Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Das Stadtgebiet und dessen Änderung regelt – allenfalls durch Verweisung – das Stadtrecht.
(2) Der Gemeinderat kann das Stadtgebiet durch Verordnung unter Berücksichtigung der örtlichen oder historischen Gegebenheiten in Bezirke einteilen (Stadtbezirke).
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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