Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
(1)Absatz einsDie Zahl der Ausschussmitglieder ist auf die einzelnen im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien nach dem im § 53 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020, geregelten Verfahren aufzuteilen.Die Zahl der Ausschussmitglieder ist auf die einzelnen im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien nach dem im Paragraph 53, NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2020,, geregelten Verfahren aufzuteilen.
(2)Absatz 2Die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien haben während der gesamten Funktionsperiode entsprechend dem Verhältniswahlrecht, nach dem im § 53 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020, geregelten Verfahren, nach den bei der letzten Gemeinderatswahl erzielten Parteisummen – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – das Vorschlagsrecht für die Besetzung der Vorsitzenden- und Vorsitzenden-Stellvertreterstellen, wenn sie im Ausschuss vertreten sind.Die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien haben während der gesamten Funktionsperiode entsprechend dem Verhältniswahlrecht, nach dem im Paragraph 53, NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2020,, geregelten Verfahren, nach den bei der letzten Gemeinderatswahl erzielten Parteisummen – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – das Vorschlagsrecht für die Besetzung der Vorsitzenden- und Vorsitzenden-Stellvertreterstellen, wenn sie im Ausschuss vertreten sind.
(3)Absatz 3Der Gemeinderat bestimmt, welcher Wahlpartei das Vorschlagsrecht für die Vorsitzendenstelle und/oder die Vorsitzenden-Stellvertreterstelle eines Ausschusses zukommt.
(4)Absatz 4Es dürfen nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden.
(5)Absatz 5Die Mitglieder des Kontrollausschusses werden in der konstituierenden (neuerlichen) Sitzung des Gemeinderates gewählt. Nicht wählbar zum Mitglied des Kontrollausschusses sind
-Strichaufzählungder Bürgermeister,
-Strichaufzählungdie Mitglieder des Stadtsenates und
-Strichaufzählungdie Bezirksvorsteher sowie
-Strichaufzählungderen Ehegatten, eingetragene Partner, mit diesen in einer Lebensgemeinschaft lebende Person, Verwandte oder Verschwägerte in der Seiten- oder auf- und absteigender Linie bis einschließlich zum zweiten Grad und Stiefkinder.
(6)Absatz 6Ein Mitglied des Kontrollausschusses scheidet aus dem Kontrollausschuss aus, wenn es
-Strichaufzählungzum Bürgermeister oder
-Strichaufzählungzum Mitglied des Stadtsenates gewählt oder
-Strichaufzählungals Bezirksvorsteher bestellt wird.
Das Gleiche gilt für die sonstigen in § 88 Abs. 5 zweiter Satz genannten Personen.Das Gleiche gilt für die sonstigen in Paragraph 88, Absatz 5, zweiter Satz genannten Personen.
(7)Absatz 7Der Vorsitzende des Kontrollausschusses darf nicht der Wahlpartei des Bürgermeisters angehören, soferne eine andere als die Wahlpartei des Bürgermeisters im Kontrollausschuss vertreten ist.
(8)Absatz 8Für die Wahl der Gemeinderatsausschüsse gelten § 83 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7, § 84, 85 und 87 sinngemäß. Die von jeder Wahlpartei für die einzelnen Ausschüsse Vorgeschlagenen können gemeinsam in einem Wahlvorgang gewählt werden. Zur Gültigkeit der Wahl der Ausschussmitglieder ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Wenn diese Anwesenheit nicht erreicht wird, kann die Wahl durchgeführt werden, wenn bei der neuerlichen Gemeinderatssitzung mehr als die Hälfte der Gemeinderatsmitglieder anwesend sind, wobei bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen ist.Für die Wahl der Gemeinderatsausschüsse gelten Paragraph 83, Absatz eins bis 3 und Absatz 5 bis 7, Paragraph 84,, 85 und 87 sinngemäß. Die von jeder Wahlpartei für die einzelnen Ausschüsse Vorgeschlagenen können gemeinsam in einem Wahlvorgang gewählt werden. Zur Gültigkeit der Wahl der Ausschussmitglieder ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Wenn diese Anwesenheit nicht erreicht wird, kann die Wahl durchgeführt werden, wenn bei der neuerlichen Gemeinderatssitzung mehr als die Hälfte der Gemeinderatsmitglieder anwesend sind, wobei bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen ist.
(9)Absatz 9Der Bürgermeister muss den Ausschuss zur erstmaligen Wahl des Vorsitzenden und zu einer allfälligen gleichzeitigen Wahl des Vorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters einberufen und bis zur Beendigung der Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz führen. Für die Wahl des Vorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters gilt § 80 Abs. 3 bis 6 sinngemäß.Der Bürgermeister muss den Ausschuss zur erstmaligen Wahl des Vorsitzenden und zu einer allfälligen gleichzeitigen Wahl des Vorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters einberufen und bis zur Beendigung der Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz führen. Für die Wahl des Vorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters gilt Paragraph 80, Absatz 3 bis 6 sinngemäß.
In Kraft seit 27.01.2026 bis 31.12.9999
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