Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
(1)Absatz einsAusgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder die dessen Ansätze übersteigen (überplanmäßige Ausgaben), und Zweckänderungen der veranschlagten Ausgaben dürfen nur getätigt werden, wenn sie unvermeidlich sind, bei der Beschlussfassung des Voranschlages nicht vorhersehbar waren und vom zuständigen Organ genehmigt wurden.
(2)Absatz 2Anträge, deren Annahme außer- oder überplanmäßige Ausgaben auslösen, sind mit einem Vorschlag über die Bedeckung für diese Ausgaben zu verbinden. Solche Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn gleichzeitig für die Bedeckung vorgesorgt wird.
(3)Absatz 3Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn sich im Laufe des Finanzjahres zeigt, dass die Vorgaben des § 55 Abs. 2 nicht eingehalten werden.Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn sich im Laufe des Finanzjahres zeigt, dass die Vorgaben des Paragraph 55, Absatz 2, nicht eingehalten werden.
(4)Absatz 4Für die Erstellung des Nachtragsvoranschlages gelten die Bestimmungen über den Voranschlag sinngemäß.
In Kraft seit 27.01.2026 bis 31.12.9999
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