Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Stadt und ihre Organe nach Maßgabe der Bundes- oder Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder des Landes zu besorgen haben.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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