Für langfristige Veranlagungen gilt:
1. | Veranlagungen in Fremdwährungen ohne Absicherung des Währungsrisikos dürfen nur bei einem langfristigen Veranlagungshorizont von mindestens 10 Jahren und bis zu einem Gesamtnominale von 20 % der langfristigen Veranlagungen vorgenommen werden. | |||||||||
2. | Die Laufzeit bzw. Restlaufzeit der Veranlagung (Behaltedauer) muss den jeweiligen Liquiditätserfordernissen angepasst sein. | |||||||||
3. | Die Veranlagung hat ausschließlich in Produkten mit liquiden Märkten zu erfolgen. |
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