Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Der Instanzenzug gegen Bescheide des Magistrates in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht an den Stadtsenat.
(2) Die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse übt ausschließlich der Stadtsenat aus.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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