§ 78 NÖ STROG Gelöbnis

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Altersvorsitzende muss das Gelöbnis als Erster vor dem neugewählten Gemeinderat ablegen.

(2) Vor der Wahl des Bürgermeisters muss jeder gewählte Bewerber vor dem Altersvorsitzenden ein Gelöbnis ablegen. Wenn in der ersten Sitzung des Gemeinderates weniger als zwei Drittel aller Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind, ist die Angelobung am Beginn der neuerlichen Sitzung (§ 79 Abs. 1) vorzunehmen. Später eintretende Ersatzmitglieder leisten das Gelöbnis dem Bürgermeister.

(3) Das Gelöbnis lautet:

“Ich gelobe, die Bundes- und Landesverfassung und alle übrigen Gesetze der Republik Österreich und des Landes Niederösterreich gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis zu wahren und das Wohl der Stadt .......... nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.”

Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(4) Die Verweigerung des Gelöbnisses muss im Sitzungsprotokoll vermerkt werden. Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert. Wer das Gelöbnis verweigert, darf an der Sitzung nicht mehr teilnehmen.

(5) Ein gewählter Bewerber darf nur in einer niederösterreichischen Gemeinde das Gelöbnis leisten. Wurde ein Bewerber in mehrere Gemeinderäte gewählt, so hat er sich bis zur ersten konstituierenden Sitzung eines Gemeinderates, in den er gewählt wurde, zu entscheiden, für welche Gemeinde er das Gelöbnis leistet. Auf Mandate in anderen Gemeinden muß er verzichten und ist in diesen Gemeinden aus der Liste der Ersatzmitglieder zu streichen. Ist der Bewerber bereits in einer anderen Gemeinde angelobt, kann er das Gelöbnis nur leisten, wenn er das Mandat in der anderen Gemeinde zurückgelegt hat.

In Kraft seit 10.08.2017 bis 31.12.9999
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