Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.02.2026
(1)Absatz einsDer Initiativantrag ist beim Magistrat einzubringen. Die Stadtwahlbehörde stellt binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrages die Anzahl der Stadtbürger, die den Initiativantrag unterschrieben haben und zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, fest (§ 6 Abs. 4 und § 8). Ist der Initiativantrag (§ 6 Abs. 4) oder der Initiativantrag auf Anordnung einer Bürgerbefragung (§ 8) nicht ausreichend unterstützt, hat der Vorsitzende der Stadtwahlbehörde in einem an den Zustellungsbevollmächtigten gerichteten Bescheid darüber abzusprechen, dass aus diesem Grund die Behandlung des Initiativantrages unterbleibt.Der Initiativantrag ist beim Magistrat einzubringen. Die Stadtwahlbehörde stellt binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrages die Anzahl der Stadtbürger, die den Initiativantrag unterschrieben haben und zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, fest (Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 8,). Ist der Initiativantrag (Paragraph 6, Absatz 4,) oder der Initiativantrag auf Anordnung einer Bürgerbefragung (Paragraph 8,) nicht ausreichend unterstützt, hat der Vorsitzende der Stadtwahlbehörde in einem an den Zustellungsbevollmächtigten gerichteten Bescheid darüber abzusprechen, dass aus diesem Grund die Behandlung des Initiativantrages unterbleibt.
(2)Absatz 2Ist der Initiativantrag ausreichend unterstützt, hat der Magistrat in einem an den Zustellungsbevollmächtigten gerichteten Bescheid darüber abzusprechen, dass die Behandlung des Antrages unterbleibt, wenn
-Strichaufzählungder Initiativantrag nicht den Vorschriften des § 6 Abs. 3 entspricht,der Initiativantrag nicht den Vorschriften des Paragraph 6, Absatz 3, entspricht,
-Strichaufzählunges sich um keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches handelt,
-Strichaufzählunger individuelle Verwaltungsakten oder Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben, betrifft,
-Strichaufzählungdas angerufene Organ nicht zuständig ist (§ 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, findet keine Anwendung), oderdas angerufene Organ nicht zuständig ist (Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, findet keine Anwendung), oder
-Strichaufzählungder Initiativantrag Angelegenheiten betrifft, die von den zuständigen Organen bereits erledigt worden sind.
Enthält der Initiativantrag nicht den Namen und die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten oder dessen Vertreters, hat der Bescheid an den erstangeführten Unterstützer zu ergehen. Liegt kein Grund zur Zurückweisung vor, ist der Initiativantrag zu behandeln.
(3)Absatz 3Fällt die Behandlung des Initiativantrages in den Wirkungsbereich des Gemeinderates oder Stadtsenates, hat der Bürgermeister dafür zu sorgen, dass die Behandlung unter Einhaltung der Geschäftsordnungsbestimmungen in die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung des zuständigen Organs aufgenommen wird.
(4)Absatz 4Der Magistrat hat den Zustellungsbevollmächtigten vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages zu verständigen.
In Kraft seit 27.01.2026 bis 31.12.9999
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