(1) Der Bürgermeister vertritt die Stadt nach außen. Er ist der Vorstand des Magistrates und Vorgesetzter der Bediensteten der Stadt, die an seine Weisungen gebunden sind.
(2) Der Bürgermeister hat, außer in den Fällen des § 43, die Beschlüsse der Kollegialorgane zu vollziehen.
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