Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1) Die Gemeinderatsausschüsse beraten jene Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vor, für die sie gebildet wurden.
(2) Der Kontrollausschuss hat den Rechnungsabschluss zu prüfen, die ihm vom Kontrollamt bzw. Magistrat übermittelten Berichte vorzuberaten und dem Gemeinderat vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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