§ 27 NÖ STROG Befangenheit

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates sind von der Beratung und Beschlussfassung über folgende Verhandlungsgegenstände ausgeschlossen:

a)

in Angelegenheiten, an denen sie selbst, ihr Ehegatte, der eingetragene Partner, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert ist, beteiligt sind;

b)

in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder;

c)

in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte eines an der Sache unmittelbar Beteiligten bestellt sind oder waren;

d)

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

(2) Ein Mitglied des Gemeinderates hat seine Befangenheit selbst wahrzunehmen und dem Vorsitzenden mitzuteilen. Das Mitglied hat für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung den Sitzungssaal zu verlassen. Der Gemeinderat kann beschließen, dass das Mitglied zur Erteilung von Auskünften der Beratung beigezogen wird.

(3) Befangenheit liegt nicht vor, wenn das Mitglied des Gemeinderates an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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