§ 6 NÖ STROG Initiativrecht, Initiativantrag

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Das Initiativrecht der Stadtbürger besteht im Verlangen, dass Aufgaben besorgt oder Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse der Stadt oder einzelner Teile des Stadtgebietes liegen.

(2) Das Initiativrecht ist auf den eigenen Wirkungsbereich beschränkt. Vom Initiativrecht sind individuelle Verwaltungsakte und Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben, ausgeschlossen.

(3) Die Stadtbürger üben das Initiativrecht durch einen Initiativantrag aus. Dieser muß enthalten:

a) ein bestimmtes Verlangen;

b) das Organ, an das er gerichtet ist;

c) den Namen und die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten und dessen Vertreters;

d) die Namen und die Adressen sowie die Unterschriften von wahlberechtigten Stadtbürgern.

(4) Der Initiativantrag muss von mindestens so vielen wahlberechtigten Stadtbürgern unterstützt werden als bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen für die Erlangung eines Gemeinderatsmandates notwendig waren.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 NÖ STROG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 NÖ STROG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 6 NÖ STROG


Entscheidungen zu § 6 NÖ STROG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 NÖ STROG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 NÖ STROG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 NÖ STROG
§ 7 NÖ STROG