Im Zusammenhang mit städtischen Unternehmungen ist für
a) | den Erwerb, die Veräußerung oder die Verpfändung von beweglichem Vermögen, | |||||||||
b) | die Entscheidung über die Vergabe von Leistungen sowie | |||||||||
c) | den Abschluss und die Auflösung von Verträgen | |||||||||
der Magistrat zuständig, wenn diese Maßnahmen das Umlaufvermögen betreffen und durch den ordentlichen Betrieb bedingt sind und aus Mitteln der städtischen Unternehmung bedeckt werden können. |
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