§ 91 NÖ STROG Mandatsverzicht und Mandatsverlust als Gemeinderat

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Ein Mitglied des Gemeinderates kann jederzeit auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht muss schriftlich erfolgen. Der Inhalt des Verzichtschreibens wird bei einem gewählten, aber noch nicht angelobten Mitglied sofort mit dem Einlangen, sonst eine Woche nach dem Einlangen beim Magistrat verbindlich. Innerhalb dieser Frist kann der Verzicht wieder zurückgezogen werden. Ausscheidende Mitglieder werden, sofern sie nicht das Gegenteil verlangen, in die Liste der Ersatzmitglieder eingereiht.

(2) Ein Mitglied des Gemeinderates verliert sein Mandat, wenn

es sich weigert, dieses auszuüben,

ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der ursprünglich dessen Wahl gehindert hätte,

es sich weigert, das Gelöbnis in der vorgesehenen Weise oder überhaupt zu leisten, oder

es zuvor bereits in einer niederösterreichischen Gemeinde das Gelöbnis geleistet hat.

(3) Als Weigerung der Mandatsausübung gilt ein dreimaliges, aufeinander folgendes unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gemeinderates.

(4) Der Bürgermeister muss das bereits zweimal unentschuldigt ferngebliebene Mitglied des Gemeinderates bei der Einberufung zur dritten Gemeinderatssitzung schriftlich und nachweislich auffordern, seiner Teilnahmepflicht nachzukommen. Ist das Gemeinderatsmitglied unbekannten Aufenthaltes, hat der Bürgermeister die Aufforderung an der Amtstafel und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen.

(5) Tritt einer der im Abs. 2 vorgesehenen Fälle ein, so muss der Bürgermeister dies dem Gemeinderat bekannt geben, der mit einfacher Mehrheit über den im Art. 141 Abs. 1 lit.c B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. Wird ein solcher Beschluss vom Gemeinderat gefasst, so muss der Bürgermeister den Antrag namens des Gemeinderates beim Verfassungsgerichtshof einbringen.

(6) (entfällt)

In Kraft seit 10.08.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 91 NÖ STROG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 91 NÖ STROG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 91 NÖ STROG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 91 NÖ STROG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 91 NÖ STROG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ STROG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 90 NÖ STROG
§ 92 NÖ STROG