§ 64 NÖ STROG Sonderbestimmungen für städtische Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Im Zusammenhang mit städtischen Unternehmungen ist für

a)

den Erwerb, die Veräußerung oder die Verpfändung von beweglichem Vermögen,

b)

die Entscheidung über die Vergabe von Leistungen sowie

c)

den Abschluss und die Auflösung von Verträgen

der Magistrat zuständig, wenn diese Maßnahmen das Umlaufvermögen betreffen und durch den ordentlichen Betrieb bedingt sind und aus Mitteln der städtischen Unternehmung bedeckt werden können.

In Kraft seit 15.08.2015 bis 31.12.9999
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