Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.02.2026
(1)Absatz einsJede Wahlpartei, die Anspruch auf die Besetzung einer Stadtsenatsstelle hat, muss für die Wahl einen Wahlvorschlag erstatten.
(2)Absatz 2Diese Wahlvorschläge müssen so viele Kandidaten enthalten, als der Wahlpartei Stadtsenatsstellen zukommen und müssen von mehr als der Hälfte der bestehenden Gemeinderäte der betreffenden Wahlpartei unterschrieben sein.
(3)Absatz 3Die Vorgeschlagenen müssen nicht auf dem Gemeinderatswahlvorschlag der anspruchsberechtigten Wahlpartei aufscheinen.
(4)Absatz 4Nicht wählbar sind Personen, die
-Strichaufzählungnach landesgesetzlichen Bestimmungen oder
-Strichaufzählungnach § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013,nach Paragraph 13, des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,,
ihrihr Amt als Bürgermeister oder Mitglied des Stadtsenates rechtskräftig verloren haben, allerdings nur bis zur nächsten Wahl des Gemeinderates.
(5)Absatz 5Der Bürgermeister hat zu prüfen, ob
-Strichaufzählungdie Wahlvorschläge von mehr als der Hälfte der Gemeinderäte der anspruchsberechtigten Wahlpartei unterschrieben und
-Strichaufzählungdie Vorgeschlagenen in den Stadtsenat wählbar sind.
(6)Absatz 6Wird nach dieser Überprüfung ein oder mehrere Bewerber mangels Wählbarkeit gestrichen, muss die anspruchsberechtigte Wahlpartei einen ebenfalls von mehr als der Hälfte der Gemeinderäte dieser Wahlpartei unterschriebenen Ergänzungswahlvorschlag erstatten.
(7)Absatz 7Fehlende Unterschriften können bis zu Beginn der Wahl nachgebracht werden, andernfalls darf der Wahlvorschlag nicht berücksichtigt werden.
In Kraft seit 27.01.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 83 NÖ STROG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 83 NÖ STROG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 83 NÖ STROG