Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.02.2026
(1)Absatz einsWenn der Voranschlag nicht bis zum Beginn des Finanzjahres beschlossen wird, kann der Gemeinderat ein Voranschlagsprovisorium für drei Monate beschließen. In diesem dürfen die Ausgaben, wenn deren Höhe nicht durch Gesetz oder Verordnung feststeht, für einen Monat ein Zwölftel der entsprechenden veranschlagten Ausgabenbeträge des Voranschlages des abgelaufenen Finanzjahres nicht übersteigen.
(2)Absatz 2Wird ein Voranschlagsprovisorium nicht beschlossen, ist der Bürgermeister zu folgenden Maßnahmen ermächtigt (Haushaltsermächtigung):
a)Litera aErfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen, Besorgung der laufenden Verwaltung sowie die Leistung der laufenden Mittelverwendungen, die bei sparsamster Verwaltung notwendig sind;
b)Litera bEinhebung der Abgaben nach den Hebesätzen des Vorjahres, Vereinnahmung der sonstigen Einnahmen;
c)Litera cInanspruchnahme von Kassenkrediten im gesetzlich zulässigen Ausmaß, soweit dies zur Ausübung der Haushaltsermächtigung notwendig ist.
In Kraft seit 27.01.2026 bis 31.12.9999
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