§ 50 NÖ STROG

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Verordnungen der Stadt sind, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Diese ist so einzurichten, dass Kundmachungen:

a)

in Papierform unmittelbar ersichtlich sind oder

b)

in elektronischer Form unmittelbar ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden; dabei ist die Übersichtlichkeit (etwa durch Gliederung und Suchfunktionen) zu gewährleisten.

In jedem Fall ist die dauerhafte Nachvollziehbarkeit der Kundmachungsdaten in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht sicherzustellen.

Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Verordnungen, die einer Genehmigung durch die Landesregierung bedürfen, dürfen erst nach der Zustellung der Genehmigung an die Stadt kundgemacht werden.

(2) Verordnungen, die wegen ihres Umfanges oder ihrer Art an der Amtstafel nicht kundgemacht werden können, sind zur öffentlichen Einsicht durch zwei Wochen hindurch aufzulegen. Die Auflegung, der Ort der Einsichtnahmemöglichkeit und die für die Einsichtnahme vorgesehenen Amtsstunden sind an der Amtstafel kundzumachen.

(3) Verordnungen treten mit Ablauf des letzten Tages der Kundmachungs- bzw. Auflagefrist in Kraft, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(4) Verweigert der Gemeinderat die Zustimmung zu Verordnungen, die der Bürgermeister gemäß § 15 Abs. 2 erlassen hat, treten sie mit dem Ablauf des Tages der Gemeinderatssitzung außer Kraft; dies ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

(5) Kann die öffentliche Kundmachung einer Verordnung nicht durch Anschlag an der Amtstafel erfolgen (Abs. 1) oder kann die Verordnung nicht zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden (Abs. 2), weil die Amtstafel oder die der Auflage dienenden Räume aufgrund der Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie nicht öffentlich zugänglich sind, hat die Kundmachung durch Veröffentlichung der Verordnung auf der Homepage der Stadt im Internet zu erfolgen. Die Kundmachung muss auf der Startseite unmittelbar ersichtlich sein und der Beginn und das Ende der Kundmachung müssen dauerhaft nachvollziehbar sein.

In Kraft seit 26.05.2021 bis 31.12.2021
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 50 NÖ STROG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50 NÖ STROG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 50 NÖ STROG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 50 NÖ STROG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 50 NÖ STROG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 49 NÖ STROG
§ 50a NÖ STROG