§ 62a NÖ STROG

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Vor dem Abschluss von Finanzgeschäften im Sinne des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2019, oder des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, hat die Stadt eine Beratung in Anspruch zu nehmen, die den Vorgaben dieser Gesetze entspricht.

(2) Finanzgeschäfte sind insbesondere:

1.

Guthaben bei Kreditinstituten einschließlich Festgelder und Spareinlagen

2.

Kassenkredite, Schuldscheindarlehen, Kredite und sonstige Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen, sowie Kassenobligationen und andere Anleihen und Anleihefonds, jeweils ohne Fremdwährungsrisiko und Produkte mit hundertprozentiger Kapitalgarantie

3.

Schuldscheindarlehen, Kredite und sonstige Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen, sowie Kassenobligationen und andere Anleihen und Anleihefonds, jeweils mit Fremdwährungsrisiko, gemischte Fonds (mit maximal fünfzigprozentigem Aktienanteil), Immobilienfonds

4.

Aktien, aktienähnliche Wertpapiere, sonstige Beteiligungswertpapiere, Aktienfonds und Indexzertifikate

5.

Derivative Finanzinstrumente wie z.B. Optionen, Swaps und Futures

(3) Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von

-

Spareinlagen

-

Festgeld

-

Kassenobligationen

-

Veranlagungen mit hundertprozentiger Kapitalgarantie

-

Kassenkrediten

-

Darlehen, Schuldscheindarlehen und sonstige Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (z.B. Leasing), jeweils ohne Fremdwährungsrisiko

muss dem Gemeinderat vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft vorliegen. Diese Risikoanalyse ist von einer auf derartige Beratungen spezialisierten Einrichtung zu erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch vermittelt.

(4) Beim Abschluss eines Finanzgeschäfts, bei dem die Stadt Gläubiger wird, ist auf eine angemessene Bonität des Vertragspartners zu achten. Diese ist laufend zu beobachten.

(5) Das Gesamtrisiko aller Finanzgeschäfte soll jedenfalls bei Veranlagungsgeschäften dadurch begrenzt werden, dass das Volumen der Finanzgeschäfte auf mehrere Gegenparteien verteilt wird (Diversifikation).

(6) Sämtliche Finanzgeschäfte müssen von dafür qualifizierten Personen nachweislich erfasst und deren Entwicklung laufend beobachtet und dokumentiert werden. Der Bürgermeister hat sicherzustellen, dass ihm laufend über die Entwicklung der Finanzgeschäfte berichtet wird. Jedenfalls ist dem Gemeinderat anlässlich der Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses über die Entwicklung der Finanzgeschäfte zu berichten. Bei Abschluss von Finanzgeschäften gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 müssen geeignete Maßnahmen zur Verlustbegrenzung für den Fall ungünstiger Entwicklungen festgelegt werden.

(7) Die Bestimmungen über Finanzgeschäfte und Finanzinstrumente sind nicht auf Förderungen an natürliche oder juristische Personen anzuwenden.

In Kraft seit 16.02.2021 bis 31.12.9999
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