§ 5 NÖ STROG Stadtwappen und -farben

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das Wappen und die Farben der Stadt regelt das Stadtrecht.

(2) Das Stadtwappen darf nur von Organen der Stadt geführt werden. Unter Führung des Stadtwappens ist seine Verwendung als Aufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, als Abbildung auf Druckschriften, Briefmarken und Wertzeichen, auf Ehrenzeichen und Medaillen, auf Schildern sowie auf sonstigen Ankündigungen zu verstehen.

(3) Physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften kann die Bewilligung zum Führen des Stadtwappens und verwechselbarer Nachbildungen für genau bezeichnete Zwecke erteilt werden. Die Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn ein für die Stadt nachteiliger Gebrauch des Stadtwappens nicht zu erwarten ist. Die Bewilligung kann auch auf bestimmte Zeit erteilt werden. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn vom Stadtwappen ein für das Ansehen oder die Interessen der Stadt nachteiliger Gebrauch gemacht wird.

(4) Wer das Stadtwappen oder verwechselbare Nachbildungen ohne Bewilligung oder in einer für das Ansehen oder die Interessen der Stadt nachteilige Art und Weise gebraucht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 15.08.2015 bis 31.12.9999
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