§ 68 NÖ STROG Aufgaben der Aufsicht

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Das Land übt das Aufsichtsrecht dahingehend aus, dass die Stadt bei der Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die der Stadt gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt.

(2) Alle Bestimmungen dieses Teiles dürfen nur auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt aus dem Bereich der Landesvollziehung angewendet werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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