§ 78 NÖ STROG Gelöbnis

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.02.2026
  1. (1)Absatz einsDer Altersvorsitzende muss das Gelöbnis als Erster vor dem neugewählten Gemeinderat ablegen.
  2. (2)Absatz 2Vor der Wahl des Bürgermeisters muss jeder gewählte Bewerber vor dem Altersvorsitzenden ein Gelöbnis ablegen. Wenn in der ersten Sitzung des Gemeinderates weniger als zwei Drittel aller Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind, ist die Angelobung am Beginn der neuerlichen Sitzung (§ 79 Abs. 1) vorzunehmen. Später eintretende Ersatzmitglieder leisten das Gelöbnis dem Bürgermeister.Vor der Wahl des Bürgermeisters muss jeder gewählte Bewerber vor dem Altersvorsitzenden ein Gelöbnis ablegen. Wenn in der ersten Sitzung des Gemeinderates weniger als zwei Drittel aller Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind, ist die Angelobung am Beginn der neuerlichen Sitzung (Paragraph 79, Absatz eins,) vorzunehmen. Später eintretende Ersatzmitglieder leisten das Gelöbnis dem Bürgermeister.
  3. (3)Absatz 3Das Gelöbnis lautet:

    Ich gelobe, die Bundes- und Landesverfassung und alle übrigen Gesetze der Republik Österreich und des Landes Niederösterreich gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 22 Abs. 2 zweiter Satz zu wahren und das Wohl der Stadt .......... nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.”Ich gelobe, die Bundes- und Landesverfassung und alle übrigen Gesetze der Republik Österreich und des Landes Niederösterreich gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz zu wahren und das Wohl der Stadt .......... nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.”

    Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

  4. (4)Absatz 4Die Verweigerung des Gelöbnisses muss im Sitzungsprotokoll vermerkt werden. Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert. Wer das Gelöbnis verweigert, darf an der Sitzung nicht mehr teilnehmen.
  5. (5)Absatz 5(entfällt durch LGBl. Nr. 10/2026)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2026,)
In Kraft seit 27.01.2026 bis 31.12.9999
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