§ 100 NÖ STROG Weibliche Form von Funktionsbezeichnungen

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Funktionsbezeichnungen nach diesem Landesgesetz können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Funktionsinhabers oder der Funktionsinhaberin zum Ausdruck bringt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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