§ 69 NÖ STROG Ausübung des Aufsichtsrechtes

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Landesregierung hat das Aufsichtsrecht unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Stadt und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter auszuüben.

(2) Alle Maßnahmen der Aufsicht des Landes mit Ausnahme solcher im Rahmen der Verordnungsprüfung, der Geltendmachung der Auskunftspflicht und der Gebarungsprüfung sind durch Bescheid zu treffen.

(3) Die Stadt ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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