(1) Rechtskräftige, gesetzwidrige Bescheide des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt können von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen in Handhabung des Aufsichtsrechtes nur aufgehoben werden, wenn der Bescheid:
a) | von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde; | |||||||||
b) | einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde; | |||||||||
c) | tatsächlich undurchführbar ist oder | |||||||||
d) | an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. |
(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Aufhebung aus den Gründen des Abs. 1 lit.a nicht mehr zulässig. Diese Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.
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