§ 23 NÖ STROG Rechte der Mitglieder des Gemeinderates

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat insbesondere das Recht, bei den Sitzungen des Gemeinderates zu den Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anfragen und Anträge zu stellen sowie das Stimmrecht auszuüben. Die Anfragen sind vom Bürgermeister spätestens in der nächsten Gemeinderatssitzung zu beantworten. Eine Nichtbeantwortung ist zu begründen. Jedes Mitglied hat überdies das Recht, jene Akten einzusehen, auf die sich Verhandlungsgegenstände einer anberaumten Gemeinderatssitzung beziehen. Die Ergebnisse der Vorberatung in den Ausschüssen und im Stadtsenat einschließlich der Anträge an den Gemeinderat sind diesen Akten beizuschließen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten müssen auf Kosten des Verlangenden auch Kopien hergestellt oder die Akten in einer anderen technisch möglichen Weise zur Verfügung gestellt werden.

(2) Jedem Mitglied des Gemeinderates steht weiters das Recht zu, auch außerhalb einer Sitzung Anfragen über Angelegenheiten, die dem Gemeinderat zur Beschlussfassung übertragen sind, schriftlich an den Bürgermeister zu richten. Dieser hat die Anfrage möglichst in der nächsten Sitzung des Gemeinderates, spätestens aber in der übernächsten Sitzung des Gemeinderates mündlich oder spätestens bis zur übernächsten Sitzung des Gemeinderates schriftlich zu beantworten oder die Gründe für die Nichtbeantwortung bekannt zu geben.

(3) Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden.

(4) Die Rechte der Mitglieder des Gemeinderates sind durch die Geschäftsordnungen des Gemeinderates und der Gemeinderatsausschüsse näher zu bestimmen.

(5) Die im Abs. 1 und 2 angeführten Rechte gelten sinngemäß auch für die Mitglieder des Stadtsenates.

In Kraft seit 15.08.2015 bis 31.12.9999
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