Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.02.2026
(1)Absatz einsDas Vermögen der Stadt ist möglichst ohne Verminderung der Substanz zu erhalten. Es ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei aus den ertragsfähigen Vermögensteilen der bestmögliche Nutzen erzielt werden soll.
(2)Absatz 2Zur Erneuerung von Vermögensteilen, die ersetzt oder erweitert werden müssen, sollen aus Mitteln der wiederkehrenden Mittelaufbringungen oder finanzwirksamen Erträge Rücklagen (Erneuerungs- und Erweiterungsrücklagen) gebildet werden.
(3)Absatz 3Das Anlagevermögen der Stadt ist im Anlageverzeichnis zu gliedern in:
-Strichaufzählungöffentliches Gut,
-StrichaufzählungVermögen, welches für eine Veräußerung nicht vorgesehen ist (Gemeingut),
-Strichaufzählungimmaterielles Anlagevermögen und
-Strichaufzählungsonstiges Anlagevermögen.
Die Feststellung darüber hat der Gemeinderat spätestens bei Rechnungslegung, erstmalig im Zuge der Eröffnungsbilanz, zu treffen.
(4)Absatz 4Die Stadt hat sicher zu stellen, dass elektronische Rechnungen erhalten und verarbeitet werden können.
In Kraft seit 27.01.2026 bis 31.12.9999
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