§ 18a NÖ STROG Arten der Gemeindekooperationen

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Städte mit eigenem Statut und Gemeinden können zum Zwecke der Kooperation untereinander folgende Vereinbarungen abschließen:

1.

Privatrechtliche Vereinbarungen in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung einschließlich der vom Magistrat zu besorgenden Geschäfte (§ 47 Abs. 1);

2.

Privatrechtliche Vereinbarungen über die vom Magistrat zu besorgenden behördlichen Aufgaben (§ 47 Abs. 1);

3.

Gemeinschaftliche Geschäftsführung in Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches (Verwaltungsgemeinschaft).

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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