teilnahmepflicht nachzukommen. Ist das Gemeinderatsmitglied unbekannten Aufenthaltes, hat der Bürgermeister die Aufforderung an der Amtstafel und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen.
(5) Tritt einer der im Abs. 2 vorgesehenen Fälle ein, so muss der Bürgermeister dies dem Gemeinderat bekannt geben, der mit einfacher Mehrheit über den im Art. 141 Abs. 1 lit.c B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. Wird ein solcher Beschluss vom Gemeinderat gefasst, so muss der Bürgermeister den Antrag namens des Gemeinderates beim Verfassungsgerichtshof einbringen.
(6) (entfällt)
(1) Der Bürgermeister, ein Vizebürgermeister oder ein Mitglied des Stadtsenates kann jederzeit auf sein Amt verzichten. Der Verzicht muss schriftlich erfolgen. Das Verzichtschreiben muss an den Bürgermeister oder, falls dieser sein Amt niederlegen will, an seinen Vertreter gerichtet werden und wird mit dem auf den Tag des Einlangens beim Magistrat folgenden Tag verbindlich.
(2) Der Bürgermeister verliert sein Amt
– | bei Ausscheiden aus dem Gemeinderat, | |||||||||
– | mit der Erklärung des Verlustes des Amtes als Bürgermeister nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder gemäß § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl.Nr. 123/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, | |||||||||
– | nach Ausspruch des Misstrauens durch den Gemeinderat, oder | |||||||||
– | wenn die Voraussetzungen für die Wahl (§ 79 Abs. 2) nicht mehr vorliegen. |
(3) Ein Mitglied des Stadtsenates verliert sein Amt
– | bei Ausscheiden aus dem Gemeinderat, | |||||||||
– | mit der Erklärung des Verlustes des Amtes als Mitglied des Stadtsenates nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder gemäß § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl.Nr. 123/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, | |||||||||
– | bei schriftlicher Abberufung durch jene Wahlpartei, auf deren Wahlvorschlag das Mitglied in den Stadtsenat gewählt wurde, mit der Wahl eines neuen Mitgliedes zum Stadtsenat, oder | |||||||||
– | wenn die Voraussetzungen für die Wahl (§ 79 Abs. 2) nicht mehr vorliegen. |
(4) Ein Vizebürgermeister kann unter Beibehaltung seiner Mitgliedschaft zum Stadtsenat abberufen werden und endet die Funktion als Vizebürgermeister mit der Wahl eines neuen Vizebürgermeisters.
(5) Ein Abberufungsschreiben ist an den Bürgermeister zu richten und muss von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterfertigt sein.
(6) Der Amtsverzicht oder Amtsverlust des Bürgermeisters, des Vizebürgermeisters oder eines Mitgliedes des Stadtsenates muss an der Amtstafel kundgemacht und gleichzeitig der Landesregierung mitgeteilt werden.
(1) Der Gemeinderat kann dem Bürgermeister das Misstrauen aussprechen.
(2) Ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates kann schriftlich den Antrag auf Ausspruch des Misstrauens (Misstrauensantrag) stellen. Der Antrag muss an den Vertreter des Bürgermeisters gerichtet werden. Ein Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.
(3) Der Vizebürgermeister muss binnen vier Wochen nach Einlangen des Misstrauensantrages beim Magistrat eine Sitzung des Gemeinderates zur Abstimmung über den Misstrauensantrag einberufen.
(4) Den Vorsitz in dieser Sitzung führt der Vizebürgermeister. Der Bürgermeister darf bei dieser Sitzung nur an der Beratung, nicht aber an der Abstimmung teilnehmen.
(5) Die Abstimmung muss mit Stimmzettel und geheim erfolgen. Stimmen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Gemeinderates dem Misstrauensantrag zu, so erlischt das Amt als Bürgermeister. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat bleibt durch die Abstimmung unberührt.
(6) Ein Beschluss nach Abs. 5 muss der Landesregierung sofort mitgeteilt werden.
(7) Eine Beschlussfassung nach Abs. 5 im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist nicht zulässig.
(1) Ein Vorsitzender (Stellvertreter) oder ein Mitglied eines Gemeinderatsausschusses kann jederzeit auf sein Amt verzichten. Der Verzicht muss schriftlich erfolgen. Das Verzichtschreiben muss an den Bürgermeister, oder wenn dieser selbst verzichten will, an seinen Vertreter gerichtet werden und wird mit dem auf den Tag des Einlangens folgenden Tag beim Magistrat verbindlich.
(2) Die Mitgliedschaft zum Ausschuss endet im Falle einer schriftlichen Abberufung durch jene Wahlpartei, auf deren Wahlvorschlag das Mitglied in den Gemeinderatsausschuss gewählt wurde, mit der Wahl eines neuen Mitgliedes zum Ausschuss. Ein Vorsitzender (Stellvertreter) kann unter Beibehaltung der Mitgliedschaft zum Ausschuss unter den gleichen Voraussetzungen aus dieser Funktion abberufen werden. In einem solchen Fall endet die Funktion als Vorsitzender (Stellvertreter) mit der Wahl eines neuen Vorsitzenden (Stellvertreters).
(3) Das Abberufungsschreiben, das von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterfertigt sein muss, muss an den Bürgermeister gerichtet werden.
(4) Der Amtsverzicht bzw. der Amtsverlust muss durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.
(1) Verliert ein Mitglied des Gemeinderates sein Amt oder scheidet aus anderen Gründen aus, muss der Bürgermeister – wenn nicht nach Abs. 3 ein anderes Ersatzmitglied bekannt gegeben wird – jenes Ersatzmitglied der selben Wahlpartei als Gemeinderat einberufen, das in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder das Nächste ist. Lehnt dieses Ersatzmitglied oder lehnen weitere Ersatzmitglieder die Berufung ab, so ist das jeweils in der Reihenfolge Nächste zu berufen. Lehnen alle noch auf der Parteiliste befindlichen Ersatzmitglieder ab, so ist eines dieser Mitglieder neuerlich zu berufen, wenn es dem Bürgermeister nachträglich durch schriftliche Erklärung seine Bereitschaft zur Berufung erklärt. Geben mehrere Ersatzmitglieder diese Bereitschaft bekannt, so ist das listennächste Ersatzmitglied zu berufen.
(2) Die Einberufung des Ersatzmitgliedes muss spätestens am vierten Tag
a) | nach der Bekanntgabe eines Ersatzmitgliedes für das freigewordene Gemeinderatsmandat oder | |||||||||
b) | nach dem Verzicht des (der) einzuberufenden Ersatzmitgliedes(er) oder | |||||||||
c) | nach Ablauf der Frist zur Bekanntgabe eines anderen Ersatzmitgliedes für das freigewordene Gemeinderatsmandat | |||||||||
erfolgen. |
(3) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Wahlpartei, in deren Wahlvorschlag das ausgeschiedene Gemeinderatsmitglied aufgenommen war, kann abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 dem Bürgermeister ein anderes Ersatzmitglied seiner Wahlpartei für das freigewordene Gemeinderatsmandat bekannt geben. Die Bekanntgabe muss binnen zwei Wochen nach Freiwerden des Mandates erfolgen.
(4) Die Berufung eines Ersatzmitgliedes in den Gemeinderat gilt als angenommen, wenn dieses nicht binnen dreier Tage seinen Verzicht auf die Berufung schriftlich erklärt.
(5) Das Ausscheiden eines Gemeinderatsmitgliedes und die Einberufung eines Ersatzmitgliedes müssen durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Der Mandatsverzicht und dessen Rechtswirksamkeit sowie der Name des einberufenen Ersatzmitgliedes müssen der Landesregierung umgehend mitgeteilt werden.
(6) Die Einberufung eines Ersatzmitgliedes kann von jedem Gemeinderats- sowie Ersatzmitglied und von den zustellungsbevollmächtigten Vertretern der im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien mit Anfechtung bei der Stadtwahlbehörde angefochten werden. Die Anfechtungsfrist beträgt eine Woche ab Beginn der Kundmachung nach Abs. 5.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten für den Mandatsverzicht eines gewählten, aber noch nicht angelobten Gemeinderatsmitgliedes mit der Maßgabe sinngemäß, dass die in Abs. 3 genannte Frist vier Werktage beträgt und die Kundmachung des Mandatsverzichtes unterbleibt.
(1) Wenn das Amt des Bürgermeisters dauernd freigeworden ist, muss innerhalb von zwei Wochen die Neuwahl des Bürgermeisters und erforderlichenfalls der (des) Vizebürgermeister(s) stattfinden. Zu dieser Wahl wird der Gemeinderat vom Vertreter des Bürgermeisters einberufen, der auch bis zur Beendigung der Wahl des Bürgermeisters den Vorsitz führt.
(2) Wenn das Amt eines Vizebürgermeisters dauernd freigeworden ist, muss innerhalb von zwei Wochen die Neuwahl des Vizebürgermeisters stattfinden.
(3) Wenn das Amt eines Mitgliedes des Stadtsenates oder Ausschussmitgliedes (Vorsitzender – Vorsitzenderstellvertreter) dauernd freigeworden ist, muss binnen zwei Wochen die Ergänzungswahl stattfinden. Ergänzungswahlen in die Gemeinderatsausschüsse müssen dann nicht innerhalb von zwei Wochen nach Freiwerden der Ausschussstelle durchgeführt werden, wenn die Funktionsfähigkeit des Ausschusses nicht beeinträchtigt ist.
(4) Für die Wahlen nach Abs. 1 bis 3 gelten die Vorschriften über die Wahl des Bürgermeisters, Vizebürgermeisters bzw. der Mitglieder des Stadtsenates und der Ausschüsse sinngemäß.
(5) Wenn kein Mitglied des Stadtsenates zur Vertretung des Bürgermeisters nach § 41 Abs. 2 berechtigt ist, erfolgt die Einladung zu den Wahlen durch den Magistratsdirektor.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Städte sind, ausgenommen die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Der Beginn und Lauf einer im VII. Hauptstück dieses Gesetzes festgelegten Frist wird durch Sonn- und andere öffentliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen dieser Tage, müssen die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden dafür sorgen, dass ihnen befristete Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die im Abs. 1 genannten Fristen eingerechnet. Im Übrigen gelten für die Berechnung der Fristen die Bestimmungen des § 32 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, sinngemäß.
(3) Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie verlängern sich die Fristen nach § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 93 Abs. 3 und § 96 um jeweils 12 Wochen. Dauern die Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie über diesen Zeitraum hinaus an, kann die Landesregierung durch Verordnung abweichende Fristen festlegen.
Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Berechnungen von Bruchzahlen erforderlich sind, wird eine sich dadurch ergebene Dezimalzahl, wenn sie 0,5 übersteigt, als ganze Zahl gerechnet (z.B. 12,6 = 13), sonst nicht berücksichtigt (z.B. 9,5 = 9).
Funktionsbezeichnungen nach diesem Landesgesetz können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Funktionsinhabers oder der Funktionsinhaberin zum Ausdruck bringt.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Ehrungen, die Städte nach anderen oder außer Kraft getretenen landesgesetzlichen Bestimmungen verliehen haben, gelten als solche nach diesem Gesetz weiter.
(3) Die §§ 32 Z 26, 38 Abs. 4 lit. e sowie 47 Abs. 2 lit. d bis f in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 75/2015 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
(4) § 78 Abs. 5, § 79 Abs. 2, § 91 Abs. 2 und § 92 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2017 sind frühestens am 1. Jänner 2018 und danach mit dem jeweiligen Beginn der Funktionsperiode (§ 20 Abs. 2) nach der darauf folgenden Gemeinderatswahl (§ 60 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) anzuwenden.
(5) § 26 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
(6) Die Bestimmungen des § 62d Abs. 3, § 76 Abs.1 und Abs. 3, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Die übrigen Bestimmungen in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Der ab dem 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 18/2019 zu entsprechen. | ||||||||||
Auf alle Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2019 betreffen, sind die Regelungen in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2019 anzuwenden. Bestehende Finanzierungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens im Widerspruch zu Bestimmung des § 62d Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 18/2019 stehen, bleiben unberührt. |
(7) § 98 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.§ 10 Abs. 3, § 24 Abs. 1a, § 28 Abs. 5, § 34 Abs. 8, § 37 Abs. 8, § 50 Abs. 5, § 56 Abs. 6, § 67 Abs. 6 und Abs. 7, § 79 Abs. 5 sowie § 93 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(8) § 28 Abs. 5 und § 98 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(9) § 28 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 28 Abs. 5, § 50 Abs. 5, § 67 Abs. 7, § 79 Abs. 5, § 93 Abs. 7 und § 98 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(10) Der Eintrag zu § 50a im Inhaltsverzeichnis und § 50a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2021 treten am 1. September 2021 in Kraft.
(11) § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 53 Abs. 1, § 79 Abs. 2 und § 101 Abs. 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Bürgerbefragungen, deren Stichtag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 liegt, sind nach der bisherigen Rechtslage durchzuführen. Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft im Gemeinderat sowie die Ausübung eines Amtes aufgrund einer Wahl zum Gemeinderat richten sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 gelegen ist.
Übergangsrecht zur 8. Und 11. Novelle (Finanzgebarung)
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. 1026–11 sind auf alle Finanzgeschäfte anzuwenden, die ab dem 1. Juni 2014 abgeschlossen werden.
(2) Auf Finanzgeschäfte, die vor dem 1. Juni 2014 abgeschlossen worden sind und den Bestimmungen des Artikel I der 11. Novelle dieses Gesetzes nicht entsprechen, findet (unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3) dieses Gesetz in der Fassung LGBl. 1026–11, und auf Finanzgeschäfte, die vor dem 26. Juni 2012 abgeschlossen worden sind und den Bestimmungen des Artikel I der 8. Novelle dieses Gesetzes nicht entsprechen, findet (unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3) dieses Gesetz in der Fassung ab LGBl. 1026–8 keine Anwendung. Jede Änderung eines derartigen Finanzgeschäftes stellt ein neues Finanzgeschäft dar und ist nur zulässig, wenn es der Verminderung des bestehenden Risikos dient.
(3) Bei bereits vor dem 1. Juni 2014 bestehenden Fremdwährungsfinanzierungen können mit diesen in direktem Zusammenhang stehende Anschlussfinanzierungen (Rollierungen) und bei allen bereits vor dem 1. Juni 2014 bestehenden Geschäften können risikoreduzierende Absicherungen vereinbart werden, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist. Sollte ein Ausstieg aus der Fremdwährungsfinanzierung zum Einstandskurs möglich sein, ist der Ausstieg durchzuführen, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht.