(1) Die Stadt darf Darlehen nur gewähren oder Bürgschaften bzw. andere Haftungen nur übernehmen, wenn dafür
- | ein besonderes Interesse der Stadt besteht, | |||||||||
- | der Schuldner nachweist, dass die Verzinsung und Tilgung gesichert ist, | |||||||||
- | die Haftungen befristet sind, | |||||||||
- | der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist und | |||||||||
- | die Stadt den daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann. |
(2) Die Stadt hat sicherzustellen, dass Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die die Stadt beherrscht, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.
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