§ 55 NÖ STROG

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Voranschlag hat

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im Ergebnisvoranschlag sämtliche zu erwartende Erträge und Aufwendungen des folgenden Haushaltsjahres und

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im Finanzierungsvoranschlag sämtliche zu erwartende Einzahlungen und Auszahlungen des folgenden Haushaltsjahres einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten

voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) zu enthalten.

(2) Der Voranschlag gliedert sich in einen Ergebnis- und einen Finanzierungsvoranschlag. Der Ergebnis- und der Finanzierungsvoranschlag sind so zu erstellen, dass die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen der Stadt erfüllt werden können und durch die zu erwartenden Mittelaufbringungen die zu erwartenden Mittelverwendungen ohne investitionsabhängige Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen bestritten werden können.

(3) Vorhaben, die als Einzelnachweis im Investitionsnachweis auszuweisen sind, dürfen erst dann begonnen werden, wenn der Eingang der hiefür vorgesehenen Mittelaufbringungen gesichert ist, sowie alle erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigungen nach § 76 vorliegen oder das Vorhaben und dessen Folgekosten im mittelfristigen Finanzplan dargestellt werden können.

(4) Der Gemeinderat kann durch einen Voranschlagsvermerk bestimmen, dass bei Mittelverwendungen, zwischen denen ein sachlicher oder verwaltungsmäßiger Zusammenhang besteht, zur besseren wirtschaftlichen Verwendung der Mittel Einsparungen ohne besondere Beschlussfassung zum Ausgleich der Mehrerfordernisse bei anderen Mittelverwendungen herangezogen werden dürfen (einseitige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit).

In Kraft seit 16.02.2021 bis 31.12.9999
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