§ 62 NÖ STROG

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Stadt darf Darlehen nur gewähren oder Bürgschaften bzw. andere Haftungen nur übernehmen, wenn dafür

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ein besonderes Interesse der Stadt besteht,

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der Schuldner nachweist, dass die Verzinsung und Tilgung gesichert ist,

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die Haftungen befristet sind,

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der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist und

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die Stadt den daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann.

(2) Die Stadt hat sicherzustellen, dass Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die die Stadt beherrscht, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.

In Kraft seit 16.02.2021 bis 31.12.9999
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