(1) Wenn das Amt des Bürgermeisters dauernd freigeworden ist, muss innerhalb von zwei Wochen die Neuwahl des Bürgermeisters und erforderlichenfalls der (des) Vizebürgermeister(s) stattfinden. Zu dieser Wahl wird der Gemeinderat vom Vertreter des Bürgermeisters einberufen, der auch bis zur Beendigung der Wahl des Bürgermeisters den Vorsitz führt.
(2) Wenn das Amt eines Vizebürgermeisters dauernd freigeworden ist, muss innerhalb von zwei Wochen die Neuwahl des Vizebürgermeisters stattfinden.
(3) Wenn das Amt eines Mitgliedes des Stadtsenates oder Ausschussmitgliedes (Vorsitzender – Vorsitzenderstellvertreter) dauernd freigeworden ist, muss binnen zwei Wochen die Ergänzungswahl stattfinden. Ergänzungswahlen in die Gemeinderatsausschüsse müssen dann nicht innerhalb von zwei Wochen nach Freiwerden der Ausschussstelle durchgeführt werden, wenn die Funktionsfähigkeit des Ausschusses nicht beeinträchtigt ist.
(4) Für die Wahlen nach Abs. 1 bis 3 gelten die Vorschriften über die Wahl des Bürgermeisters, Vizebürgermeisters bzw. der Mitglieder des Stadtsenates und der Ausschüsse sinngemäß.
(5) Wenn kein Mitglied des Stadtsenates zur Vertretung des Bürgermeisters nach § 41 Abs. 2 berechtigt ist, erfolgt die Einladung zu den Wahlen durch den Magistratsdirektor.
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