Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
(1)Absatz einsDer Magistrat besorgt die Geschäfte der Stadt, die behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches und ist Hilfsorgan des Bürgermeisters in den Angelegenheiten der Bezirksverwaltung.
(2)Absatz 2Der Magistrat ist außer für jene Angelegenheiten, die ihm durch andere gesetzliche Bestimmungen übertragen sind, für folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zuständig:
a)Litera adie Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Vertragsbediensteten in handwerklicher Verwendung sowie die einvernehmliche Lösung von Dienstverhältnissen;
b)Litera bdie Einbringung von Rechtsmitteln in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten, Anträge auf Erlassung von Zahlungsbefehlen, Zahlungsaufträgen, Mahnklagen und Besitzstörungsklagen sowie Einsprüche gegen bedingte Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge;
c)Litera cdie Löschung fälliger, uneinbringlicher Abgabenschuldigkeiten, die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit sowie die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher sonstiger Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren;
d)Litera ddie Gewährung von Förderungen, deren Höhe 0,002 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigt und die Vollziehung der vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien (§ 32 Z 8), sofern die Richtlinie hinreichend bestimmt ist und einen eindeutigen Vollzug gewährleistet;die Gewährung von Förderungen, deren Höhe 0,002 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigt und die Vollziehung der vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien (Paragraph 32, Ziffer 8,), sofern die Richtlinie hinreichend bestimmt ist und einen eindeutigen Vollzug gewährleistet;
e)Litera eden Abschluss und die Auflösung von Verträgen, wenn das Jahresentgelt 0,002 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigt;
f)Litera fden Erwerb, die Veräußerung oder die Verpfändung von beweglichem Vermögen und die Entscheidung über die Vergabe von Leistungen, wenn der Wert 0,02 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigt, und die Ersatzanschaffungen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes; soweit die damit verbundenen Mittelverwendungen aus Mitteln der Erträge des Ergebnisvoranschlages bedeckt werden können;
g)Litera gden Abschluss und die Auflösung von Verträgen für städtische Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wenn sie das Umlaufvermögen betreffen, durch den ordentlichen Betrieb bedingt sind und aus unternehmenseigenen Mitteln bedeckt werden können;
h)Litera hdie Gewährung von Gehaltsvorschüssen von bis zu drei Monatsbezügen an Bedienstete der Stadt;
i)Litera idie laufende Verwaltung; dazu zählen insbesondere auch die Verwaltung des städtischen Vermögens sowie die Veranlagung von Festgeld und Spareinlagen mit einer höchstens einjährigen Bindungsfrist;
j)Litera jdie Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Informationen gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz - IFG, BGBl. I Nr. 5/2024) samt der allfälligen Verweigerung.die Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Informationen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz - IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,) samt der allfälligen Verweigerung.
In Kraft seit 27.01.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 47 NÖ STROG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 NÖ STROG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 47 NÖ STROG