Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
(1)Absatz einsDer Gemeinderat kann dem Bürgermeister das Misstrauen aussprechen.
(2)Absatz 2Ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates kann schriftlich den Antrag auf Ausspruch des Misstrauens (Misstrauensantrag) stellen. Der Antrag muss an den Vertreter des Bürgermeisters gerichtet werden. Ein Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.
(3)Absatz 3Der Vizebürgermeister muss binnen vier Wochen nach Einlangen des Misstrauensantrages beim Magistrat eine Sitzung des Gemeinderates zur Abstimmung über den Misstrauensantrag einberufen.
(4)Absatz 4Den Vorsitz in dieser Sitzung führt der Vizebürgermeister. Der Bürgermeister darf bei dieser Sitzung nur an der Beratung, nicht aber an der Abstimmung teilnehmen.
(5)Absatz 5Die Abstimmung muss mit Stimmzettel und geheim erfolgen. Stimmen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Gemeinderates dem Misstrauensantrag zu, so erlischt das Amt als Bürgermeister. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat bleibt durch die Abstimmung unberührt.
(6)Absatz 6Ein Beschluss nach Abs. 5 muss der Landesregierung sofort mitgeteilt werden.Ein Beschluss nach Absatz 5, muss der Landesregierung sofort mitgeteilt werden.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 26.01.2026
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