Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.02.2026
(1)Absatz einsDas Land übt das Aufsichtsrecht dahingehend aus, dass die Stadt bei der Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die der Stadt gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt.
(2)Absatz 2Alle Bestimmungen dieses Teiles dürfen nur auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt aus dem Bereich der Landesvollziehung angewendet werden.
(3)Absatz 3Die Landesregierung kann mit Verordnung eine verpflichtende elektronische Einbringung von Unterlagen und Anträgen vorsehen und die dabei übermittelten personenbezogenen Daten für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeiten. Hierzu sind die notwendigen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vorzusehen.
In Kraft seit 27.01.2026 bis 31.12.9999
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