§ 91 NÖ STROG Mandatsverzicht und Mandatsverlust als Gemeinderat

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.02.2026
  1. (1)Absatz einsEin Mitglied des Gemeinderates kann jederzeit auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht muss unterschriftlich erfolgen. Der Inhalt des Verzichtschreibens wird bei einem gewählten, aber noch nicht angelobten Mitglied sofort mit dem Einlangen, sonst eine Woche nach dem Einlangen beim Magistrat verbindlich. Innerhalb dieser Frist kann der Verzicht wieder zurückgezogen werden. Ausscheidende Mitglieder werden, sofern sie nicht das Gegenteil verlangen, in die Liste der Ersatzmitglieder eingereiht.
  2. (2)Absatz 2Ein Mitglied des Gemeinderates verliert sein Mandat, wenn
    • Strichaufzählunges sich weigert, dieses auszuüben,
    • Strichaufzählungein Umstand eintritt oder bekannt wird, der ursprünglich dessen Wahl gehindert hätte,
    • Strichaufzählunges sich weigert, das Gelöbnis in der vorgesehenen Weise oder überhaupt zu leisten, oder
    • Strichaufzählunges zuvor bereits in einer niederösterreichischen Gemeinde das Gelöbnis geleistet hat.
  3. (3)Absatz 3Als Weigerung der Mandatsausübung gilt ein dreimaliges, aufeinander folgendes unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gemeinderates.
  4. (4)Absatz 4Der Bürgermeister muss das bereits zweimal unentschuldigt ferngebliebene Mitglied des Gemeinderates bei der Einberufung zur dritten Gemeinderatssitzung schriftlich und nachweislich auffordern, seiner Teilnahmepflicht nachzukommen. Ist das Gemeinderatsmitglied unbekannten Aufenthaltes, hat der Bürgermeister die Aufforderung an der Amtstafel und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen.
  5. (5)Absatz 5Tritt einer der im Abs. 2 vorgesehenen Fälle ein, so muss der Bürgermeister dies dem Gemeinderat bekannt geben, der mit einfacher Mehrheit über den im Art. 141 Abs. 1 lit.c B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. Wird ein solcher Beschluss vom Gemeinderat gefasst, so muss der Bürgermeister den Antrag namens des Gemeinderates beim Verfassungsgerichtshof einbringen.Tritt einer der im Absatz 2, vorgesehenen Fälle ein, so muss der Bürgermeister dies dem Gemeinderat bekannt geben, der mit einfacher Mehrheit über den im Artikel 141, Absatz eins, Litera , B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. Wird ein solcher Beschluss vom Gemeinderat gefasst, so muss der Bürgermeister den Antrag namens des Gemeinderates beim Verfassungsgerichtshof einbringen.
  6. (6)Absatz 6(entfällt)
In Kraft seit 27.01.2026 bis 31.12.9999
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