(1) Darlehen dürfen nur im Rahmen der investiven Gebarung bei entsprechender Veranschlagung aufgenommen werden. Dies insoweit als eine andere Bedeckung nicht zweckmäßig ist und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens durch laufende finanzwirksame Erträge erfolgt und die Erfüllung der der Stadt obliegenden gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen nicht gefährdet. Im Einzelfall ist eine Überschreitung der in § 62d Abs. 3 genannten Höchstlaufzeit zulässig, sofern dies Haushaltsmaßnahmen zur Gewährleistung der allgemeinen Haushaltsgrundsätze im Sinne des § 54a erfordern. Die Aufnahme von Darlehen ist im Investitionsnachweis darzustellen. Das Gleiche gilt für Konvertierungsdarlehen.
(2) Weiters sind Darlehen, welche nicht der investiven Gebarung dienen, zulässig, sofern die Grenze von 30 % der Mittelaufbringungen an Ertragsanteilen (Ansatz 925) nicht überschritten ist. Als Basis sind die Ertragsanteile des zweit vorausgehenden Rechnungsjahres heranzuziehen.
(3) Wenn im Haushaltsjahr 2015 die Grenze des Abs. 2 bereits überschritten wurde, beträgt die Grenze 100 %. Liegt die Überschreitung über 100 %, beträgt die Grenze 200 %.
Um langfristig eine geordnete Finanzgebarung sicherzustellen, verringern sich diese Grenzen für den aushaftenden Darlehensstand für Haushaltsabgänge beginnend ab dem Jahr 2016 gemäß nachstehender Tabelle: |
bei einem Darlehensstand im Jahr 2015 von | |
über 100 % | bis 100 % |
2016 193 % 2017 186 % 2018 179 % 2019 172 % 2020 120 % 2021 115 % 2022 110 % 2023 105 % 2024 100 % 2025 95 % 2026 90 % 2027 85 % 2028 80 % 2029 75 % 2030 70 % 2031 65 % 2032 60 % 2033 55 % 2034 50 % 2035 45 % 2036 40 % 2037 35 % 2038 30 % | 2016 96,5 % 2017 93 % 2018 89,5 % 2019 86 % 2020 82,5 % 2021 79 % 2022 75,5 % 2023 72 % 2024 68,5 % 2025 65 % 2026 61,5 % 2027 58 % 2028 54,5 % 2029 51 % 2030 47,5 % 2031 44 % 2032 40,5 % 2033 37 % 2034 33,5 % 2035 30 %“ |
(4) Werden Darlehen aufgenommen, die mit einem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden bzw. werden Tilgungen für einen gewissen Zeitraum ausgesetzt, sind die dafür notwendigen Mittel aus dem tatsächlichen Kassenbestand auszuscheiden (Bildung von Tilgungsrücklagen).
(5) Die Aufnahme eines Darlehens für die Errichtung oder Erweiterung einer städtischen Unternehmung oder für die Beteiligung an einem sonstigen Unternehmen bedarf eines mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates gefassten Beschlusses.
(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 18/2019)
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