(1) Verordnungen der Stadt sind, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Diese ist so einzurichten, dass Kundmachungen:
a) | in Papierform unmittelbar ersichtlich sind oder | |||||||||
b) | in elektronischer Form unmittelbar ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden; dabei ist die Übersichtlichkeit (etwa durch Gliederung und Suchfunktionen) zu gewährleisten. | |||||||||
In jedem Fall ist die dauerhafte Nachvollziehbarkeit der Kundmachungsdaten in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht sicherzustellen. | ||||||||||
Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Verordnungen, die einer Genehmigung durch die Landesregierung bedürfen, dürfen erst nach der Zustellung der Genehmigung an die Stadt kundgemacht werden. |
(2) Verordnungen, die wegen ihres Umfanges oder ihrer Art an der Amtstafel nicht kundgemacht werden können, sind zur öffentlichen Einsicht durch zwei Wochen hindurch aufzulegen. Die Auflegung, der Ort der Einsichtnahmemöglichkeit und die für die Einsichtnahme vorgesehenen Amtsstunden sind an der Amtstafel kundzumachen.
(3) Verordnungen treten mit Ablauf des letzten Tages der Kundmachungs- bzw. Auflagefrist in Kraft, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(4) Verweigert der Gemeinderat die Zustimmung zu Verordnungen, die der Bürgermeister gemäß § 15 Abs. 2 erlassen hat, treten sie mit dem Ablauf des Tages der Gemeinderatssitzung außer Kraft; dies ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
(5) Kann die öffentliche Kundmachung einer Verordnung nicht durch Anschlag an der Amtstafel erfolgen (Abs. 1) oder kann die Verordnung nicht zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden (Abs. 2), weil die Amtstafel oder die der Auflage dienenden Räume aufgrund der Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie nicht öffentlich zugänglich sind, hat die Kundmachung durch Veröffentlichung der Verordnung auf der Homepage der Stadt im Internet zu erfolgen. Die Kundmachung muss auf der Startseite unmittelbar ersichtlich sein und der Beginn und das Ende der Kundmachung müssen dauerhaft nachvollziehbar sein.
0 Kommentare zu § 50 NÖ STROG